{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-10-26","aktenzeichen":"2 StR 464/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 464/90\nd.10 90\n\nKun\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohannes Joachim T EEE aus LEE, geboren am\nwm WER 1952 in pe, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nwıII\n\nPa\n2 r\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober\n1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Kassel vom 18. Mai 1990\nim Strafausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem\nhat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei\nVorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist\nmangels ausreichenden Sachvortrags (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO) unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie\nden Schuldspruch und die Anordnung der Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt betrifft. Das Rechtsmittel führt jedoch\n\nzur Aufhebung des Strafausspruchs und der Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:\n\n\"3.) Der Strafausspruch kann ... keinen Bestand haben.\nDie Strafkammer hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten als nachgewiesen angesehen.\nDennoch wertet sie in besonderer, die Strafzumessung zweifelsfrei bestimmender Weise (vgl. UA S. 37: '... in erster\nLinie ...') als strafschärfend, daß der Angeklagte das Tatopfer in brutaler Weise zu Tode gebracht habe, indem er es\nnicht nur gewürgt und ihm massive Faustschläge versetzt,\nsondern es regelrecht zu Tode getreten habe (UA S. 37). Dabei\nergab sich der Zusammenhang zwischen dem excessiven Tatverhalten und dem die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründenden Zustand schon aus dem im Urteil mitgeteilten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Schi,\nder die geringe Frustrationstoleranz, die Neigung zu aggressiven Durchbruchhandlungen bei Frustrationen durch eine mangelhafte Triebkontrolle und die dafür auch verantwortlichen\nGeltungs- und Dominanzwünsche als Merkmale der Persönlichkeitsstörung gewertet hat (UA S. 32). Daß die - die Voraussetzungen des § 21 StGB mitbegründende - erhebliche alkoholische Beeinflussung diese schon durch die Persönlichkeitsstörung vorgegebene Neigung zur Aggressivität noch\nverstärkt hat, liegt auf der Hand. War damit die vom Landgericht hervorgehobene kriminelle Intensität des Vorgehens\naber (möglicherweise) selbst Ausfluß der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit, dann läßt sich damit jedenfalls nicht vereinbaren, daß das Landgericht diesem Umstand\n\nausschlaggebendes Gewicht (vgl. ... in erster Linie ...’)\nbeigemessen hat (vgl. BGHSt 16, 360, 363, 364). Zwar bleibt\nauch in einem solchen Falle Raum für eine Berücksichtigung\nder Handlungsintensität (vgl. BGHR § 21, Strafzumessung 3,\nStichwort kriminelle Intensität). Doch bedeutet dies nicht,\ndaß der Tatrichter jede erschwerende Modalität der Tatausführung ohne weiteres in gleichem Maße wie bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit zum Nachteil des Angeklagten werten dürfte. Er muß sich vielmehr bewußt sein und sich im\nUrteil damit auch auseinandersetzen, daß Umstände der Tatbegehung in besonderer Weise durch den geistigen und seelischen\nAusnahmezustand beeinflußt sein können und ihm dann nicht\nuneingeschränkt zum Vorwurf gemacht und straferschwerend\nangelastet werden dürfen (BGH a.a.O.; BGH, Beschluß vom\n\n12. Dezember 1986, 2 StR 674/86).\n\nMit diesen Grundsätzen ist es nicht zu vereinbaren, daß\ndas Landgericht auf die kriminelle Intensität des Handelns\nmit besonderem Gewicht (vgl. außer UA S. 37 auch UA S. 38\nunten) abgestellt hat, ohne den aus dem Urteil im übrigen\nohne weiteres ersichtlichen Zusammenhang mit dem seelischen\nZustand des Angeklagten überhaupt nur anzusprechen.\n\nDer danach gegebene sachlich-rechtliche Mangel der\nStrafzumessung bleibt vorliegend auch nicht ausnahmsweise\ndeshalb unschädlich, weil dem Angeklagten - wie die im Urteil\ngeschilderte Vorgeschichte der Tat, aber auch einige der Vorstrafen ergeben - seine Neigung zu excessiver Gewalt unter\nAlkoholeinfluß bekannt war und er deshalb an sich Grund\ngehabt hätte, Alkoholgenuß zu meiden. Denn das Urteil ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die abschließende Beurteilung der Frage, in welchem Maße dem Angeklagten die Tatsache,\n\ndaß er trotz der Vorwarnung immer wieder, auch am Tattag\nAlkohol zu sich genommen hat, zum Vorwurf gemacht werden\nkann. Das Landgericht geht von einer Alkoholabhängigkeit aus.\nAuch der Sachverständige hat eine Persönlichkeitsstörung im\nSinne eines 'dissozialen Syndroms mit ausgeprägten Suchtstrukturenbildungen (Alkohol)’ hervorgehoben. Unter diesen\nUmständen hätte es - wenn aus dem weiteren Alkoholgenuß\ntrotz Vorwarnung Folgerungen für die Strafzumessung hätten\ngezogen werden sollen - einer tatrichterlichen Beurteilung\nauch dazu bedurft, ob nicht auch die Widerstandskräfte des\nAngeklagten gegen Alkoholkonsum im Sinne des § 21 StGB herabgesetzt waren.\n\n4.) Die Maßregel der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt begegnet rechtlichen Bedenken nicht. Jedoch kann die\nAnordnung des Vorwegvollzugs der Strafe schon deshalb keinen\nBestand haben, weil das Tatgericht nicht erwogen hat, ob das\nmit dieser Anordnung erstrebte Ziel auch zu erreichen ist,\n\nBr\n\nwenn nur ein Teil der 9-jährigen Freiheitsstrafe vorabvollstreckt wird (vgl. BGH StV 1986, 489; vgl. auch BGH, NJW\n1988, 216). Sollte der neue Tatrichter erneut zur uneingeschränkten Anordnung des Vorwegvollzugs kommen, wird dies\nunter den Voraussetzungen der Entscheidung BGH NSt2 1985, 91\nauch schon bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen sein.\"\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-26/2-str-464-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-26/2-str-464-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.931087+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-10-26/2-str-464-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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