{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-01-30","aktenzeichen":"2 StR 321/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"n\n\nBUNDESGERICHTSHOF nz\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 321/90 URTEIL\n\nen. 5A\nAhr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. Antonio T U - 1: GE zus 7a\nEEE, geboren arı EEE 1929 in Im (Spanien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n. Rainer Peter WEB , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EM 1963 in EN, zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung u. a.\n\nwıIlI\n\nP27\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Januar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Maier\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Ey\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WW rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iM aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten NEED.\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nP7\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 10. Oktober 1989, soweit es den Angeklagten\n\nTEE - EEE Betrifft, im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes den Angeklagten TEE betreffenden\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nSoweit das Rechtsmittel den Angeklagten WEM betrifft,\nträgt die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und\ndie diesem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen oe\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten TEEN - ED\nwegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung in Tateinheit\nmit Freiheitsberaubung zu der Freiheitsstrafe von vier\nJahren und den Angeklagten WEB wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.\n\n-4-\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der\nSachrüge.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs gegen den Angeklagten EED- EB; im übrigen\nist es nicht begründet.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nZwischen dem Angeklagten Tu WEB und dem Geschädigten D. bestand ein homosexuelles Verhältnis, das\n\nseitens des Angeklagten TB - \"em als sehr tiefgehende\nIntimpartnerschaft empfunden wurde und auf Dauer angelegt\nsein sollte. Beide lebten in der Wohnung des Angeklagten.\nNach wiederholten Auseinandersetzungen zog D. am 25. September 1988 aus dieser Wohnung aus. Da er seine neue Wohnung\nerst am 1. Oktober 1988 beziehen konnte, lebte er zwischenzeitlich bei einer befreundeten Familie. Der Angeklagte\nTORE - EEE: \"der sich ein Leben ohne den Zeugen D.\nnicht vorstellen konnte und mit allen Mitteln versuchte\ndiesen zu sich zurückzugewinnen, vermochte mit der für ihn\nsich immer deutlicher abzeichnenden endgültigen Trennung\nnicht fertigzuwerden\" (UA S. 8). Er plante einen Selbstmord,\nwollte aber zuvor noch \"D. in seiner Wohnung in einer Lage\nsehen, die er beherrschen würde und bei der der Zeuge D.\ngezwungen sein sollte, ihm zuzuhören. Um dies durchzusetzen,\nsollte der Zeuge D. gefesselt und damit in eine hilflose\nLage gebracht werden\" (UA S. 10).\n\nDazu engagierte er die Mitangeklagten TEE und\nWE. Bei einem Treffen der drei Angeklagten wurde\nbesprochen, \"daß, nachdem der Zeuge D. zusammengeschlagen\nworden sei, er zumindest 10 Minuten gefesselt und besinnungslos auf dem Bett in der Wohnung des Angeklagten\nTED - EEE verbleiben sollte, damit dieser dort mit dem\nZeugen 'reden’ könne. Die Angeklagten hatten eine Tötung des\nZeugen D. nicht ins Auge gefaßt\" (UA S. 11).\n\nZum Tatplan des Angeklagten Tg allein\ngehörte es, den wehrlos auf dem Bett liegenden D. mit griff-\n\nbereit im Schlafzimmer stehender Salzsäure zu überschütten,\ndamit dieser zeitlebens an ihn denke (UA S. 18/19).