{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-11-07","aktenzeichen":"2 StR 439/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bu\n= eg & f\n=”, # x “7? Gr\n\nÄ\n\nÄ m”\n2\n\nin\n\nStGB 1975 § 258 Abs. 2\nDie Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte erfüllt nicht\n\nden Tatbestand der Strafvereitelung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja)\nBGHSt: ja) nur B\nVeröffentlichung: ja)\n\nBu\n= eg & f\n=”, # x “7? Gr\n\nÄ\n\nÄ m”\n2\n\nin\n\nStGB 1975 § 258 Abs. 2\nDie Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte erfüllt nicht\n\nden Tatbestand der Strafvereitelung.\n\nBGH, Urt. vom 7. November 1990 - 2 StR 439/90 - LG Frank-\n£furt/Main\n\nPEE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 439/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf E EEE aus U geboren am\nGE: ir zum,\n\nwegen Strafvereitelung u. a.\n\n. WII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. November 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nDetter\nDr. Schäfer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt me aus «EEE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\n\\\nN\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 24. Januar 1990 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 4 -\n# Gründe:\n| I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu\nen einer Geldstrafe verurteilt.\n\nDiese Entscheidung greifen der Angeklagte und die\n\nStaatsanwaltschaft mit ihren Revisionen an.\n\n# Während der Angeklagte Freisprechung beantragt, erz strebt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision eine Ver-\n\nurteilung des Angeklagten auch wegen Strafvereitelung.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat teilweise Erfolg,\ndie Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte bewirkte als Verbandsvorsteher des Abwasserverbandes Oberes Usatal, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, daß der Verband Geldstrafen, Gerichtsund Anwaltskosten bezahlte, mit denen der Betriebsleiter und\ndessen Stellvertreter des Verbandes belastet worden waren,\nweil sie sich bei Reinigungsarbeiten an der Kläranlage der\nvorsätzlichen Gewässerverunreinigung schuldig gemacht\nhatten. Nach der Verurteilung der Bediensteten durch das\nAmtsgericht war sich der Vorstand des Verbandes darüber\neinig gewesen, daß das Verfahren bis zur letzten Instanz\ndurchgeführt werden solle. Berufung und Revision wurden auf\nBetreiben des Vorstandes eingelegt und zurückgenommen.\n\nDer Angeklagte führte entsprechende Beschlüsse des\nVorstandes und der Verbandsversammlung herbei und verfügte\ndie Überweisung von insgesamt 42.285,24 DM an die Gerichtskasse und die Verteidiger.\n\nII. A. Revision des Angeklagten\n\nDas Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten\nals Untreue.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung\nhat insoweit Erfolg, als ihm angelastet wird, durch Zahlung\nvon Gerichts- und Anwaltskosten dem Verband pflichtwidrig\n\neinen Nachteil zugefügt zu haben.\n\nl. Unbegründet ist sein Rechtsmittel, soweit das Landgericht die Bezahlung der Geldstrafen für die Bediensteten\nals Untreue bewertet hat.