{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-04-17","aktenzeichen":"2 StR 404/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF e\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 404/90 URTEIL\n\nm\n\n-\n\nu\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Fouad (Jack) A ED r EEE cu: TEE\ngeboren 1952 in BEP (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Gabriele p ED geborene AWEEER, verwitwete\nEL -CEEEEED aus RE, Teboren am EEE 1964\nin FEED. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. Achim Ss CE aus MEER geboren am\nGEB 1565 in ram\n\nwegen Mordes u. a.\n\nwılI\n\nur\n\nPrzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. April 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt Dr. Dr. EEEEEEEED aus MEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten EEE\n\n2. Rechtsanwalt und\nRechtsanwältin Ep aus GE\nals Verteidiger der Angeklagten EEE\n3. Rechtsanwälte Dr. EEE aus EB und\n\nals Verteidiger des Angeklagten MP,\n\nJustizangestellte (um\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. November\n1989, soweit es die Angeklagten Fouad AD rein\nund Gabriele DEE betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des zum\nNachteil des Angeklagten SED eingelegten\nRechtsmittels und die durch das Rechtsmittel\nentstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen “\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten AMD rEBEEB und\nI] wegen Heimtückemordes zu Freiheitsstrafen von\njeweils vierzehn Jahren und den Angeklagten SCHE wegen\nBeihilfe zum Totschlag zu einer zur Bewährung ausgesetzten\nJugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich aller Angeklagter die Verletzung materiellen\n\nx\nT\nfi\n\nstehend und völlig verachtenswert angesehen\" (UA S. 164).\nDiese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDenn bei einem Motivbündel beruht die Tat nur dann auf\nniedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die\nvorherrschenden Motive, die der Tat ihr Gepräge geben, nach\nallgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen\n(vgl. BGH MDR 1981, 509 m.w.N.; BGH bei Holtz MDR 1984,\n\n441 £).\n\nII. Der Strafausspruch ist auf die Verfahrensrüge\naufzuheben, auf das weitere Vorbringen der Revision braucht\ndaher nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerdeführerin\nbeanstandet zu Recht, daß das Landgericht zur Frage der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten keinen\n\nweiteren Sachverständigen zugezogen hat.\n\nNach den Feststellungen hatte sich zwischen den Angeklagten AU FREE und SEND eine intensive Liebesbeziehung entwickelt, \"wobei insbesondere der Angeklagte\nAED REED immer stärker der sexuellen Faszination erlag,\ndie die Angeklagte für ihn verkörperte ... Ständig kreiste\nsein Denken um diese Frau, was sein bisheriges Leben grundlegend veränderte\" (UA S. 21). \"Die Angeklagte a)\nentwickelte mit zunehmender Intensität der Liebesbeziehung\nzu AED FEED immer stärker den Wunsch, sich ihres Ehemannes, der dieser Liebesbeziehung störend im Wege stand, zu\nentledigen\" (UA S. 23). Sie bemühte sich, auch den Angeklagten AU REED von der Notwendigkeit der Beseitigung\nihres Ehemannes zu überzeugen. Nachdem sie seine anfänglichen Bedenken zerstreut hatte, \"sah auch er in der Tötung\ndes El AED den einzigen Weg, seine Liebesbeziehung zu\n\nRechts rügt und sich hinsichtlich des Angeklagten A\nFREE auch auf eine Verfahrensrüge stützt. Das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist\n\nteilweise begründet.\nA.\n\nHinsichtlich des Angeklagten AU REEEEB wendet sich\ndie Revision im wesentlichen gegen die Verneinung des\nMordmerkmals der niedrigen Beweggründe und gegen die\nAnnahme verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten.\n\nI. Der Schuldspruch hat Bestand.\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weist\ndie Nichtannahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe keinen Rechtsfehler auf. Der Angeklagte hat den\nEhemann seiner Geliebten, der Angeklagten EEEEEB setötet. Diese hatte ihm häufig geklagt, sie leide sehr unter\nder Ehe und den Gewalttätigkeiten ihres Mannes. Nach Ansicht\ndes Landgerichts \"war Triebfeder der Tat nicht nur der\neigensüchtige Wunsch, die Geliebte zu besitzen und den als\nHemmnis entgegenstehenden Ehemann zu töten, sondern - damit\nuntrennbar verknüpft - auch die Vorstellung, ihr in einer\nals quälend empfundenen Situation zu helfen\" (UA S. 164).