{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-12-07","aktenzeichen":"2 StR 513/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Y- 12.20\nKon\n\nStGB 1975 § 55\nStPO 1975 § 358 Abs. 2\n\nHat das Tatgericht rechtsfehlerhaft die Einzelstrafen aus\neinem früheren Urteil zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen, so ist nach ihrer Aufhebung die neu festzusetzende\nGesamtstrafe in dem Rahmen zu halten, der sich aus der\nDifferenz zwischen aufgehobener und im früheren Verfahren\ngebildeter Gesamtstrafe ergibt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\nY- 12.20\nKon\n\nStGB 1975 § 55\nStPO 1975 § 358 Abs. 2\n\nHat das Tatgericht rechtsfehlerhaft die Einzelstrafen aus\neinem früheren Urteil zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen, so ist nach ihrer Aufhebung die neu festzusetzende\nGesamtstrafe in dem Rahmen zu halten, der sich aus der\nDifferenz zwischen aufgehobener und im früheren Verfahren\ngebildeter Gesamtstrafe ergibt.\n\nBGH, Beschl. vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90 - LG Bonn\n\nIE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 513/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut Josef S ED „aus St. AGB, dort geboren\nam. m 1941,\n\nwegen Bankrotts u. a.\n\nwııl\n\nIE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember\n1990 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 15. Juni 1990,\nsoweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über\ndie Gesamtstrafe und über die Aufrechterhaltung\ndes im Urteil des Landgerichts Bonn vom\n19. Gktober 1997 angeordneten Berufsverbots\naufgehoben.\n\n2. Der Angeklagte wird wegen Vorenthaltens von\nArbeitsentgelt, Bankrotts und verspäteter Konkursamtragstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon elf Monaten verurteilt.\n\n3. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung\nüber die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen; diese hat auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen verspäteter Konkursamtragstellung, Bankrotts und Vorenthaltens\nvon Arbeitsentgelt, begangen in der Zeit von Februar 1986 bis\nJuli 1987, Einzelstrafen von zweimal sechs sowie zehn Monaten\n\nverhängt. Unter Einbeziehung der Geldstrafe von 300 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom\n\n24. Oktober 1985 und der drei Einzelstrafen von einem Jahr,\nsechs Monaten sowie 120 Tagessätzen aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Oktober 1987 sowie unter Aufrechterhaltung des in jenem Urteil verhängten Berufsverbots hat es\nauf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten erkannt. Die dem Urteil vom 19. Oktober 1987 zugrunde\nliegenden Taten hatte der Angeklagte zwischen September 1981\nund Juni 1983, also vor Erlaß des genannten Strafbefehls\nbegangen. Deshalb hatte das Landgericht seinerzeit unter\nEinbeziehung der durch den Strafbefehl festgesetzten Geldstrafe gemäß S 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.\n\nDie Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO, soweit sie den Schuldspruch und den Ausspruch über die\nEinzelstrafen betrifft. Jedoch hält der Ausspruch über die\nGesamtstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand; die am\n24. Oktober 1985 und 19. Oktober 1987 festgesetzten Einzelstrafen hätten nicht im angefochtenen Urteil zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden dürfen.\n\nGemäß § 55 StGB ist der Angeklagte bei der Festsetzung\neiner nachträglichen Gesamtstrafe so zu stellen, als wären\nsämtliche Straftaten, die er vor einer früheren, rechtskräftigen, aber noch nicht erledigten Verurteilung begangen\nhat, bereits bei dieser Entscheidung, die eine zeitliche\nZäsur bildet, berücksichtigt worden. Hat der Angeklagte\ndagegen eine Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen begangen, die auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sind, darf der Tatrichter wegen der Zäsurwirkung der\n\nFE\n\nersten Vorverurteilung aus der Strafe für die von ihm abgeurteilte Tat und den in der zweiten Vorverurteilung enthaltenen Einzelstrafen keine Gesamtstrafe bilden; vielmehr\nmuß er die Gesamtstrafe aus der zweiten Vorverurteilung unangetastet lassen (vgl. BGHSt 32, 190; 33, 230; 33, 367).\n\nDer Angeklagte hat alle Taten, die den rechtskräftigen\n(im Urteil vom 19. Oktober 1987 zur Gesamtstrafe zusammengefaßten) Einzelstrafen zugrunde liegen, vor Erlaß des Strafbefehls vom 24. Oktober 1985 begangen, alle im anhängigen\nVerfahren geahndeten Taten aber erst danach. Deshalb bildet\nder genannte Strafbefehl die Zäsur zwischen den beiden\nGruppen von Einzelstrafen. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft\ndes Strafbefehls (durch Rücknahme des Einspruchs in der\nHauptverhandlung vom 9. Oktober 1987) kommt es in diesem\nZusammenhang nicht an; entscheidend ist allein der Zeitpunkt\nder letzten tatrichterlichen Entscheidung zur Schuld- oder\nStraffrage (vgl. Vogler in LK, StGB 10. Aufl. § 55 Rdn. 4),\nhier also des Erlasses des Strafbefehls (vgl. BGHSt 33,\n230).\n\nAus den vorgenannten Gründen müssen die Gesamtstrafe und\nder Ausspruch über die Aufrechterhaltung des im Urteil des\nLandgerichts Bonn vom 19. Oktober 1987 angeordneten Berufsverbots aufgehoben werden. Es ist nunmehr lediglich aus den\nim angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen von zehn Monaten, sechs Monaten und sechs Monaten\neine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese darf wegen\ndes Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO nur so\nhoch bemessen werden, daß sie zusammen mit der im Urteil des\n\nLandgerichts Bonn vom 19. Oktober 1987 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten die im angefochtenen Urteil festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten nicht übersteigt (vgl. BGH,\n\nBeschl. vom 5. Juli 1990 - 1 StR 273/90); sie darf also nur\nelf Monate betragen.\n\nDiese Strafe kann der Senat in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen. Damit können auch\ndie zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen aufrecht\n\nerhalten werden.\n\nÜber die Frage der Aussetzung dieser Strafe muß das Tat-\n\ngericht entscheiden.\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-07/2-str-513-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-07/2-str-513-90","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.604127+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-12-07/2-str-513-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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