{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-01-30","aktenzeichen":"2 StR 321/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 321/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAntonio 7 ME - 1. EEE zu: va\nWED, geboren am GEB 929 in LE (Spanien), zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung u. a.\n\nwIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. Januar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPpo\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n10. Oktober 1989 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Tue - up\nwegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung in Tateinheit\n\nmit Freiheitsberaubung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren\n\nverurteilt.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Fehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.\n\nStrafausspruch hat aber keinen Bestand.\n\nG\n®\nr\n\nDas Landgericht hat aufgrund der besonderen Motivationslage des Angeklagten erheblich verminderte Schuld bejaht und\neinen minder schweren Fall des $S 225 Abs. 2 StGB angenommen.\n\nZur Begründung wird ausgeführt:\n\n\"Die Umstände, die den Sachverständigen zur Anwendung\ndes § 21 StGB veranlaßt haben, sind auch diejenigen, die\nmildernd bei der Gesamtbetrachtung der Tat ins Gewicht\nfalien. Es sind dieselben, die der Tat vorausgegangen sind,\nsie auslösten und schließlich im Selbstmordversuch des\n\nAngeklagten TEE - WE endeten.\n\nDies führt allerdings dazu, daß im Strafrahmen des § 225\nStGB die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB\nkeine Berücksichtigung mehr finden kann\" (UA S. 21).\n\nDiese Ausführungen wecken die Besorgnis, daß die Strafkammer davon ausgeht, bei der Strafzumessung im engeren Sinne\nsolche Umstände nicht mehr berücksichtigen zu dürfen, die zur\nAnnahme eines minder schweren Falles geführt haben. Solche\nUmstände werden bei der eigentlichen Strafzumessung auch\nnicht mehr zugunsten des Angeklagten erwähnt. Diese Ansicht\nwäre rechtsirrig: Hat der Tatrichter den anzuwendenden\nStrafrahmen bestimmt, so muß er bei der Strafzumessung im\nengeren Sinn erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen\nden Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen, um die\nschuldangemessene Strafe zu finden (BGHST 26, 311; NStZ 1985,\n164; st. Rspr.).\n\nObwohl die verhängte Strafe der Höhe nach nicht unangemessen erscheint, vermag der Senat nicht völlig auszuschließen, daß der aufgezeigte Fehler sich zum Nachteil des\n\nAngeklagten ausgewirkt hat.\n\nDie Zurückverweisung erfolgte an eine für allgemeine\n\nStrafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts (§ 354\nAbs. 3 StPO).\n\nMaier Theune Niemöller\n\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-30/2-str-321-90-3","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-30/2-str-321-90-3","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.374356+00:00"},"card":{"id":"bgh/1991-01-30/2-str-321-90-3","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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