{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-10-31","aktenzeichen":"2 StR 231/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 231/90 URTEIL\nn0?e,,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArI\n\nGünther Albert M EEE „aus Gr, geboren am\n\nww. GE 1951 in Me, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nwIII\n\n- 2 - 2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n:Herdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nGollwitzer\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nRL\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 12. Dezember 1989 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit von der\nAnordnung der Sicherungsverwahrung abge-\n\nsehen wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe und wegen versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem\nMenschenraub zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und aus diesen Einzelstrafen gemäß § 54 Abs. 1\nSatz 1 StGB lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nder Sachrüge nur gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nII. Das Landgericht hat zwar aufgrund einer eingehenden\nGesamtwürdigung des Täters und seiner Taten die Gefährlichkeitsprognose nach S 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht (UA S. 81,\n\n82). Es hält jedoch die formellen Voraussetzungen des Abs. 1\nNr. 1 der genannten Vorschrift nicht für gegeben. Das Landgericht hat ferner geprüft, ob Sicherungsverwahrung nach\n\n§ 66 Abs. 2 StGB anzuordnen sei. Auch dies wurde abgelehnt.\nZwar lägen die Voraussetzungen insoweit vor; der Gefährlichkeit des Angeklagten sei aber bereits durch die Verhängung\nder lebenslangen Freiheitsstrafe wirksam begegnet worden.\n\nIII. Die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Schon die Annahme, die formellen Voraussetzungen nach S$S 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB lägen\nnicht vor, begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nl. Neben lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe\nkann auf Sicherungsverwahrung erkannt werden, wenn unabhängig von der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten\nTat wegen einer weiteren Straftat eine in die Gesamtstrafe\neinbezogene zeitige Freiheitsstrafe verwirkt ist, hinsichtlich derer die formellen und materiellen Voraussetzungen des\n§ 66 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben sind (BGHSt 34, 138). Weitere Tat in diesem Sinne ist hier die am 13. Februar 1989\nbegangene versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub.\n\n2. Zu den formellen Voraussetzungen der Anordnung der\nSicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat das\nLandgericht folgendes festgestellt:\n\nNachdem der Angeklagte am 4. April 1975 unter Aussetzung einer Reststrafe von 758 Tagen aus der Strafhaft zur\nBewährung entlassen worden war (UA S. 18), kam es zu folgenden Verurteilungen:\n\n“rr\n\na) Das Amtsgericht Mannheim verurteilte den Angeklagten\nam 14. Januar 1976 wegen vorsätzlichen Führens einer waffenscheinpflichtigen pistole (Tatzeit 23. Juli 1975) zu acht\nMonaten Freiheitsstrafe. Seine Berufung wurde vom Landgericht Mannheim verworfen, die Strafe auf sechs Monate herabgesetzt. Diese Strafe wurde vom 13. August 1977 bis 12. Februar 1978 vollstreckt. DaS Datum des Berufungsurteils wird\nnicht mitgeteilt (UA S. 21).\n\nb) Das Amtsgericht Speyer verurteilte den Angeklagten\nam 2. Juni 1976 - rechtskräftig seit demselben Tag - wegen\nDiebstahls (Tatzeit 18. August 1975) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung\n\nausgesetzt wurde (UA S. 21).\n\nc) Das Amtsgericht Wiesbaden verurteilte den Angeklagten am 6. Mai 1976 wegen Diebstahls (Tatzeit 23. August\n1975) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Seine Berufung blieb erfolglos; die Berufungskammer bildete durch\nUrteil vom 20. Oktober 1976 au$ dieser Strafe unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Speyer\n(oben b) eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf\nMonaten, deren vYollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde\n(UA S. 22 bis 25). Die Strafaussetzung wurde 1977 widerrufen\n(UA S. 36).\n\nwann das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n20. Oktober 1976 rechtskräftig wurde, ist dem angefochtenen\n\nUrteil nicht zu entnehmen.\n\nd) Das Landgericht Wiesbaden verurteilte den Angeklagten durch Urteil vom 2. Februar 1978 (rechtskräftig seit\n24. November 1978, UA S. 73) wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, Bedrohung, gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen\neines fortgesetzten versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Wegen des\ngemeinschaftlich begangenen schweren Raubes wurde eine\nEinzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen des\ngemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung eine solche von zwei Jahren und sechs Monaten\nverhängt. Tatzeit war der 12. April 1977 bzw. (fortgesetzter\ngemeinschaftlicher Diebstahl) der 25. April 1977.\n\ne) Schließlich verurteilte das Landgericht Kassel den\nAngeklagten am 5. Juni 1979 wegen gemeinschaftlichen Raubes\n(Tatzeit 21. Juli 1975; Einzelstrafe drei Jahre sechs.\nMonate) unter Auflösung der Gesamtstrafe des Landgerichts\nWiesbaden vom 20. Oktober 1976 (siehe oben c) und unter\nEinbeziehung der Strafen aus den Verurteilungen des Antsgerichts Speyer (oben b) und des Amtsgerichts Wiesbaden\n(oben c) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten.