{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-12-04","aktenzeichen":"1 StR 577/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 577/90 URTEIL\nVar\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJaswinder Seil aus EB, geboren am\nGEB 1955 in see \"WEB (Indien),\n\nwegen Totschlags\n\nwIlI\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 4. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus vi\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen\nvom 26. Februar 1990 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch\nüber die Kosten der Revision zu befinden.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat seinen Bruder erwürgt. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf\nden Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die\nBegründung, mit der die Strafkammer einen minder schweren\nFall nach S 213 StGB verneint hat, rechtlicher Prüfung nicht\nstandhält.\n\nZutreffend hat das Landgericht allerdings den Fußtritt,\nden das Tatopfer dem Angeklagten unmittelbar vor der Tat in\nHöhe des Bauches in die Seite versetzt hat, als Mißhandlung\ni. S. des § 213 StGB gewertet. Es hat jedoch gemeint, diese\n\nProvokation habe zu wenig Gewicht, um als eine verständliche\nReaktion mit einer gegen das Leben gerichteten Jähtat anerkannt zu werden. Die Strafkammer stützt sich dabei auf eine\nAuffassung, die im juristischen Schrifttum vertreten wird\n(vgl. Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 4 und Eser in\nSchönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 213 Rdn. 11). Ob dieser\nAuffassung zu folgen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung,\ndenn jedenfalls ist die Begründung, mit der die Strafkammer\ndem Fußtritt als solchem zu wenig Gewicht beigemessen hat,\nrechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat das geringe Gewicht\nder Mißhandlung damit begründet, daß sich der Fußtritt nicht\nwesentlich von früheren, vom Angeklagten klaglos hingenommenen Übergriffen seines Bruders unterschied. Dabei hat sie\nnicht bedacht, daß S$S 213 1. Alt. StGB auch dann anwendbar\nsein kann, wenn die tatauslösende Mißhandlung für sich\nallein betrachtet zwar keine schwere Unbill darstellt, sie\naber gleichsam nur der Tropfen ist, der das Faß zum Überlaufen bringt (st. Rspr., BGH MDR 1961, 1027; BGH bei Holtz MDR\n1979, 456; BGH GA 1970, 214). Notwendig ist daher eine Ganzheitsbetrachtung, die die in der Vergangenheit liegenden\nVorgänge als mitwirkende Ursache einschließt. Bei einer\nsolchen Gesamtbeurteilung kann den früheren Schlägen des\nBruders und den damit einhergehenden Demütigungen des Angeklagten, der sich dagegen mit Rücksicht auf die Stellung des\nältesten Bruders innerhalb der Familie nicht aufzulehnen\nwagte (UA S. 10 f.), sehr wohl Bedeutung zukommen und ihnen\nzusammen mit der tatauslösenden Mißhandlung ein Gewicht verleihen, das die Anwendung des § 213 1. Alt. StGB rechtfertigt.\n\nLE\n\nSoweit das Landgericht die unmittelbar vor der Tat\ngegen den Angeklagten geäußerten Beleidigungen nicht als\nschwer ansieht, hält sich dies im Rahmen tatrichterlicher\nWürdigung. Doch berücksichtigt es nicht, daß die Beleidigungen und die dem Angeklagten zugefügte Mißhandlung, in der\nebenfalls eine Mißachtung zum Ausdruck kam, nicht getrennt,\nsondern in ihrem Zusammentreffen unter Einbeziehung der\nfrüher erlittenen Demütigungen gesehen werden muß.\n\nUnklar in ihrer Bedeutung ist schließlich die Bemerkung\nim Urteil, bei der Tatbegehung hätten \"offensichtlich andere\nUrsachen im Vordergrund\" gestanden (UA S. 32). Diese Bemerkung kann so verstanden werden, daß dem Fußtritt und der Beleidigung letzten Endes keine maßgebliche Bedeutung zukommen\nund damit die Ursächlichkeit verneint werden soll, worauf\nauch die Formulierung auf UA S. 31 (Mitte des 1. Absatzes)\nhindeuten könnte. Dazu im Widerspruch stünde die Feststellung, daß der Angeklagte, unmittelbar nachdem er den Fußtritt erhalten hatte, erregt aufsprang und sich auf seinen\nBruder stürzte (UA S. 15). Danach kommt dem Fußtritt ersichtlich tatauslösende Bedeutung zu. Bei dieser Sachlage\n\nist nicht erkennbar, daß der Zorn über die erlittene Mißhandlung nur eine unerhebliche Rolle im Vergleich zu anderen\n\nMotiven spielte.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath v. 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