{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-11-14","aktenzeichen":"2 StR 500/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"cd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 500/90 BESCHLUSS\n\nar 0\n\nrin\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz B EB aus vo, geboren am\nD. ED 1957 in Re, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nwIII\n\nAS/\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November\n1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 11. Mai 1990\nmit den Feststellungen, soweit diese nicht das\näußere Tatgeschehen betreffen, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der\nin seiner Antragsschrift vom 22. Oktober 1990 folgendes auS-\ngeführt hat:\n\n\"Der Angeklagte wurden wegen Totschlags und schwerer\nBrandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die\nVerletzung materiellen Rechts rügt, ist begründet, soweit das\nLandgericht Schuldunfähigkeit im Sinne des $S 20 StGB mit\neiner Begründung verneint hat, die - mangels Mitteilung der\nAnknüpfungstatsachen - die gebotene revisionsrechtliche Überprüfung nicht zuläßt.\n\nDas Landgericht hat im Anschluß an das Sachverständigengutachten eine - auf die schwache Intelligenz. zurückzuführende - emotionale Labilität des Angeklagten und eine\ngestörte Impulskontrolle festgestellt (UA S. 29, 34, 36). Des\nweiteren ist es davon ausgegangen, daß der Angeklagte zur\nTatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,9 %0o hatte. Zur\nBegründung der Höhe des Blutalkoholwertes wird jedoch lediglich auf die - auf den Angaben des Angeklagten (vgl. UA\nSs. 21) zu Trinkzeit, Menge und Art der getrunkenen alkoholischen Getränke fußende - Berechnung des Sachverständigen\nhingewiesen. Die Grundlagen der Berechnung - Alkoholmenge in\nGramm, Körpergewicht - werden dagegen nicht mitgeteilt. Es\nfehlen auch jegliche Angaben zu weiteren Einzelheiten der\nBerechnung, vor allem zur vom Sachverständigen angenommenen\nHöhe des Reduktionsfaktors und des Abbauwertes.\n\nUnter diesen Umständen kann die Beurteilung des Tatrichters, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten nur erheblich\nvermindert, nicht aber ausgeschlossen war, durch das Revisionsgericht nicht nachvollzogen werden. Bei Blutalkoholwerten ab 3 %0o liegt nach ständiger Rechtsprechung Schuldunfähigkeit schon nahe. Der angenommene Wert von 2,9 %0o kommt\ndem sehr nahe, sodaß schon die Notwendigkeit geringfügiger\nKorrekturen zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Der\nmangelnden Überprüfbarkeit kommt hier deshalb besondere\nBedeutung zu.\n\nDer Mangel der Urteilsgründe nötigt zur Aufhebung des\nSchuldspruchs. Denn mit der vom Landgericht gegebenen Begründung könnte dann, wenn der Blutalkoholgehalt höher als im\nUrteil angenommen gewesen sein sollte, die Möglichkeit, daß\n\nAST\n\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt aufgehoben war, nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Erinnerungsfähigkeit für den Zeitraum vor und nach der Tat, auf die\ndas Landgericht in entscheidender Weise abgestellt hat, kann\nfür sich allein für die Frage des Hemmungsvermögens ausschlaggebende Bedeutung nicht zukommen, jedenfalls dann\nnicht, wenn - wie hier - bei einem ohnehin labilen und an\neiner Impulsstörung leidenden Täter (UA S. 29, 34, 36) eine\nschwere Beleidigung durch das Tatopfer als tatauslösendes\nMoment (UA S. 23, 32, 33) hinzutritt. Da es maßgebend auf\ndiese Tatsituation ankommt, kann es auch die im Urteil\nmitgeteilte Aussage des als Zeugen vernommenen Taxifahrers\nnicht rechtfertigen, ein Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel auszuschließen, obwohl\ndie Angaben dieses Zeugen zum Erscheinungsbild des Angeklagten vor und nach der Tat keinesfalls für einen Zustand\nsprechen, bei dem ein Ausschluß der Schuldfähigkeit regelmäßig zu erwarten sein wird.\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden durch\n\nden Mangel nicht berührt. Sie können deshalb bestehen\n\nbleiben.\"\n\nHerdegen Maier Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-14/2-str-500-90","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-14/2-str-500-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.675700+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-11-14/2-str-500-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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