\n\nEs bedarf keiner ausführlichen Begründung dafür, daß es\nunzulässig war, Öffentliche Mittel für die Bezahlung der\nGeldstrafen zu verwenden, zu denen die Bediensteten des Verbandes verurteilt worden waren. Derartige Zahlungen gehören\neindeutig nicht zu den Aufgaben eines Abwasserverbandes. Sie\nlassen sich insbesondere auch nicht mit dem Gesichtspunkt\nder Fürsorgepflicht für die Bediensteten rechtfertigen.\n\nZu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte\nhabe die täterschaftlichen Voraussetzungen des Untreuetatbestandes deswegen nicht erfüllt, weil die ihm angelasteten\nZahlungen auf Grund eines Beschlusses der Verbandsversanmnlung erfolgten. Der Angeklagte erfüllt die genannten Voraussetzungen schon deshalb, weil er in seiner Stellung als Verbandsvorsteher und als Mitglied des Vorstandes die für diese\nÄmter typischen vermögensfürsorgerischen Aufgaben wahrzunehmen hatte,\n\nDiese Aufgaben hat der Angeklagte durch die Bezahlung\nder Geldstrafen für die Bediensteten des Verbandes pflichtwidrig verletzt. Auf den Beschluß der Verbandsversammlung\nkonnte er sich insoweit nicht berufen, weil durch ihn die\nzweckwidrige Verwendung der Öffentlichen Mittel nicht wirksam genehmigt werden konnte, dem Beschluß kommt deshalb\nkeine tatbestands- oder unrechtsausschließende Wirkung zu\n(vgl. BGHSt 30, 247, 249). Die Verbandsversammlung hat im\nübrigen nur das nachvollzogen, was der Vorstand unter Leitung des Angeklagten bereits vorher beschlossen hatte. Der\nAngeklagte, der die Vorstandsbeschlüsse und auch den Beschluß der Verbandsversammlung herbeigeführt hat, scheidet\nals Täter der Untreuehandlung nicht etwa deshalb aus, weil\ner verpflichtet gewesen wäre, den Beschluß der Verbands-\n\nversammlung zu vollziehen.\n\nAuch die subjektive Tatseite hat das Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei bejaht.\n\nDer weite Rahmen des objektiven Tatbestandes der Untreue macht es nach der Rechtsprechung zwar erforderlich,\nstrenge Anforderungen an den Nachweis der inneren Tatseite\nzu stellen. Das gilt vor allem dann, wenn der Täter nicht\neigensüchtig handelt (vgl. BGH NJW 1975, 1234; 1983, 461).\nZum Vorsatz der Untreue gehört auch, daß sich der Täter der\nPflichtwidrigkeit seines Handelns bewußt ist (BGHR StGB\nS 266 Abs. 1 Vorsatz 1).\n\nDie Feststellung des Landgerichts, daß dem Angeklagten\ndie Pflichtwidrigkeit seines Handelns bekannt war, ist indessen - auch im Hinblick auf die eindeutige Pflichtwidrigkeit der Zahlung - rechtlich nicht zu beanstanden, zumindest\ndolus eventualis wurde dem Angeklagten zu Recht angelastet.\n\n2. Keinen Bestand hat jedoch die Verurteilung, soweit\nJem Angeklagten Untreue durch Zahlung der Gerichts- und\n\nAnwaltskosten vorgeworfen wird:\n\nDas angefochtene Urteil lastet dem Angeklagten insoweit auch an, er habe Vermögen des Verbandes pflichtwidrig\nfür einen sachfremden Zweck verwendet. Es gehöre nicht zu\nden Aufgaben des Verbandes, Bedienstete, die wegen vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt werden, durch Bezahlung der gegen sie verhängten Gerichts- und Anwaltskosten zu\nunterstützen. Das habe der Angeklagte auch gewußt.\n\nDem kann nicht gefolgt werden:\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte insoweit\nobjektiv pflichtwidrig handelte, jedenfalls konnte ihm nicht\nwiderlegt werden, daß er davon ausging, der Verband sei zur\n\nZahlung verpflichtet.\n\nZu den in der Verbandssatzung festgelegten Aufgaben des\nAbwasserverbandes gehört die Unterhaltung der Kläranlage und\ndie dafür notwendige Beschäftigung von Angestellten und Ar-\n\nbeitern.