\nDas Landgericht hat nicht feststellen können, daß eines\n„dieser Motive für die Tötung ausschlaggebend war und hat\n\"insgesamt diese Motivation des Angeklagten AED rau\njedenfalls nicht als sittlich auf allertiefster Stufe\n\nder Angeklagten - von dem Ehemann ungestört - fortsetzen zu\nkönnen\" (UA S. 24). Die Strafkammer hat nicht ausschließen\nkönnen, daß dem Angeklagten vor Abgabe des tödlichen Schusses \"vor Augen stand, wie sehr er an der Angeklagten B@B-GE ning, und daß er die Tötung des El AB als\nnotwendig ansah, um die Angeklagte von ihm zu befreien und\nin Zukunft mit ihr zusammen sein zu können. Möglicherweise\nbefürchtete er auch, sie werde die Beziehung zu ihm beenden,\n\nwenn er ... diese Gelegenheit ungenutzt verstreichen ließ\"\n\n(UA S. 38).\n\nDer Sachverständige Dr. Köster hat beim Angeklagten\nAUERREEEEB eine abnorme Reaktion in Form einer tiefgreifenden inneren Abhängigkeit angenommen, die den Grad einer\nschweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht und nicht\nausschließbar zu einer erheblichen Verminderung seiner\nSteuerungsfähigkeit geführt habe. \"Dabei hat der Sachverständige ausgeführt, daß eine derart tiefgreifende Veränderung des Lebens durch die Aufnahme einer sexuellen\nBeziehung, eine Abhängigkeit, die laienhaft mit sexueller\nHörigkeit umschrieben werden könnte, in der psychiatrischen\nPraxis äußerst selten sei, daß er diese aber im Falle des\nAngeklagten nicht ausschließen könne\" (UA S. 145). zu dieser\nBeurteilung war der Sachverständige Dr. Köster, der zunächst\nvolle Schuldfähigkeit angenommen hatte, im Hauptverhandlungstermin vom 7. November 1989 gelangt, nachdem er zuvor\nin einer Verhandlungspause mit dem Angeklagten gesprochen\nhatte.\n\nZ\n\nNach Erstattung dieses Gutachtens hat die Staatsanwaltschaft \"hilfsweise für den Fall, daß die Strafkammer\nnicht davon ausgeht, daß der Angeklagte AB REED die ihm\nzur Last gelegte Tat im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit begangen hat\", die Vernehmung eines weiteren\nSachverständigen beantragt. Diesen Beweisamtrag hat das\nLandgericht in den Gründen des Urteils mit folgender\n\nBegründung abgelehnt:\n\n\"Es ist zu dieser Beweisfrage bereits der Sachverständige Dr. Köster gehört worden. Die Einholung eines\nweiteren Sachverständigengutachtens kam nicht in Betracht.\nSo hatte die Kammer an der Sachkunde dieses Gutachters keine\nZweifel; diese ergaben sich insbesondere nicht schon daraus,\ndaß sein jetziges Gutachten von seinem früheren, in der\nHauptverhandlung erstatteten, abwich. Der Sachverständige\nhat nämlich überzeugende Gründe für die Änderung seiner Auffassung darlegen können. So hat er ausgeführt, daß er durch\neine neue, nunmehr problemorientierte Exploration weitere\nKenntnisse gewonnen hat, aufgrund derer er nunmehr nicht\nmehr sicher ausschließen könne, daß die Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten durch eine tiefgreifende sexuelle Abhängigkeit zu der Mitangeklagten MiilWerheblich vermindert\ngewesen sei. .\n\nDaß der Sachverständige diese 'tiefe sexuelle Abhängigkeit’ zunächst als krankhafte seelische Störung, dann auch\nauf Nachfrage als eine der abnormen Erlebnisreaktion vergleichbare Reaktion eingruppiert hat, vermochte seine Sachkunde nicht zu schmälern, da er sein Gutachten nicht\n\nwo.\n\nz\n\n—r\n\nschriftlich vorbereiten, sondern sofort im Anschluß an seine\nwährend einer Verhandlungspause vorgenommene Exploration des\n\nAngeklagten vortragen mußte ...\" (UAS. 147).\n\nDie Strafkammer hat für den Angeklagten AED reD\nverminderte Schuldfähigkeit nicht ausschließen können.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Beweisamtrag der\nStaatsanwaltschaft rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden\nist. Denn hier lagen besondere Umstände vor, die die Strafkammer bei Beachtung ihrer Pflicht zur Wahrheitserforschung\n(s 244 Abs. 2 StPO) von Amts wegen zur Zuziehung eines\nweiteren Sachverständigen drängen mußten (vgl. BGHSt 10,\n116, 118 £; 23, 176, 187 £f).