{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-03-22","aktenzeichen":"2 StR 60/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LP)\n\nFe Pia\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 60/91 BESCHLUSS\nPr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRosemarie Josefine I NEED - : GE geborene Jump\n\naus AU, dort geboren am EB 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nWIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin\nam 22. März 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 1. Oktober 1990 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit die Unterbringung der\nAngeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten\n\nwird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischen\nAngriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen,: davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\nGegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit der\n\nSachrüge. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch und zum\nStrafausspruch unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPpo.\nDer Maßregelausspruch kann aber nicht bestehen bleiben.\n\nDie Angeklagte hat die beiden Taten, die Anlaß für die\nAnordnung der Maßregel waren (Widerstand gegen Vollstreckungsbeante, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung), am 27. Juli und am 6. August 1989\nbegangen. In beiden Fällen befand sich die Angeklagte nach\nden Feststellungen der Strafkammer in einer \"Ausnahmesituation\" (UA 21, 22). Am 27. Juli 1989 wurde - für die Angeklagte überraschend - zwangsweise ihre Wohnung geräumt,\ndie \"für sie einen letzten Halt vor dem erneuten Abrutschen\nin das ihr hinreichend bekannte Milieu der Prostitution\" (UA\n20) darstellte. Der drohende Verlust der Wohnung war für sie\n\"gleichbedeutend\" mit dem Verlust ihrer in einem Kinderheim\nuntergebrachten Kinder (UA 20), da mit der Zwangsräumung\n\"auch die letzte Hoffnung der Angeklagten entfiel, wieder\nmit ihren Kindern zusammenleben zu können\" (UA 20). In diesem Zusammenhang kam es zu Widerstandshandlungen.\n\nAm 6. August 1989 wollte die Angeklagte ihre Kinder im\nKinderheim besuchen. Als ihr dort die Tochter Janine entgegenlief, nahm die Angeklagte sie mit in ihre Unterkunft.\nDort erwarteten sie vier Polizeibeamte. \"Als die Angeklagte\ndie Haustür aufschließen wollte, entrissen die Zeugen G und\nB der Angeklagten das Kind, während der Zeuge F die Angeklagte von hinten umfaßte, um ihre Arme zu fixieren\" (UA\n14). Darauf beging die Angeklagte Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gefährliche Körperverletzung, indem sie\nbei dem \"sich anschließenden Handgemenge\" einen Polizeibeamten mit einem Messer am Finger verletzte,\n\n-4-\n\nIn beiden Fällen war die Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts in ihrer Steuerungsfähigkeit\nerheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB, wobei die\nVerminderung der Schuld auf drei Faktoren - schwere andere\nseelische Abartigkeit, alkoholbedingte Enthemmung und Ausnahmesituation - beruhte, die nur in ihrem Zusammenwirken\n\nzur Annahme erheblich verminderter Schuld ausreichten:\n\nDie Angeklagte leidet an einer neurotischen Fehlentwicklung mit Krankheitswert, ist retardiert, kontaktschwach\nund hat ein eingeschränktes Selbstwertgefühl. Im Konfliktfall neigt sie zu hysterischen Reaktionen und Suizidtenden-\n\nzen (UA 21).\n\nBei beiden Vorfällen stand die Angeklagte unter Alkoholeinfluß. Am 27. Juli 1989 war sie \"stark angetrunken\" (UA\n11), am 6. August 1989 wies sie kurz nach der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 0,81 %o auf (UA 14). Eine Alkoholabhängigkeit hat die Strafkammer aber nicht festgestellt,\nwenn auch \"ihre Labilität und Willensschwäche ... dem in der\nVergangenheit immer wieder auftretenden Alkoholmißbrauch\nVorschub\" leisteten (UA 21).\n\nSchließlich befand sich die Angeklagte in beiden Fällen\nin einer \"Ausnahmesituation\". Im ersten Fall drohte ihr mit\nder Räumung der Wohnung der endgültige Verlust der Kinder,\nim zweiten wurde ihr das Kind Janine mit körperlicher Gewalt\n\nweggenommen.\n\nBei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob es nicht bereits an dem Erfordernis eines länger dauernden Zustands im\nSinne der SS 20, 21 StGB fehlt (vgl. dazu BGHR § 63 StGB\nZustand 12).\n\nRechtlichen Bedenken begegnen jedenfalls die Ausführungen im Urteil, mit denen das Landgericht die Gefährlichkeit der Angeklagten begründet:\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\ndarf - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur dann\nangeordnet werden, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für\ndie Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BGH bei Holtz,\nMDR 1979, 280; 1981, 265 £.; Beschl. v. 5. Juni 1984 - 5 StR\n290/84; NStZ 1986, 572). Es muß die Gefahr bestehen, daß der\nTäter \"infolge seines Zustandes\" weiterhin erhebliche Taten\nbegehen wird. Zwischen dem seelischen Zustand des Täters und\nseiner Gefährlichkeit muß ein symptomatischer Zusammenhang\nbestehen (BGHSt 27, 246, 249; 34, 22, 27; BGH, NStZ 1985,\n309, 310); der gefährliche Zustand muß auf dem Umstand beruhen, auf den die Anlaßtat zurückzuführen ist (vgl. LK\nHanack, 10. Aufl., S 63 Rdnr. 61).\n\nDie Strafkammer stützt die ungünstige Prognose, die die\nAngeklagte für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen läßt,\ndarauf, diese werde auch weiterhin mit Straftaten reagieren,\nwenn sie mit Konflikten konfrontiert sei. Solche Konflikte\nseien naheliegend. Es sei ein Sorgerechtsverfahren anhängig,\nin dessen Rahmen die elterliche Sorge über die (ehelichen)\nKinder voraussichtlich dem früheren Ehemann der Angeklagten\nzugewiesen würde, so daß davon auszugehen sei, daß \"weiter\nProbleme im Zusammenhang mit den Kindern auftreten werden\"\n(UA 26).\n\nEN\n\nDie Strafkammer setzt sich in diesem Zusammenhang aber\nnicht damit auseinander, daß die 31 Jahre alte Angeklagte\nnoch nicht bestraft wurde und offensichtlich die zahlreichen\nSchwierigkeiten in ihrem Leben - ihre \"Horrorehe\", das Leugnen der Vaterschaft durch den Vater ihres Sohnes Pascal, die\nUnterbringung ihrer Kinder in Kinderheimen und die Krebserkrankung im November 1988 - bis zu den vorliegenden Straftaten ohne Aggressionen gegen Dritte bewältigen konnte. Unberücksichtigt blieb auch, daß die Angeklagte die gegen sie\nverhängte Strafe verbüßen muß. Schließlich wurden die beiden Straftaten, die zu der Unterbringungsanordnung führten,\nin einer ganz bestimmten Ausnahmesituation begangen. Daß\nsich eine derartige Konstellation wiederholen könnte, ist\nzwar denkbar, liegt aber nach allgemeiner Lebenserfahrung\n\nnicht nahe.\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer die Frage der Unterbringung anders beurteilt hätte,\nwenn sie diese Umstände in die nach § 63 StGB erforderliche\nGesamtwürdigung des Täters und seiner Tat (vgl. dazu BGHSt\n27, 246; BGH NJW 1983, 350; NSt2Z 1986, 572) einbezogen\nhätte.\n\nVRiBGH Herdegen kann Theune Niemöller\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, da er\nsich in Urlaub befindet\nTheune\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-22/2-str-60-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-22/2-str-60-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.623816+00:00"},"card":{"id":"bgh/1991-03-22/2-str-60-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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