{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-10-26","aktenzeichen":"2 StR 471/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"er\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 471/90\n\n16.1090.\n\nBESCHLUSS\n\nJarmlar if\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz 5 ED aus OHR ae ME, geboren am\n® EEE 1947 in mic,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober\n1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n20. Februar 1990, soweit es ihn betrifft,\n\nim Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen\nKörperverletzung schuldig gesprochen, gegen ihn - unter Einbeziehung anderer Strafen - eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verhängt und ihn zur Zahlung von\n1.500,-- DM nebst Zinsen an den Nebenkläger Mi@EER Mai verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts.\n\nl. Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch\ngilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Rüge\nder Verletzung des § 256 Stpo dringt nicht durch. Die ärztlichen Untersuchungsberichte durften, soweit darin Verletzungsfolgen beschrieben waren, nach dieser Bestimmung\nverlesen werden. Dem stand nicht entgegen, daß Verfahrensgegenstand nicht nur eine Körperverletzung, sondern darüberhinaus noch eine andere Straftat (versuchte schwere räuberische Erpressung) gewesen ist; denn die Verlesung der ärztlichen Untersuchungsberichte diente, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, allein dem Nachweis der Körperverletzung\nund ihres Umfangs. Demgemäß war sie zulässig (BGHSt 33, 389,\n393; BGHR StPO S 256 Abs. 1 Körperverletzung 1).\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen\nzur Person des Angeklagten getroffen hat. In den Urteilsgründen sind lediglich die Vorstrafen des Angeklagten und\nteilweise auch die zugrundeliegenden Straftaten festgestellt.\nDas reicht nicht aus. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist die Kenntnis vom Werdegang und den\nLebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Die Behauptung des Landgerichts, zu den vergangenen und gegenwärtigen persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hätten\n- außer den Eintragungen im Bundeszentralregister - keine\nErkenntnisse gewonnen werden können, entbehrt der tragfähigen\nBegründung. Daß der Angeklagte in der Verhandlung keine Angaben zur Person gemacht hat, schloß nicht aus, auf anderem\nWege, etwa durch Ermittlungen im persönlichen Umfeld des\nAngeklagten oder durch teilweise Verlesung der Urteile aus\nbeizuziehenden Vorstrafakten, Näheres über seine Person in\nErfahrung zu bringen.\n\ner\n\nDa bereits dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, bedarf es keiner Erörterung der Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, es hätten im Hinblick auf S 21 StGB bestimmte Ermittlungen zur alkoholischen\nBeeinflussung des Angeklagten geführt werden müssen.\n\n3. Angesichts des Fehlens von Feststellungen zur Person\ndes Angeklagten ist auch die mitangefochtene Verurteilung zur\nZahlung von Schmerzensgeld aufzuheben. Denn die Höhe des\nSchmerzensgeldanspruchs bestimmt sich auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers. Es ist nicht auszuschließen, daß die unterbliebenen Feststellungen zur Person\ndes Angeklagten Anhaltspunkte für die Bemessung des Schmerzensgeldes erbracht hätten.\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-26/2-str-471-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-26/2-str-471-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.949152+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-10-26/2-str-471-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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