{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-11-16","aktenzeichen":"2 StR 397/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 397/90 BESCHLUSS\n\nFin\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTim Christopher Am EEE aus DEM SB, geboren am\n@. EEE 1967 in ren za ME, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwıIl\n\n‚784\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November\n1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 21. März 1990 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen veruchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren verurteilt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nII. Der Angeklagte überfiel im September 1988 und im\nAugust 1989 in ähnlicher Art und Weise abends auf einer\nStraße jeweils ein Mädchen. Er hatte die Tatopfer aus einem\nfahrenden Taxi heraus gesehen, sich spontan entschlossen, sie\nzu vergewaltigen und das Taxi deswegen anhalten lassen.\n\nDas Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit beim Angeklagten für die erste Tat verneint.\nBei der zweiten Tat hat es dem Angeklagten zwar eine erhebliche alkoholbedingte Verminderung der Steuerungsfähigkeit\nzugebilligt, von einer Strafrahmenmilderung nach. SS 21, 49\nAbs. 1 StGB jedoch keinen Gebrauch gemacht, da der Angeklagte\nAlkohol im Übermaß getrunken habe, obwohl er aufgrund der\nersten Tat gewußt habe, welche enthemmende Wirkung übermäßiger Alkoholgenuß für ihn habe.\n\nIII. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der\nvollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten\nund seines schuldhaften übermäßigen Alkoholkonsums sind unzureichend und rechtsfehlerhaft.\n\nl. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Angaben zum\nAlkoholgenuß vor der ersten Tat nicht geglaubt, weil er bei\nden einzelnen Vernehmungen hierzu unterschiedliche Angaben\ngemacht habe. Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration hat\ndas Landgericht deshalb nicht getroffen. Dieses Vorgehen ist\nfehlerhaft. Da der Angeklagte sich längere Zeit in einer\nGastwirtschaft aufgehalten, dort alkoholische Getränke zu\nsich genommen hatte, und er - als sogenannter Quartalstrinker - phasenweise Alkohol im Übermaß zu sich nimmt, hätte\ndas Landgericht angeben müssen, von welchen Trinkmengen\n- unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes - auszugehen ist.\nZumindest die Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung durften nicht ohne weiteres als unglaubhaft angesehen\nwerden. Aus dem Leistungsverhalten des Angeklagten allein\nkonnte nicht auf seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit geschlossen werden.\n\nAEL\n\n2. Vor allem aber hätte das Landgericht beachten müssen:\nDer Angeklagte leidet seit seinem elften Lebensjahr an\nschweren epileptischen Anfällen. Bei der Beurteilung seiner\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit war deshalb eine umfassende Prüfung von Tat, Täterpersönlichkeit und vor allem\nder Art der Erkrankung geboten. Eine verminderte Alkoholtoleranz und das Zusammenwirken von Krankheit und Alkohol waren\nin Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. April 1986 -\n2 StR 70/86; vgl. auch Flügel in Eisen, Handwörterbuch der\nRechtsmedizin Bd. II S. 398; Beck-Mannagetta, Die forensische\nBedeutung der Epilepsien, Psychiatrische Begutachtung im\nStrafverfahren S. 179, 185, 186 £).\n\nDaß der Angeklagte - abgesehen von den Taten - geordnet,\nbzw. unauffällig wirkte, enthob das Landgericht nicht der\nPrüfung, inwieweit sein Handeln durch das Anfallsleiden\n(mit)bedingt war (vgl. Flügel a.a.O. S. 394, 400;\nLangelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl.\n\nS. 177; Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung S. 228;\nGlatzel, Forensische Psychiatrie S. 128, 101, 94; Ponsold,\nLehrbuch der Gerichtlichen Medizin S. 80; Friedel in Lexikon\nder Psychiatrie S. 177).\n\n3. Auswirkungen der Erkrankung hatte das Landgericht\nnicht nur für die Beurteilung des geistig-seelischen Zustandes des Angeklagten bei Begehung der Taten, sondern auch im\nZusammenhang mit dem Vorwurf übermäßigen Alkoholgenusses zu\nberücksichtigen.\n\nDie mögliche Ursache für den phasenweise übermäßigen\nAlkoholgenuß sieht das Landgericht selbst in periodisch auftretenden seelischen Unruhezuständen (UA S. 21). Solche Zustände können indessen eine besondere Erscheinung des Anfallsleidens sein (vgl. Rasch, Forensische Psychiatrie\nS. 184; Langelüddeke/Bresser a.a.O. S. 176; Venzlaff a.a.0.\nS. 228; Friedel a.a.O. S. 177; Beck-Mannagetta a.a.0.\n\nS. 179) und wären dann vom Angeklagten möglicherweise nicht\n\nbeherrschbar gewesen.\n\nIV. Das Landgericht hat schließlich die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe vor allem mit dem Bestreben begründet,\ndem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt therapeutische\nHilfe zu bieten (UA S. 21, 22). Eine derartige Strafzumessung\nist nicht zulässig, soweit auf diese Weise eine höhere als\n\ndie schuldangemessene Strafe verhängt wird.\n\nMaier Theune Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-16/2-str-397-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-16/2-str-397-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.803908+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-11-16/2-str-397-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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