{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-12-19","aktenzeichen":"2 StR 426/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 426/90 BESCHLUSS\nmn\nAbe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSangara Pillaı s HE u: VG.\ngeboren am BD 195% in CHE Sıi Lanka, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nwWIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar\n19391 beschlossen:\n\nDie Anträge auf Aufhebung des Senatsurteils\nvom 19. Dezember 1390 und auf Bestimmung eines\nneuen Termins zur Hauptverhandlung werden\n\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDie auf $S 33 a StPO gestützten Anträge können schon\ndeshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich nicht gegen einen\nBeschluß wenden, sondern gegen das auf Grund einer Hauptverhandlung ergangene Urteil des Senats vom 19. Dezember 1990\n(vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1974 - 5 StR 11/74; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. StPO $S 33 a Rdn. 1; Maul in KK\n2. Aufl. StPO § 33 a Rdn. 2; Wendisch in Löwe/Rosenberg\n24. Aufl. StPO S 33 a Rdn. 4). Im übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Senat zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu\n\ndenen dieser nicht gehört worden ist.\n\nZum sonstigen Vorbringen der Verteidigung bemerkt der\n\nSenat:\n\nDer Senat hat dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt. Er\nhat vorgebracht, die Akten hätten ihm nur vom 26. bis\n28. November 1990 vorgelegen. Ein Antrag, ihm die Akten\nfür eine weitere Zeitspanne zur Verfügung zu stellen, ist\n\naber von ihm nicht gestellt worden.\n\nDer Senatsvorsitzende und der Senat haben zu keinem\nZeitpunkt zu erkennen gegeben, sie hielten die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Besetzungsrüge für begründet. Wenn\nder Verteidiger aus verschiedenen Umständen den Schluß zog,\ndie Revision werde Erfolg haben, und aus diesem Grunde dem\nTermin zur Hauptverhandlung fernblieb, fällt sein Entschluß\n\nallein in seinen Verantwortungsbereich.\n\nDurch den Wiedereinsetzungsbeschluß vom 19. Dezember\n1990 wurde einem Antrag der Verteidigung entsprochen; der\nAngeklagte ist durch diese Entscheidung nicht beschwert. Es\nwar daher nicht geboten, sie vor dem Termin zur Hauptver-\n\nhandlung zu treffen und bekannt zu machen.\n\nDer Angeklagte wurde gemäß S 350 Abs. 3 StPO belehrt.\nEine Belehrung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen\nAngeklagten in seiner Muttersprache schreibt das Gesetz nicht\nvor. Im übrigen wurde der Verteidiger ausdrücklich darauf\nhingewiesen, daß seine Pflichtverteidigerbestellung für die\nTatsacheninstanz nicht für die Hauptverhandlung vor dem\nRevisionsgericht gilt. Es war ihm unbenommen, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung\n\nzu beantragen.\n\n35\n\nDer im Schriftsatz vom 30. Januar 1991 gestellte Antrag\n\nauf Akteneinsicht muß an das Tatgericht gerichtet werden.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-19/2-str-426-90","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-19/2-str-426-90","retrieved":"2026-08-21 23:06:02.483280+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-12-19/2-str-426-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1990-12-19","dockets":["2 StR 426/90"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.12.1990 – 2 StR 426/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-19/2-str-426-90","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anträge auf Aufhebung des Senatsurteils\nvom 19. Dezember 1390 und auf Bestimmung eines\nneuen Termins zur Hauptverhandlung werden\n\nzurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:06:02.483280+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}