{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-10-29","aktenzeichen":"5 StR 251/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 251/90\n\nAMT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Horst Jakob GEB seborener\naus Hm.\ngeboren am EB 15:3 in DEE,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Andree Ernst R aus HE:\ndort geboren am u\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n- 2 - AIT\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1990\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten RB :ir«\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. April 1990\nim Ausspruch über die Unterbringung dieses Angeklagten in der Sicherungsverwmahrung mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten rn\nsowie die Revision des Angeklagten GB «erden\nals unbegründet verworfen. Der Angeklagte CD\n\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer zurückveruiesen, die auch über\ndie Kosten der Revision des Angeklagten Run\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung\n\ndes Urteils, soweit die Sicherungsverwahrung gegen den\nAngeklagten RB angeordnet worden ist.\n\nAls frühere Verurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nzieht die Strafkammer das Urteil des Landgerichts Hamburg\n\nvom 8. Mai 1979 heran (UA S. 7, 56). Der Angeklagte Rn\nWEB ist damals wegen schweren Raubes in vier Fällen\n\nund wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren\nverurteilt worden. Die Gründe des angefochtenen Urteils\n\nlassen nicht erkennen, ob die Voraussetzungen vorhanden\n\n-3_ 47\n\nsind, unter denen eine für mehrere Taten einheitlich verhängte Jugendstrafe (§ 31 Abs. 1 JGG) als Verurteilung\n\nim Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgefaßt werden darf.\nEs kommt darauf an, ob der Richter in dem früheren Verfahren weniastens bei einer der einheitlich geäahndeten\nVortaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte, wenn er diese Tat als Einzeltat gesondert\nabgeurteilt hätte (BGHSt 26, 152, 154 f). Allein auf seine\nBewertung kommt es an; der später über die Sicherungsverwahrung entscheidende Richter darf sich nicht an die\nStelle des Jugendgerichtes setzen und im nachhinein eine\neigene Strafzumessung vornehmen (BGH bei Holtz MDR 1980,\n628 f; 1987, 799). Die Bewertung durch das Jugendgericht\nist in erster Linie den Strafzumessungsgründen seines\n\nUrteils zu entnehmen.\n\nHier geben die Gründe des angefochtenen Urteils keinen\nAufschluß über die Strafzumessungsgründe des Jugendgerichts.\nDie Bezugnahme auf die \"in dem Urteil der Jugendkammer\n\nzum Ausdruck gekommenen Haßstäbe\" (UA S. 58) reicht dafür\nnicht aus. Deswegen fehlt dem Senat eine wesentliche Grundlage für die Prüfung, ob § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB richtig\nangewandt worden ist. Andere Anhaltspunkte für die Einschätzung durch das Jugendgericht (vgl. BGH Urteil vom\n\n13. Juni 1978 - 1 StR 167/78) fehlen. Die Hinweise auf\n\nden Vorrang des Erziehungszwecks im Jugendstrafrecht (UA\n\n5. 57), den zeitlichen Zusammenhang der früher abgeurteilten Taten und weitere Vorbelastungen des Angeklagten\nre (aa0) reichen nicht aus. Bei einer einheitlichen\nJugendstrafe von zwei Jahren, die für fünf Straftaten\nverhängt worden ist, versteht es sich schließlich auch\nnicht von selbst, daß das Jugendgericht mindestens einer\ndieser Straftaten eine Bedeutung beigemessen hat, die\n\nihre Entsprechung in einer Einzelstrafe von mindestens\n\nAIT\n\neinem Jahr gefunden hätte. Der Senat hat schon früher\n\ndarauf hingewiesen, daß sich in zahlreichen Fällen Prüfungsmöglichkeiten dieser Art nicht ergeben (BGHSt 26, 152,\n\n155; BGH bei Holtz MDR 1980, 628, 629), und daß dieses\nHindernis hingenommen werden kann, weil bei der Anordnung\nder Sicherungsverwahrung gegenüber jungen Tätern ohnehin\nZurückhaltung geboten ist (BGHSt 26, 152, 155).\n\nDa die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten RB aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzu-\n\nheben ist, komnt es auf die Verfahrensrüge dieses Beschwer-\n\ndeführers nicht an.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Rp ist\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt\nfür die Revision des Angeklagten Grebe.\n7\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\n\nHarms Häger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-29/5-str-251-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-29/5-str-251-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.032490+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-10-29/5-str-251-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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