\n\nWelche vertraglichen (tariflichen) Rahmen- und Einzelvorschriften für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verband\nund dem Betriebsleiter sowie dessen Stellvertreter galten,\nhat das Landgericht nicht. festgestellt.\n\nDem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu\nentnehmen, daß die Arbeitsverträge keine audrückliche Er-\n\nstattung von Gerichts- und Anwaltskosten vorsahen.\n\nm\nA= ae\n\nEine solche Regelung enthalten allerdings die Beschlüsse des Vorstandes vom 30. Oktober 1984, 30. April\n1985, 4. Juni 1985 sowie 11. September 1985 und der Beschluß\nder Verbandsversammlung vom 12. September 1985.\n\nDiese Beschlüsse ergingen auf Initiative des Angeklagten und wurden von ihm als Gebot der Fürsorgepflicht bezeichnet. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, daß in erster Linie Mängel an der Kläranlage zu dem\nFehlverhalten der Bediensteten geführt hätten.\n\nDie Übernahme von Verfahrenskosten eines Strafverfahrens, das wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines\nVerhaltens, das mit einer dienstlichen Verrichtung zusammenhängt, gegen Bedienstete des Verbandes durchgeführt wird,\nkann generell aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht geboten sein und ist dann als Verbandsaufgabe im Sinne von § 3\n\nder Satzung des Abwasserverbandes anzusehen.\n\nSoweit im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht bestimmte\nLeistungen ausdrücklich vorgesehen sind, ist ihre Gewährung\nin das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Das\nErmessen ist gerecht, sachlich und im Zweifel wohlwollend\n\nauszuüben.\n\nBei der Beurteilung von Inhalt und Umfang der Fürsorgepflicht sind die Interessen des Bediensteten und der\nAllgemeinheit, insbesondere auch das Gebot der Sparsamkeit\n\ngegeneinander abzuwägen.\n\nDie Pflicht zur Fürsorge ist innerhalb der Gesetze\n\nwahrzunehmen. Sie kann nicht dazu legitimieren, gesetzliche\n\nRegelungen außer acht zu lassen, oder über gesetzlich\nfestgelegte Ansprüche hinauszugehen (BVerwGE 25, 1, 7).\n\nEs ist indessen nicht ersichtlich, daß die Übernahme\nder Verfahrenskosten durch den Verband im vorliegenden Falle\ngesetzlichen Regelungen widersprach oder ermessensfehlerhaft\n\ngewesen wäre.\n\nFür die Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten durch\nden Verband im Rahmen der Fürsorgepflicht sprachen im vor-\n\nliegenden Falle folgende Umstände:\n\nDie Bediensteten wurden durch den mangelhaften Zustand\nder Kläranlage dazu veranlaßt, den Schieber vor der Kläranlage bei den Reinigungsarbeiten zu schließen, was zu der\n\nihnen angelasteten Gewässerverunreinigung führte.\n\nDer Verband hatte ein eigenes Interesse am Ausgang des\nVerfahrens, da ihm möglicherweise Schadensersatzansprüche\n\n(Fischsterben) drohten.\n\nDie Rechtsmittel wurden auf Betreiben des Vorstandes\n\neingelegt (und zurückgenommen).\n\nDie Bediensteten traf - auch bei vorsätzlichem\nHandeln - kein erhebliches Verschulden, wie sich daraus\n\nergibt, daß sie lediglich zu Geldstrafen verurteilt wurden.\n\nDie Überbürdung der durch die Rechtsmitteleinlegung\nhohen Verfahrenskosten zusätzlich zu den Geldstrafen, konnte\nin Anbetracht des geringen Einkommens der Bediensteten eine\n\nbesondere Härte für sis bedeuten.