{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-04-10","aktenzeichen":"3 StR 354/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 354/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Lackierer Jürgen Horst Robert\n\nJ «mE ‚ geboren am@. Bm 1951 in\nDe,\n\nwegen Diebstahls\n\nwIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts am 10. April 1991 beschlossen:\n\nDas Revisionsverfahren hat durch\nwirksame Rücknahme der Revision seine\n\nErledigung gefunden.\n\nGründe:\n\nDie gerichtlich bestellte Verteidigerin des Angeklagten\nhat mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1990 die von seinem\nfrüheren Pflichtverteidiger eingelegte und zugleich begründete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 27. März 1990 zurückgenommen. Mit weiterem Schreiben vom\n30. Oktober 1990 hat sie anwaltlich versichert, daß der Angeklagte sie ausdrücklich zur Rücknahme der Revision ermächtigt\nhabe. Der Angeklagte hat demgegenüber durch Erklärung zu\nProtokoll der Rechtsamtragsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf\n- seines Haftorts - am 23. November 1990 beantragt, durch\nBeschluß festzustellen, daß die durch seine Ppflichtverteidigerin erklärte Revisionsrücknahme unwirksam sei. Er macht\ngeltend, daß seine Verteidigerin ihn durch - wie sich nachträglich herausgestellt habe - unzutreffende Rechtsausführungen \"überredet\" habe, in die Revisionsrücknahme einzu-\n\nwilligen.\n\nDas Feststellungsbegehren ist zulässig. Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten bestritten, ist in der Regel eine feststellende\nKlärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts\n\nangezeigt (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Januar 1983 - 3 StR\n471/82 - und vom 26. Juni 1984 - 1 StR 275/84; OLG Schleswig\nSchlHA 1972, 161; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl.\n§ 302 Rdn. 72; KMR-Paulus StPO 6. Aufl. $S 302 Rdn. 38). Angesichts des eindeutigen Wortlauts ist eine erneute - unzulässige - Revisionseinlegung in der Erklärung des Angeklagten\n\nvom 23. November 1990 nicht zu sehen.\n\nIn der Sache kann dem Antrag des Angeklagten dagegen\nnicht entsprochen werden. Vielmehr ist festzustellen, daß die\nRevision ihre Erledigung durch wirksame Rücknahme gefunden\nhat.\n\nAus der Erklärung des Angeklagten, er sei \"überredet\"\nworden, der Revisionsrücknahme zuzustimmen, ergibt sich ohne\nweiteres, daß er seiner Verteidigerin die nach $S 302 Abs. 2\nStPO notwendige Ermächtigung, für die eine bestimmte Form\nnicht vorgeschrieben ist (vgl. BGHR StPO S 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 6; KK-StPO 2. Aufl. § 302 Rdn. 22), erteilt\nhatte und daß ihre entsprechende anwaltliche Versicherung\nrichtig ist. An diese Ermächtigung ist der Angeklagte aber\nnach Zugang der Rücknahmeerklärung beim zuständigen Gericht\ngebunden. Sie ist ebenso wie die Rechtsmittelrücknahme selbst\ngrundsätzlich weder widerruflich noch anfechtbar (vgl. BGHSt\n10, 245, 247; BGH GA 1969, 281; BGHR StPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 4). Die Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO\nist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsmittelrücknahme\ndurch den gerichtlich bestellten Verteidiger, die ihrerseits\nals verfahrensbeendigende Prozeßhandlung den Eintritt der\nRechtskraft (in der Regel) unmittelbar herbeiführt. Zwingende\nGründe der Rechtssicherheit lassen daher die Berücksichtigung\n\n>\nI\nn\nN\n\nvon Willensmängeln - zumal eines Irrtums im Beweggrund -\njedenfalls dann nicht zu, wenn sie nicht die Folge einer\nDrohung oder einer unrichtigen richterlichen Auskunft sind\n(KK-StPO a.a.O. Rdn. 13 und 15 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Berücksichtigung von willensmängeln in\n\nBetracht kommt, liegt nicht vor.\nRuß zschockelt Granderath\n\nRissing-van Saan Blauth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-10/3-str-354-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-10/3-str-354-90","retrieved":"2026-08-21 23:22:05.037677+00:00"},"card":{"id":"bgh/1991-04-10/3-str-354-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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