{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-01-08","aktenzeichen":"1 StR 683/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"n\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 683/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nkurt AED aus VE, geboren am\nCE 1927 in\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nwıIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. Januar 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Memmingen\nvom 24. Juli 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit seine Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - begangen an der Pensionsinhaberin Maria\nL EEE - zu Siner Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der\nAngeklagte insoweit, als es sich um die Verurteilung wegen\n\ngefährlicher Körperverletzung und den Maßregelausspruch\nhandelt, die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Mit Recht beanstandet die Revision, daß der Angeklagte nicht auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt ($S 64 StGB) hingewiesen worden ist,\nwomit das Landgericht gegen § 265 Abs. 2 StPO verstoßen\nhat.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann die Anordnung der\nMaßregel beruhen: Zwar hatte der Vorsitzende des Schöffengerichts in seinem nach S 209 Abs. 2 StPO ergangenen Vor-\n\n. lagebeschluß vom 30. Mai 1990 - der den Beteiligten mitgeteilt wurde - die Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus ($S 63 StGB) in Erwägung gezogen.\nJedoch ist diese Maßregel, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, von anderen Voraussetzungen abhängig als die Unterbrigung in einer Entziehungsanstalt.\nNach § 64 Abs. 2 StGB ist die entsprechende Anordnung nicht\nstatthaft, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. Es ist möglich, daß die Verteidigung\ndes Angeklagten, bei dem bisherige Entziehungskuren ohne\nErfolg blieben (UA S. 14), auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hätte, wenn ihr ein entsprechender Hinweis erteilt\n\nworden wäre.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben. Die Einwände, mit denen sich die\n\nRevision gegen die Feststellung des Verletzungsvorsatzes\nwendet, decken keinen Rechtsfehler auf.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath Brüning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-08/1-str-683-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-08/1-str-683-90","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.355741+00:00"},"card":{"id":"bgh/1991-01-08/1-str-683-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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