\n\n{\n\n- 10 -\n\nBei der Entscheidung über die Rechtsschutzgewährung\nkonnte sich der Verband an den Richtlinien orientieren, die\nzur Frage des Rechtsschutzes für Bundes- oder Landesbedienstete ergangen sind, ohne allerdings an diese Richtlinien\ngebunden zu sein. Er konnte ohne Rechtsverstoß eine für die\nBediensteten günstigere Regelung treffen (vgl. Schnupp\nPersV 1973, 13 f£.; Schick ZBR 1986, 33 ff.).\n\nDie Frage, ob und in welchem Umfang Bundes- oder Lan--\ndesbediensteten Rechtsschutz in Strafsachen zu gewähren ist,\n\n' wird in den Richtlinien teilweise unterschiedlich geregelt\n\n(vgl. Schnupp a.a.0.). Für Bedienstete des Landes Hessen\ngalt bis zum 31. Dezember 1985 der gemeinsame Runderlaß über\nden Rechtsschutz in Strafsachen vom 12.9.1945 und danach der\nRunderlaß vom 1.4.1986 (Staatsanzeiger 1986 S. 810).\n\nVoraussetzung einer Rechtsschutzgewährung in der Form\neiner endgültigen Übernahme der Verfahrenskosten ist nach\n\nden Richtlinien unter anderem regelmäßig: Ein dienstliches\n\nInteresse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung,\ngeringes Verschulden der Bediensteten sowie der Umstand, daß\ndie Belastung des Bediensteten mit den Kosten für ihn eine\nbesondere Härte bedeuten würde.\n\nVorgesehen ist aber unter anderem auch, daß die not-\n\n‘wendigen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich der\n\nauferlegten Gerichtskosten vom Dienstherrn übernommen werden, wenn der Bedienstete auf Weisung der obersten Dienstbehörde den Rechtsbehelf eingelegt hat (vgl. Schnupp a.a.0.\nSs. 16).\n\n-ı11-\n\n‚Eine Gesamtbetrachtung der einschlägigen Richtlinien\nführt nicht ohne weiteres zu dem Ergebnis, daß die Gewährung\nvan Rechtsschutz in Strafsachen bei Verurteilungen wegen\nsiner vorsätzlich begangenen Straftat generell ausgeschlos-\n\nsen sein soll.\n\nEine Übernahme der Kosten hat zum Beispiel nach Lage\ndes Einzelfalles, insbesondere bei nur geringem Verschulden\nzu erfolgen, eine ausdrückliche Beschränkung der Rechtsschutzgewährung auf fahrlässige Verletzung von Strafvorschriften ist selten zu finden (vgl. Schnupp a.a.0.).\n\nDer Senat braucht die Frage, in welchem Umfang der\nVerband berechtigt war, seinen Bediensteten im vorliegenden\nFalle Rechtsschutz zu gewähren, indessen nicht abschließend\n\nzu entscheiden.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe in\ngutem Glauben gehandelt. Diese Einlassung ist in Anbetracht\nder geschilderten Sach- und Rechtslage bisher nicht widerlegt und auch nicht zu widerlegen. Das gilt auch für die\nAuffassung des Angeklagten, die Übernahme der Gerichts- und\nAnwaltskosten durch den Verband habe gemäß $S 122 WVVO bzw.\n$S 43 der Satzung des Abwasserverbandes nicht der Genehmigung\ndurch die Aufsichtsbehörde bedurft.\n\nNach diesen Bestimmungen wären Schenkungen und Darlehensoewährungen an Bedienstete des Verbandes (oder wirt-\n\nschaftlich gleichartige Rechtsgeschäfte) genehmigungspflich-\n\ntio.\n\n- 12 -\n\nVieles spricht dafür, daß Leistungen des Verbandes an\nBedienstete, die auf Grund der dem Verband zustehenden Personalhoheit in Erfüllung der gesetzlichen Fürsorgepflicht\nerbracht werden und sich im Rahmen des dort Zulässigen\nhalten, weder den genannten Schenkungen noch Darlehensgewährungen gleichzusetzen sind.