\n\nAls D. am 30. September 1988 in der früheren gemeinsamen Wohnung seine Möbel für den bevorstehenden Umzug bereitstellen wollte, überfielen ihn dort die drei Angeklagten\nwie geplant und wie von allen drei Angeklagten unmittelbar\nvor der Tat nach der Anleitung des Angeklagten\n\nTEE - Euch geprobt:\n\nWE versetzte D. von hinten einen Schlag mit einem\nGummiknüppel und boxte ihn nieder. Sodann betäubten Oo ]\nund FEED D. mit Äther. Schließlich fesselten Tp-I und TED den Bewußtlosen mit einem Telefonkabel\nauf ein Bett.\n\nUnmittelbar danach verließen WEB und FREE die\nWohnung und warteten auf der Straße auf TOD - EB, der\nden beiden den vereinbarten Lohn von je 1.500,-- DM ausbe-\n\nzahlen sollte. Als TED-.GEEED den vu nur 1.000,-- DM\n\n-6 -\n\ngeben wollte, protestierte dieser und Te eu begab sich in die Wohnung zurück um das restliche Geld zu ho-\n\nlen. Dort entdeckte er, daß D. sich befreit hatte. Er rief\nvun FEED herbei, \"damit sie erneut D. überwältigen sollten\" (UA S. 14). Diese taten dies auch. WE bediente sich dabei einer massiven Eisenstange, die ihm TB\nEEEEEED- SEE Segeben hatte, und führte mit ihr mit voller *\nKraft gezielte Schläge gegen den Unterkiefer und den\nGesichtsbereich, worauf der Zeuge D. wieder kurzzeitig auf\ndas Bett zurückfiel. In dieser Lage schüttete der Angeklagte\nTEE EEE IE Zeugen D. aus kurzer Entfernung die\nbereitgestellte 31%-ige Salzsäure ins Gesicht, um ihm dort\nbleibende Verletzungen zuzufügen. Die Säure ergoß sich\ndabei auch über das.rechte Auge des Zeugen D. (UA S. 14).\n\nZu einer erneuten Fesselung des D. kam es nicht. Er\n\nkonnte schwerverletzt fliehen.\n\nD. erlitt durch die Schläge schwere Verletzungen im\nKieferbereich. An den von der Verätzung betroffenen Stellen\nim Gesicht ist eine narbenlose Neubildung der Haut nicht\nmehr möglich. Es bleiben deutlich sichtbare, entstellende\nrote Flecken zurück (UA S. 15). Säureschäden am rechten Auge\nhaben zur Folge, daß D. hier \"praktisch erblindet ist\" (UA\nS. 15).\n\nP24\n\n- 17-\n\nIII.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Tip - up\n1. Schuldspruch\n\nDie Strafkammer hat TiiEP- 1. wesen beabsichtigter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig gesprochen ($S§ 225, 239 StGB). Der\nAngeklagte habe die Salzsäure bewußt eingesetzt um D. zu\nentstellen. Ihm sei nicht nachzuweisen gewesen, daß er durch\ndie Verwendung der Salzsäure auch den Verlust des Sehvermögens auf dem rechten Auge des D. beabsichtigt habe (UA\nSs. 18/19).\n\nDiesen Schuldspruch greift die Revision nur insoweit\nan, als die Verurteilung wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung nicht auch auf den Verlust des Sehvermögens\ngestützt wurde. Da aber innerhalb der Schuldfrage die Beschränkung des Rechtsmittels auf einzelne Rechts- oder\nBeweisfragen nicht möglich ist (BGHSt 19, 46, 48; Hanack in\nLöwe/Rosenberg 24. Aufl. § 344 Rdn. 27; Pikart in KK\n2. Aufl. $S 344 Rdn. 8), unterliegt der Schuldspruch ins-\n\ngesamt der Überprüfung.\n\nDiese deckt keinen Rechtsfehler auf. Der Erörterung\nbedarf lediglich die Frage, ob eine oder mehrere Straftaten\nvorliegen und ob die Strafkammer § 225 StGB richtig angewandt hat.\n\na) Die Bewertung des mehraktigen Tatgeschehens als eine\n\nTat ist nicht zu beanstanden.\n\n-8 -\n\nOb das Landgericht zu Recht eine fortgesetzte Handlung\nangenommen hat, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt eine\nnatürliche Handlungseinheit vor. Eine solche ist anzunehmen,\nwenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich\nerheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGH StV 1986, 293 m. w. N.),\nund wenn die einzelnen Handlungen auch durch ein gemeinsames\nsubjektives Element miteinander verbunden sind (BGHR StGB\nvor § 1/natürliche Handlungseinheit; Entschluß, einheitlicher 3 = NStZ 1990, 490 m. N.).