{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-01-16","aktenzeichen":"2 StR 559/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 559/90 URTEIL\n\nW erbeten\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHasan Ali ] aus mE) geboren am\nGEEEEEEED 1965 in EEE Türkei).\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nVerhandlung vom 16. Januar 1991 in der Sitzung vom\n18. Januar 1991, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nNiemöller\nDr. Schäfer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt pin der Verhandlung,\nRichterin am Amtsgericht rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4\n\nder\n\nE£\n- 3 -\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n8. März 1990 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener\nHilfeleistung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe\nvon je 10 DM verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Angeklagte hätte wegen Beihilfe zur Vergewaltigung verurteilt werden müssen.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nII.\n\nDer Angeklagte und sein Vetter, der Mitangeklagte F.,\nwaren gegen 6.00 Uhr morgens nach dem Besuch verschiedener\nLokale auf der Heimfahrt. F. steuerte seinen PKW VW Derby.\nUnterwegs nahmen sie die Zeugin und Nebenklägerin G. mit,\ndie an einer Bushaltestelle wartete. Sie wollte zur Arbeit\n\nund hatte ihren Bus verpaßt. Der Angeklagte setzte sich im\nPKW nach hinten. Bereits während der Fahrt wurde F. gegenüber der Zeugin in grober Weise zudringlich. Als diese F.\nabwehrte, packte F. sie am Kragen ihrer Jacke und begann\nnach einiger Zeit wieder, an ihr \"herumzufummeln\". G.\n\"schlug ihm die Hände weg, begann zu weinen und zu zittern\nund forderte die Angeklagten auf, sie herauszulassen\" (UA\n\nS. 7). Der Angeklagte reagierte darauf mit den Worten \"stell\ndich nicht so an\" (UA S. 7) und F. erklärte G., er wolle sie\n\"ficken\"; \"wenn sie es nicht freiwillig tue, dann hätte sie\nnoch fünf Narben mehr im Gesicht\" (UA S. 8). Nachdem im\nweiteren Verlauf der Fahrt F. auf einen Feldweg eingebogen\nwar, verließ der Angeklagte auf dessen Aufforderung das\nFahrzeug. Dabei war ihm klar, \"daß das, was laufen würde,\ngegen den Willen der Nebenklägerin geschah\" (UA S. 24). F.\nvergewaltigte anschließend die Zeugin in seinem PKW.\n\nIII.\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten\nkeine Beihilfe zur Vergewaltigung. Zur Begründung führt sie\nim Rahmen der rechtlichen Würdigung lediglich aus, die\nÄußerung \"stell dich nicht so an\" und das Aussteigen am Tatort seien keine Förderung der Haupttat. Dem Angeklagten sei\nes überdies nicht nachzuweisen gewesen, \"daß er den über die\ngegebene innerliche Billigung hinaus zu verlangenden Willen\nund das Bewußtsein besaß, die Haupttat des Angeklagten F. zu\nfördern\" (UA S. 28).\n\n+4\n\nJedenfalls die den subjektiven Tatbestand betreffende\nwürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie\nist möglich, frei von Denkfehlern und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGHSt 25, 365, 367; 10, 208).\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-16/2-str-559-90","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-16/2-str-559-90","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.823279+00:00"},"card":{"id":"bgh/1991-01-16/2-str-559-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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