{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-11-20","aktenzeichen":"2 StR 424/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 424/90\n= BESCHL\n[P.mm. 90 SCHLUSS\n\nDar BWG\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd <= CE „aus EuEEEB-MAEEE, Teboren am\n@. Em 1953 in To a MED, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwIII\n\nAS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n23. Januar 1990 aufgehoben,\n\na) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung verurteilt wurde (II 2 der Urteils-\n\ngründe),\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Ange-\n\nklagten mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen.\n\nII. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise\nErfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zum Nachteil der Zeugin R. (II 2 der Urteilsgründe) verurteilt wurde. Damit kann auch die Gesamtstrafe\nnicht bestehen bleiben. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsbegründung hat insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nIII. Das Landgericht hat bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zum\nNachteil der Zeugin R. die Voraussetzungen des § 21 StGB\nnicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.\n\nEs hat zum Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Tat\n(Tatzeit ab etwa 4. 15 Uhr) festgestellt, er habe zunächst in\neiner Diskothek \"eine nicht mehr feststellbare Menge Bier und\nCola-Cognac getrunken\" (UA S. 5), sodann nach 1.00 Uhr\nzusammen mit der Geschädigten und dem Zeugen Sch zu\ndritt eine Flasche (0,7 1) Asbach (UA S. 5) und nach 3.15 Uhr\nin einer Hotelbar zwei \"Hütchen\" (Cola-Asbach). Schließlich\ntrank der Angeklagte unmittelbar vor der Tat noch zusammen\nmit der Geschädigten in einem Hotelzimmer Champagner, den er\nim Hotel gekauft hatte (UA S. 6).\n\nSS\n\nNach seinem äußeren Erscheinungsbild sei der Angeklagte\nzwar alkoholbedingt enthemmt, nicht aber in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Eine Berechnung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit sei unterblieben,\nda der Angeklagte keine Trinkmengen habe angeben können (UA\nS. 17).\n\nDies begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nAngesichts des festgestellten Alkoholkonsums des Angeklagten hätte das Landgericht eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit anstellen können und müssen.\n\nDabei war der Anteil des Angeklagten am gemeinsam\ngetrunkenen Asbach und Champagner zu seinen Gunsten zu\nschätzen, wenn die Anhörung der Zeugen dazu genauere\nErkenntnisse nicht brachte (BGH, Beschl. vom 20. Juli 1990 -\n2 StR 304/90). Möglicherweise hätte diese Berechnung (zur\nBerechnungsmethode siehe BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; § 21 Blutalkoholkonzentration 12; Salger DRiZ\n1989, 174) bereits ohne den Konsum in der Diskothek Werte\nerbracht, die für eine erhebliche Einschränkung des Hem-\n\nmungsvermögens zur Tatzeit sprechen.\n\nDem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters\nzur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 (= BGHSt 35, 308), 15), so daß\ndieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben darf,\n(siehe dazu auch Weider StV 1989, 12 mit weiteren Nachweisen\n\naus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). So hat die\nRechtsprechung wiederholt entschieden, daß bereits bei Blutalkoholwerten von 2 %0o an aufwärts erheblich verminderte\nSchuld \"in Betracht zu ziehen sei\" (BGH NStZ 1984, 408),\n\"naheliege\" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) oder\ndaß einer solchen Blutalkoholkonzentration \"beträchtliches\nindizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens nicht abgesprochen werden kann\" (BGHR StGB § 21\nBlutalkoholkonzentration 12).\n\nDer Strafausspruch hat aus diesen Gründen keinen\nBestand. Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch nicht. Der\nSenat kann nach Sachlage ausschließen, daß der Tatrichter in\nder neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB in\nFrage stellen.\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-20/2-str-424-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-20/2-str-424-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.880850+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-11-20/2-str-424-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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