\n\nNach allem hat sich der Angeklagte allein dadurch der\nUntreue schuldig gemacht, daß er die Zahlung der Geldstrafen\naus Mitteln des Verbandsvermögens veranlaßte. Er wurde somit\nzu Recht wegen Untreue verurteilt, so daß der Schuldspruch -\nbestehen bleiben kann.\n\nDas Landgericht hat jedoch der Verurteilung einen zu\ngroßen Schuldumfang zugrunde gelegt, was zur Aufhebung des\nStrafausspruchs führt.\n\nB. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDer Angeklagte hat sich durch die Bezahlung der Geldstrafen nicht der Strafvollstreckungsvereitelung schuldig\ngemacht.\n\nI. Die Frage, ob die Bezahlung einer Geldstrafe durch\neinen Dritten den Tatbestand der Strafvereitelung - in der\nAlternative der Vollstreckungsvereitelung - nach S 258\nAbs. 2 StGB erfüllt, ist umstritten.\n\n1. Das Reichsgericht hat zu § 257 StGB a. F. (Begünstigung) entschieden, der Verurteilte werde der Bestrafung entzogen, wenn ein anderer die Geldstrafe für ihn bezahlt. Denn\ndie Natur der Geldstrafe bestehe darin, daß der Verurteilte\n\n- 13 -\n\nals Strafübel eine Vermögensminderung erleiden solle (RGSt\n30, 232, 235). Der Tatbestand einer Begünstigung wurde hinaegen in dem Fall verneint, in dem der Dritte die Zahlung\nals Darlehnsgeber leistete (RG GA 44, 253 f£f.). Nicht als\nBegünstigung wurde auch die Erstattung eines Betrages in\nHöhe der Geldstrafe an den Verurteilten nach Bezahlung der\nStrafe bewertet (RGZ 169, 267 ff.; BGHZ 23, 222, 224).\n\nDer Bundesgerichtshof hat schließlich auch die Zahlung\neines Betrages an einen Arbeitnehmer zum. Ausgleich eines vom\nArbeitgeber mitverursachten Schadens dann als zulässig angesehen, wenn der erstattete Betrag eine noch nicht bezahlte\nSteuerstrafe des Arbeitnehmers enthielt (BGHZ 41, 223).\n\n2. Rechtslehre und Kommentarliteratur äußern sich unterschiedlich (vgl. Übersicht bei Hillenkamp, Zur Höchstpersönlichkeit der Geldstrafe, Festschrift für Lackner S. 455,\n466 £).\n\nEinerseits wird die Ansicht vertreten, die Zahlung\neiner Geldstrafe für einen anderen sei generell nicht als\nStrafvollstreckungsvereitelung zu bewerten (vgl. Preisendanz, StGB 30. Aufl. $S 258 Anm. III 3; Samson in SK, StGB\n4. Aufl. § 258 Rdn. 34, 35; Arzt/Weber, Strafrecht BT LH 4\n2. Aufl. S. 137; Schmidhäuser, Strafrecht BT 2. Aufl.\n\nSs. 252; Otto, Grundkurs Strafrecht 2. Aufl. S. 462; Engels\nJura 1981 S. 581 ££f.; Noack StV 1990 S. 113 f£f.), nach\nanderer Ansicht soll sogar die spätere Erstattung einer\nGeldstrafe strafbar sein (Decken ZStw Bd. 12, 114 £f£.;\nLehmann GA Bd. 19, 784 f£f.; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl.\ns 258 Rdn. 9).\n\n- 14 -\n\nNach wohl überwiegender Ansicht begeht Strafvollstreckungsvereitelung nur, wer die Strafe direkt für den\nVerurteilten einzahlt oder ihm den entsprechenden Betrag vor\nder Bezahlung schenkt, nicht hingegen derjenige, der dem\nVerurteilten nachträglich einen entsprechenden Betrag erstattet oder ein vorher im Hinblick auf die Geldstrafe gewährtes Darlehen erläßt (vgl. Stree in Schönke/Schröder,\nStGB 23. Aufl. § 258 Rdn. 28; Tröndle in LK 10. Aufl. vor\n§ 40 Rdn. 39; Krey, Strafrecht BT Bd. I 7. Aufl. S. 240,\n242; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts AT 4. Aufl. S. 699;\nBlei, Strafrecht II BT 12. Aufl. S. 434, 435; Müller-Dietz\nJura S. 242, 246).