\n\nDie Beurteilung der Frage, ob eine sexuelle Beziehung\nzu einer tiefgreifenden inneren Abhängigkeit führen kann,\ndie den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit\nerreichen und eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des $S 21 StGB bewirken kann, erfordert\nbesonders große Sachkunde, wie sich schon aus den Angaben\ndes Sachverständigen Dr. Köster ergibt, wonach eine derartige sexuelle Hörigkeit in der psychiatrischen Praxis nur\näußerst selten vorkommt. Bei der Frage, ob sich die Strafkammer allein auf die Sachkunde des Sachverständigen\nDr. Köster hätte verlassen dürfen, war auch zu beachten, daß\ner lediglich nach einem Gespräch mit dem Angeklagten in\neiner Verhandlungspause glaubte, durch diese \"neue, nunmehr\nproblemorientierte Exploration\" weitere Kenntnisse erlangt\nzu haben, die eine von seinem bisherigen Gutachten\n\n67\n\nabweichende Beurteilung rechtfertigte. Schließlich hätte\nsich der Tatrichter auch aufgrund des Umstandes, daß der\nSachverständige die von ihm festgestellte \"tiefe sexuelle\nAbhängigkeit\" zunächst als \"krankhafte seelische Störung\"\nbezeichnete und erst auf Nachfrage als \"eine der abnormen\nErlebnisreaktion vergleichbare Reaktion\", zur Zuziehung\neines weiteren Sachverständigen gedrängt sehen müssen.\n\nHinsichtlich der Angeklagten FÜ vermisst die Beschwerdeführerin Ausführungen des Tatgerichts zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, im übrigen wendet sie sich\ngegen die von der Strafkammer vorgenommene Milderung des\nStrafrahmens des S 211 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB.\n\nI. Die Revision ist auch bei der Angeklagten EEEEEEED\nzum Schuldspruch unbegründet.\n\nAngesichts der vom Tatgericht festgestellten Lebensumstände der Angeklagten zur Tatzeit und ihrer Ängste lag\ndie Annahme des Mordmerksmals der niedrigen Beweggründe so\nfern, daß das Fehlen von Erörterungen zu dieser Frage nicht\n\nals rechtsfehlerhaft angesehen werden kann.\nII. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.\nDas Landgericht hat nicht auf die inS§ 211 Abs. 1 StGB\n\nfür Mord vorgeschriebene lebenslange Freiheitsstrafe er-\n\nkannt, sondern dem Strafausspruch unter Hinweis auf den\n\n- 10 -\n\nBeschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105) den nach S 49\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt. Die für\ndiese Entscheidung gegebene Begründung ist nicht frei von\nRechtsfehlern. Denn das Tatgericht hat es an einer umfassenden Würdigung des Tatgeschehens und der zur Tat hinführenden Umstände fehlen lassen (vgl. BGH NStZ 1982, 69; 1984,\n20; BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984 - 4 StR 578/84). Es hat\ndie von ihm vorgenommene Strafrahmenverschiebung vielmehr\nausschließlich auf schuldmindernde Gesichtspunkte gestützt\nund Umstände nicht berücksichtigt, die seine Wertung, die\nAngeklagte habe \"sich in einen für sie nicht anders als\ndurch die Tötung ihres Ehepartners lösbaren Konflikt gestellt\" gesehen (UA S. 180), in Frage stellen konnten: Die\nAngeklagte hatte die Tat \"profihaft über einen langen\nzeitraum hinweg in allen Einzelheiten geplant\" (UA S. 182),\nes war ihr \"ein Anliegen ..., bei der Erschießung ihres\nEhemannes persönlich anwesend zu sein\" (UA S. 32), sie hatte\nWert darauf gelegt, daß ihr Mann am 15. Juli getötet wird,\nweil er \"an diesem Tag seinen Lohn erhielt und - wenn er\ndann abends erschossen würde - keine Gelegenheit mehr hätte,\ndieses Geld zu verspielen\" (UA S. 32), und sie hatte\nschließlich zusammen mit dem Mitangeklagten AB RE nach\nder Tat dem Opfer eine Goldkette und das Portemonnaie weggenommen (UA S. 39).\n\nHinsichtlich des Angeklagten SWllllPpeanstandet die\nRevision, das Landgericht habe der Verurteilung einen zu\ngeringen Schuldgehalt zugrunde gelegt und bei der Strafzu-\n\nof\n\n- 11 -\n\nmessung wesentliche Gesichtspunkte nicht erörtert. Das\nRechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nWeil sich das Verfahren nur noch gegen erwachsene\nAngeklagte richtet, war Zurückverweisung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer angezeigt (BGHSt 35, 267 =\nBGHR StPO $S 354 Abs. 2 Jugendkammer 1).\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-17/2-str-404-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-17/2-str-404-90","retrieved":"2026-08-21 23:22:05.198373+00:00"},"card":{"id":"bgh/1991-04-17/2-str-404-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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