{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-11-22","aktenzeichen":"4 StR 117/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bw;\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 117/30 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Ku aus EEE Sehoren an\nGEHE :°5: in Da. zur zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwıIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n22. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n20. Dezember 1989, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und\nMordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung for-\n\nmellen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des S 349\nAbs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch aus sachlich-rechtlichen\nGründen keinen Bestand haben. Die Annahme uneingeschränkter\nSchuldfähigkeit des Angeklagten begegnet rechtlichen Beden-\n\nken.\n\nDas Landgericht hat sich die Wertung des psychiatrischen Sachverständigen zu eigen gemacht, wonach bei dem Angeklagten keine schwere andere seelische Abartigkeit vorliege, und zwar auch im Blick auf einen etwa sechs Wochen vor\nder Tat begangenen Suizidversuch; dabei sei \"wichtig\", daß\nbei den Untersuchungen nach jenem Suizidversuch wie nach\nden eigenen Untersuchungen des Sachverständigen eine \"hirnorganische Störung\" oder ein sonstiger \"Befund hirnorgani-\n\nscher Art\" nicht gefunden worden sei (UA 42).\n\nDiese Erwägung läßt besorgen, daß das Landgericht von\neinem falschen Verständnis des Wesens der schweren anderen\nseelischen Abartigkeit ausgegangen ist. Diese Alternative\ndes $S 20 StGB erfaßt gerade psychische Veränderungen, die\nnicht pathologisch bedingt sind (vgl. BGHR StGB S 21 seelische Abartigkeit 3, 6). Auf negative pathologische Befunde\nhat das Landgericht - in Übereinstimmung mit dem Sachver-\n\nständigen - aber gerade entscheidend abgestellt.\n\nAngesichts der festgestellten beträchtlichen Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten und der Auffälligkeit und Zeitnähe des erwähnten Suizidversuchs läßt\nsich nicht ausschließen, daß das Landgericht bei richtiger\nWertung eine schwere andere seelische Abartigkeit bejaht\nhätte. Daß diese zur Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt\n\nPa\n\n-4-\n\nhätte, läßt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen zwar sicher ausschließen, nicht jedoch, daß bei dem\nTatgeschehen, das ungeachtet der besonders massiven eigenhändigen Gewalthandlungen des Angeklagten von gruppendynamischer Enthemmung geprägt war, seine Steuerungsfähigkeit\n\n- möglicherweise auch im Zusammenwirken mit seiner immerhin\nnicht unbeträchtlichen Alkoholisierung - erheblich vermin-\n\ndert gewesen ist.\n\nSalger Goydke Steindorf\nMaatz Basdorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-22/4-str-117-90","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-22/4-str-117-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.983143+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-11-22/4-str-117-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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