\n\nDas Verbot, eine fremde Geldstrafe zu bezahlen und\nseine Strafbewehrung wird von der überwiegenden Meinung\ndamit begründet, die Verhängung der Geldstrafe begründe eine\nhöchstpersönliche Leistungspflicht, sie solle den Verurteilten persönlich treffen und für ihn ein fühlbares Übel\ndarstellen. Die Geldstrafe verliere ihren Sinn, wenn ein\nDritter dem Verurteilten diese Belastung abnehme.\n\n3. a) Dem wird entgegengehalten, die Rechtsordnung\nkönne es weder verbieten, noch verhindern, daß jemand einen\nVerurteilten aus Mitleid oder anderen Gründen finanziell\nunterstütze. Ein solches Verhalten sei sozial adäquat und\ndamit nicht tatbestandsmäßig (Preisendanz a.a.0.; Schnid-\n\nhäuser a.a.O.; Otto a.a.0D.).\n\nb) Der Gedanke, die mit der Verurteilung gewollte Vermögenseinbuße beim Verurteilten dürfe nicht vereitelt\nwerden, lasse sich wegen der prinzipiellen Vertretbarkeit\nvon Geld nicht durchhalten. Einerseits sei die Straflosigkeit der nachträglichen Erstattung bereits gezahlter Geld-\n\n- 15 -\n\nstrafen mit dem Zweck der Strafe als persönliche und fühlbare Übelszufügung ebenfalls nicht zu vereinbaren, andererseits wäre es ein unvertretbares Ergebnis, jegliche Schenkung an einen zu Geldstrafe Verurteilten zu verbieten, solange die Strafe noch nicht bezahlt ist. Ein solches Verbot\nwürde von der herrschenden Meinung faktisch begründet, denn\n§ 258 StGB setze keine Vereitelungsabsicht voraus, sondern\nlasse Wissentlichkeit genügen (Samson a.a.O.).\n\n'c) Schließlich wird darauf hingewiesen, die Zahlung\neiner Geldstrafe aus dem Vermögen eines Dritten lasse sich\nbereits nach Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes nicht als\nVollstreckungsvereitelung verstehen sondern könne lediglich\nals Strafzweckvereitelung bezeichnet werden. Die Verhinderung der Vollstreckungswirkung oder die Vereitelung des\nStrafzwecks seien begrifflich keine Vereitelung der Vollstreckung. Als solche sei nur ein störender Eingriff in den\näußeren Vollstreckungsvorgang zu verstehen (vgl. Engels\na.a.O. S. 583; Noack a.a.0.).\n\nII. Die Bezahlung einer Geldstrafe - unmittelbar oder\nmittelbar - aus dem Vermögen eines Dritten erfüllt nicht den\nTatbestand der Strafvereitelung.\n\n1. Nach Rechtskraft des Urteils haben die staatlichen\n\nVollstreckungsorgane dafür Sorge zu tragen, daß der richter-\n\nliche Urteilsspruch durchgesetzt wird, daß der Verurteilte\n\ndie ihm auferlegte Verpflichtung erfüllt. Bei einer Verur-\n\nteilung zu Freiheitsstrafe ist der Verurteilte verpflichtet,\ndie (zeitweise) Entziehung eines höchstpersönlichen, unübertragbaren Rechts, des Rechts auf persönliche Freiheit, hin-\n\nzunehmen.\n\nEn\n\nWurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt, so\na hat er einen bestimmten Geldbetrag - eine vertretbare\n\nSache. - an die Gerichtskasse zu zahlen.\n\nDie Vollstreckungsbehörden haben die Freiheitsentziehung oder die Zahlung der Geldstrafe durchzusetzen.\nNicht mit Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzbar ist hingegen\ndie weitgehend vom Wiilen des Verurteilten abhängige \"persönliche Betroffenheit\". Sie ist nicht vollstreckbar und\ndeshalb nicht Angriffsobjekt der Strafvereitelung.\n\nAus diesem Grunde begeht Vollstreckungsvereitelung nur,\nwer durch Störung der äußeren Abläufe (Übernahme oder Überstellung des Verurteilten in den Vollzug, Beitreibung von\nGeldstrafen) bewirkt, daß eine gegen einen anderen verhängte\n\nStrafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil mindestens für\ngeraume Zeit nicht verwirklicht werden kann.