\n\nWann dieses Urteil rechtskräftig wurde, wird nicht mitgeteilt. Auf UA S. 36 wird lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe sich wegen der der Verurteilung des Landgerichts Kassel zugrunde liegenden Straftaten bis 12. Juli\n1977 in Untersuchungshaft befunden und im Anschluß hieran\n\nhabe er bis 28. Juli 1987 die Strafen aus den früheren Verurteilungen verbüßt, nachdem die dort gewährten Strafaussetzungen widerrufen worden seien.\n\n3. Das Landgericht verneint das Vorliegen zweier Vorverurteilungen im Sinne des S 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es geht\nzutreffend davon aus, daß eine Verurteilung zu Gesamtstrafe,\nauch bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach S 66\nAbs. 3 Satz 1 StGB, nur als eine Verurteilung gilt (BGH bei\nTheune NStZ 1987, 166; BGH, Urt. v. 23. Juni 1982 -\n\n3 StR 197/82; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. Rdn. 5; Lackner, StGB 18. Aufl. Anm. 3 c aa, jeweils zu § 66) und wendet\ndiesen Grundsatz (mit Dreher/Tröndle und Lackner, jeweils\na.a.O.) auch auf den Fall an, daß eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich war, aber unterblieben ist.\n\nDa die den Verurteilungen des Amtsgerichts Wiesbaden\nvom 6. Mai 1976 und des Landgerichts Kassel vom 5. Juli 1979\nzugrunde liegenden Taten vor dem Urteil des Landgerichts\nWiesbaden vom 2. Februar 1978 begangen worden seien, hätten\n- so das Landgericht - zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Bildung einer Gesamtstrafe aus allen genannten\n\nVerurteilungen vorgelegen.\n\nDiese Erwägung ist unrichtig:\n\nVoraussetzung für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist, daß die verschiedenen Strafen in einem früheren\nVerfahren hätten verhängt werden und eine Gesamtstrafe hätte\ngebildet werden können (BGHSt 32, 190, 192). Bei mehreren\nVorverurteilungen ist für jede Tat zu prüfen, bei welcher\n\nVorverurteilung diese (zeitlich) hätte mit abgeurteilt und\nso eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können. Jede Vor-\n\nverurteilung entfaltet eine zäsurwirkung dahin, daß nach der\nVorverurteilung begangene Taten nicht in eine Gesamtstrafe\nmit den von der Vorverurteilung erfaßten Taten einfließen\nkönnen (BGHSt 33, 367).\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob und wann\nfrüher eine Gesamtstrafenbildung möglich gewesen wäre, ist\nder des Urteils, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen\nFeststellungen letztmals geprüft werden konnten (Ss 55 Abs. 1\nSatz 2); das ist jede Sachentscheidung, mag sie auch ein Berufungsurteil sein, wenn wenigstens noch ein Teil der\nRechtsfolgenfrage, wenn auch nur die Gesamtstrafe, noch zur\nEntscheidung stand (Dreher/Tröndle a.a.0. S 55 Rdn. 4).\n\nNach diesen Grundsätzen hat jedenfalls das Urteil des\nAmtsgerichts Speyer vom 2. Juni 1976 (oben 2 b) - möglicherweise schon das Berufungsurteil in der Sache Amtsgericht\nMannheim (oben 2 a), wenn dieses früher als das Urteil des\nAmtsgerichts Speyer erging - eine zäsurwirkung dahin entfaltet, daß nur die Strafen für die davor begangenen Taten\n(Urteile Amtsgericht Mannheim, Amtsgericht Speyer, Amtsgericht Wiesbaden und Landgericht Kassel) gesamtstrafenfähig\nwaren. Das bedeutet, daß die Strafen für die danach begangenen, durch das Landgericht Wiesbaden (oben 2 d) abgeurteilten Taten nicht in diese Gesamtstrafe einbezogen werden\ndurften.\n\nApr\n\nDamit liegen wenigstens zwei Vorverurteilungen zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe, nämlich durch das Anmtsgericht Wiesbaden (oben 2 c) und das Landgericht Wiesbaden\n(oben 2 d), vor.\n\nFraglich ist allerdings, ob auch die weitere Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegeben\nist, daß die Tat der zweiten Vorverurteilung nach der\nRechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen wurde (vgl.\nBGHSt 35, 6). Dem angefochtenen Urteil läßt sich nämlich\nnicht entnehmen, ob das Berufungsurteil des Landgerichts\nWiesbaden vom 20. Oktober 1976 schon rechtskräftig war, als\ndie dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Februar\n1978 zugrundeliegenden Taten (Tatzeit 12. April 1977) be-\n\ngangen wurden.\n\nDie Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung bedarf\n\nnach alledem neuer Verhandlung.\n\nIV. Im übrigen bleibt der Strafausspruch bestehen. Das\nRechtsmittel war wirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Zwischen der Entscheidung zur\nSicherungsverwahrung und der Bemessung der Strafe für das\nVerbrechen der versuchten schweren räuberischen Erpressung\nin Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub besteht hier\nkein untrennbarer Zusammenhang (vgl. BGHSt 7, 101, 104).\n\n- 10 -\n\nDie Zurückverweisung erfolgte an eine für allgemeine\nStrafsachen zuständige Strafkammer, da diese für die Tat\nzuständig ist, die zur Anordnung der Sicherungsverwahrung\nführen kann.\n\nHerdegen Maier Theune\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-31/2-str-231-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-31/2-str-231-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.243412+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-10-31/2-str-231-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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