\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben: Der Angeklagte\nhatte von vornherein vor, D. durch seine Helfer verprügeln\nund an das Bett fesseln zu lassen um sodann mit ihm \"reden\"\nzu können. Dabei wollte er ihm die bereitgestellte Salzsäure\nüberschütten. Als der Angeklagte nach der ersten Fesselung\nD.'s festgestellt hatte, daß dieser sich wieder befreit\nhatte, verfolgte er seinen Plan ohne nennenswerte zeitliche\nUnterbrechung weiter. Er ließ D. erneut durch WW niederschlagen und schüttete ihm die Salzsäure in das Gesicht.\nSein gesamtes Verhalten diente dem von Anfang an verfolgten\nziel, D. zu zeichnen.\n\nb) Die Säureschäden am Auge und ihre Folgen werden im\nUrteil eingehend erörtert (UA S. 15). Wenn die Strafkammer\ndem Angeklagten nicht nachweisen konnte, daß er durch die\nVerwendung der Salzsäure auch den Verlust des Sehvermögens\nauf dem rechten Auge des Zeugen D. beabsichtigt hatte (UA\nSs. 18/19), ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDieser Schluß liegt angesichts der Tatmotivation des\n\n29\n\n-9 -\n\nAngeklagten nicht einmal fern. Er ist jedenfalls möglich,\nfrei von Denkfehlern und deshalb vom Revisionsgericht\nhinzunehmen (BGHSt 25, 365, 367; 10, 208).\n\n2. Strafausspruch\nDer Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand.\n\nDie Strafkammer weist bei ihrer Strafzumessung auf die\n\"erheblichen und zum Teil dauerhaften Gesundheitsschäden\"\ndes Opfers hin, betont aber, daß \"die Verletzungen, die die\nTatbestandsmerkmale der SS 223 a, 224, 225 StGB ausmachen,\nnicht strafschärfend berücksichtigt wurden\" (UA S. 21).\n\nDies ist fehlerhaft. Gesetzeseinheit, die hier die Tatbestände der SS 223 a, 224 StGB hinter den des § 225 StGB\nzurücktreten läßt, verbietet es nicht, die Erfüllung von\nMerkmalen oder Tatmodalitäten des verdrängten Gesetzes dann\nstraferschwerend zu berücksichtigen, wenn diese gegenüber\ndem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges\nUnrecht enthalten (vgl. BGHSt 19, 188, 189; 1, 152, 155;\nRGSt 63, 423, 424; 26, 312, 314; Schönke/Schröder/Stree,\nStGB 23. Aufl. Rdn. 141 vor S 52).\n\nSo liegt der Fall hier: Der Unrechtsgehalt des vom\nAngeklagten nicht beabsichtigten Verlustes des Sehvermögens\nauf einem Auge als Folge der dem D. zugefügten Körperverletzung (S 224 StGB) wird vom Tatbestand des S§ 225 StGB\nnicht erfaßt und hätte deshalb straferschwerend gewertet\n\nwerden müssen.\n\n- 10 -\n\nIV. Die Verurteilung des Angeklagten we\n\nWEB wurde wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision liegt auch hier\nnatürliche Handlungseinheit vor. Zwar war für WE das\nTatgeschehen mit der Fesselung des D. zunächst abgeschlossen. Er erwartete nur noch seinen Lohn. In Wahrheit war aber\ndie vom Angeklagten angestrebte Situation nicht erreicht: D.\nhatte sich befreit und befand sich nicht in der von dem Angeklagten angestrebten hilflosen Lage, in der TEE -\nIE nit ihm \"reden\" wollte. Die erneute Überwältigung des\nD. diente dazu, diesen - von vornherein geplanten - Zustand\n\nherzustellen.\n\nBei dieser Sachlage ist auch bei WWilP das gesamte von\neinem gleichartigen Handlungswillen getragene Verhalten, das\ndem einheitlichen Ziel diente, D. wehrlos zu machen, bei\nnatürlicher Betrachtung als einheitliches Geschehen anzusehen.\n\nAuch sonst sind weder zum Schuldspruch noch zum\nStrafausspruch Rechtsfehler ersichtlich.\n\nBG\n\n- 1 -\n\nV.\n\nIn der Sache TÜED-. EEE erfolgte die Zurückverweisung an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts (S 354 Abs. 3 StPO).\n\nMaier Theune Niemöller\n\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-30/2-str-321-90-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-30/2-str-321-90-2","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.352080+00:00"},"card":{"id":"bgh/1991-01-30/2-str-321-90-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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