\n\nEin Dritter, der - ohne in den äußeren Ablauf der Vollstreckung einzugreifen - nur dazu beiträgt, daß der Verurteilte von der Strafe nicht oder weniger \"persönlich betroffen\" ist, vereitelt den staatlichen Strafanspruch nicht.\n\n2. Diejenigen, die einen Eingriff annehmen und ihre Annahme auf Strafzweckerwägungen stützen, müssen sich zwei\ndurchgreifende Einwände entgegenhalten lassen:\n\na) Die Auslegung einer strafrechtlichen Norm findet\nihre Grenze im möglichen Wortsinn. Jenseits dieser Grenze\n\nbeginnt die Analogie, die nur zugunsten eines Beschuldigten\n\n- 17 -\n\nzulässig ist. Das folgt aus dem Gesetzlichkeitsprinzip\n\n(Art. 103 Abs. 2 GG; S 1 StGB). Es verlangt Erkennbarkeit\nurd Vorhersehbarkeit der Strafdrohung durch den sich am\nWortlaut und seinem möglichen Sinn orientierenden Normadressaten (vgl. BVerfGE 25, 269, 285; 47, 109, 120 ££f.; 64, 389,\n393; 71, 109, 115). Nichts im Wortlaut des $S 258 Abs. 2 StGB\ndeutet an, daß derjenige die Vollstreckung einer Geldstrafe\nvereitelt, der, ohne in den äußeren Vollstreckungsvorgang\neinzugreifen, dafür sorgt, daß die Strafe bezahlt wird, auch\nwenn es dabei nicht zu einer Beeinträchtigung (Vermögensmin-\n\nderung) des Verurteilten kommt.\n\nEine Einschränkung des Gesetzlichkeitsprinzips auf\nGrund der Rechtsprechung kommt nicht in Frage. Eine eindeutige, in vielen Entscheidungen gefestigte Judikatur, die\ndahin ginge, daß S 258 Abs. 2 StGB die Bezahlung von Geldstrafen durch Dritte mit Strafe bedrohe, besteht nicht.\n\nb) Das Argument, die Bezahlung einer Geldstrafe durch\neinen Dritten laufe den Strafzwecken zuwider, wird von\ndenen, die es gebrauchen, unterschiedlich angewandt. Die\nvorgenommenen Differenzierungen (vgl. BI. 1. und 2.) sind\naber nicht billigenswert. Gemessen an den mit der Bestrafung\nverfolgten Zwecken macht es keinen Unterschied, ob ein\nDritter eine Geldstrafe sogleich bezahlt, sie dem Verurteilten später erstattet oder ob er ein Darlehen gewährt,\ndessen Rückzahlung er erläßt. Eine Interpretation, die das\neine erlauben und das andere verbieten will, läuft auf eine\n\"Privilegierung von Komödien\" (Engels a.a.O.) hinaus. Sie\ntrifft nur den ungeschickten Täter, der es unterläßt oder\n\nnicht versteht, seine Zuwendung an den Verurteilten so zu\n\nARE\n- 18 -\n\netikettieren, daß sie nicht als tatbestandsmäßige Handlung\narscheint, obwohl sie der Sache nach Abwendung der unmit-\n\nseibar fühlbaren Auswirkungen des Strafübels vom Verur-\n‚zeilten ist.\n\nDas - von einer Mindermeinung vertretene - Verbot jedweder Zuwendung an den zu einer Geldstrafe Verurteilten, die\nden Strafzweck vereiteln könnte, also auch das Verbot von\nSchenkungen nach der Bezahlung einer Geldstrafe, würde in\neiner nicht mehr tragbaren Weise in private Beziehungen\nsingreifen und die Gefahr begründen, daß sozial adäquates\nVerhalten unter Strafe gestellt wird.\n\nHerdegen Theune\n\nDetter Schäfer\n\nNiemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-07/2-str-439-90","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-07/2-str-439-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.397233+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-11-07/2-str-439-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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