{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-10-26","aktenzeichen":"2 StR 310/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"e\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 310/90\n\nJg. 10.90\nFr\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nZoran LE „aus new ICE, Teboren am EB. ER\n1959 in Sn (u) ,\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz\n\nwiIIl\n\nPA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober\n1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 24. Januar 1990, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes\ngegen das Waffengesetz (Erwerbs und Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als\n60 cm) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei\n\nMonaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision, die allein dem Strafausspruch gilt,\nrügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt steckte der Angeklagte, als er mit seinem Bruder ein Lokal im Frankfurter\nWestend aufsuchte, eine großkalibrige Pistole ein, die er\nmindestens zwei Monate vorher im Bahnhofsviertel erworben\nhatte. Der Besuch diente der Beilegung eines Streits mit\n\neinem Bekannten, der bei früherer Gelegenheit gedroht hatte,\ner werde den Bruder des Angeklagten umbringen. Dieser Streit\nwurde im Lokal beigelegt. Beim Verlassen des Lokals wurden\nder Angeklagte und sein Bruder jedoch von dritten Personen\nunvermutet angegriffen. Sie wehrten sich. Der Angeklagte\nversetzte einem der Angreifer mit dem Knauf der Pistole zwei\nSchläge auf den Kopf. Als ein zweiter Angreifer mit einem\nMesser gegen seinen Bruder vorging, drohte er, daß er\nschießen werde und gab, als dies nichts nutzte, zwei Warnschüsse ab. Sodann sah er eine Pistole in der Hand eines der\nAngreifer. Diesen tötete er daraufhin mit einem Schuß in den\nHals.\n\nDie Strafkammer, die dem Angeklagten für das Körperverletzungs- und das Tötungsdelikt Notwehr zugute hält, hat\nbei Bemessung der Strafe für das Waffendelikt strafschärfend\nberücksichtigt, daß der Angeklagte von vornherein bewaffnet\nzu dem Treffen gegangen sei, die Waffe in einem gut besuchten\nLokal benutzt habe und die Warnschüsse für Unbeteiligte gefährlich gewesen seien: Der Angeklagte habe sie nicht, was\nihm zuzumuten gewesen wäre, in die Decke gerichtet; außerdem\nhabe die große Gefahr von Verletzung Unbeteiligter durch\nQuerschläger bestanden.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die strafschärfende Berücksichtigung der vorgenannten\nUmstände ist rechtlich fehlerhaft. Durch Notwehr waren nicht\nnur die gefährliche Körperverletzung und das Tötungsdelikt\ngerechtfertigt, sondern auch das Führen der Schußwaffe,\nsoweit dieses mit den Tötungs- und Verletzungshandlungen\n\nteH\n\nunmittelbar zusammenfiel. Aus einem zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlichen und deshalb\ngerechtfertigten Verhaltens kann ein Strafschärfungsgrund\njedoch nicht abgeleitet werden. Da der Einsatz der Waffe zur\nVerteidigung wegen der Rechtfertigung nicht strafbar war, lag\ndas neben dem Erwerb (und der Ausübung der tatsächlichen\nGewalt) der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Führen\nder Waffe nach den Feststellungen allein darin, daß sie der\nAngeklagte zu dem Treffen mitgenommen hat. Dann aber kann\nwegen des Verbots der Doppelverwertung strafbegründender\nUmstände die Tatsache, daß der Angeklagte schon bewaffnet zum\nTreffen gegangen ist, für sich allein nicht zur Strafschärfung herangezogen werden. Da sie wegen einer vorangegangenen\nDrohung und der daraus erwachsenden Befürchtung eines Angriffs auf das Leben des Bruders mitgenommen wurde, also\nallenfalls zur Verteidigung eingesetzt werden sollte, kann\nauch keine - eine Strafschärfung unter Umständen rechtfertigende - besondere Verwerflichkeit dieses Akts des Führens\nangenommen werden.\"\n\nAuf die weiteren Rügen, insbesondere die Beanstandung\nder generalpräventiven Erwägungen und ihrer Begründung,\nkommt es hiernach nicht mehr an.\n\nHerdegen Maier Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-26/2-str-310-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-26/2-str-310-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.863832+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-10-26/2-str-310-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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