{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-10-25","aktenzeichen":"4 StR 341/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 341/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter Josef P EEE aus FB, geboren am\nCE 1955 in IB (Österreich), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n.Salger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nGoydke\n\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Blauth\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. zB aus Veh\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Detmold vom\n\n2. März 1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten PB durch die Revision der\nStaatsanwaltschaft entstandenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts leitete der\nAngeklagte PER eine im \"Drückergewerbe\" tätige Gruppe\nvon mehreren Personen, die im Bundesgebiet in sogenannten\nHaustürgeschäften Glückwunschkarten vertrieb. Als \"Kolonnenführer” waren die Angeklagten Ei und DB eingesetzt. Die vor allem aus dem Kreis entlassener Strafgefangener und bindungsloser Arbeitsloser stammenden Verkäufer waren zur Erreichung möglichst hoher Verkaufszahlen massivem\nDruck seitens der Angeklagten ausgesetzt. Zur Disziplinierung von \"Drückern\", die das festgesetzte Verkaufsminimum\nnicht erreichten oder aus anderem Grunde unzuverlässig erschienen, hatte der Angeklagte 1 zahlreiche Strafmaßnahmen angeordnet. Sie reichten vom Ausschluß vom Abendessen\nüber mehrstündiges Fesseln und Einsperren im Kofferraum\neines Fahrzeugs bis hin zu erheblichen körperlichen Mißhandlungen, die zum Teil in Anwesenheit der übrigen Gruppennitglieder geschahen und an denen sich alle drei Angeklagten,\n\nvor allem aber der wegen seiner Brutalität besonders gefürchtete Angeklagte E@B beteiligten. Ein Mittel zur\nEinschüchterung der \"Drücker\" waren auch Drohungen, man\nwerde sie \"auf die Gleise legen\" oder \"wegbringen\". Über\nbloße Gerüchte hinausreichende Anhaltspunkte dafür, daß widerspenstige Gruppenmitglieder in Verwirklichung dieser\nDrohungen tatsächlich umgebracht worden waren, haben sich\n\n- vom vorliegenden Fall abgesehen - jedoch nicht ergeben. Es\nstellte sich aber heraus, daß Angehörige der Gruppe, die\ntrotz vorausgegangener Bestrafungen nicht zu größerer Leistung hatten angespornt werden können, vielfach in eine vom\njeweiligen Stützpunkt der Kolonne weit entfernte Gegend gefahren, dort nach Mißhandlungen sich selbst überlassen und\n\nin diesem Sinne \"weggebracht\" worden waren.\n\nOpfer von Strafaktionen wurde auch der 26 Jahre alte,\naus Österreich stammende Gerhard DB, der sich am\nl. August 1988 der Gruppe angeschlossen hatte, dem Angeklagten EB aber schon bald durch einen in dessen Augen zu\ngeringen Einsatz aufgefallen war. Als er zudem noch in den\nVerdacht geriet, einer Kundin von den Bestrafungen erzählt\nund dadurch mittelbar polizeiliche Kontrollen der Gruppe\nausgelöst zu haben, wurde er am 11. und 12. August 1988 vom\nAngeklagten EB wiederholt massiv, u.a. mit Faustschlägen\nins Gesicht, mißhandelt und in einem Hotelzimmer unter\nFesselung mit Handschellen gefangen gehalten. An diesen Tätlichkeiten beteiligte sich auch der Angeklagte DrB. Der\nAngeklagte PER war ebenfalls kurze Zeit zugegen. Nach\neinem Gespräch mit ihm, das in Anwesenheit des von den MiB-\nhandlungen gezeichneten Gerhard DB stattfand, dessen\n\nEZ\n\nInhalt sich jedoch - so das Landgericht - nicht klären ließ,\nverbrachte der Angeklagte EB gemeinsam mit dem Angeklag-\n\nten Dre DEE an 13. August 1990 gegen 3.00 Uhr\n\nnachts zu einer weitab verlaufenden Bundesbahnstrecke. Der\nAngeklagte EB war entschlossen, DO aus Furcht vor\ndessen erwarteter Strafanzeige zu töten. Er schlug ihn bewußtlos und legte ihn mit Hilfe des Angeklagten Dr\nauf die Gleise, wo dieser unmittelbar danach von einem Zug\nüberfahren und getötet wurde.\n\nDer ebenso wie DrB seständige Angeklagte run\nhat sich darauf berufen, bei der Tötung DW: auf An-\n\nweisung des Angeklagten Pb schandelt zu haben. Das\nLandgericht hat dieser Darstellung jedoch aufgrund eingehender Beweiserwägungen keinen Glauben geschenkt und die Ein-Jassung des Angeklagten PB für nicht widerlegbar gehalten, er habe die Äußerung Es, DB 'weszubringen\", in dem bei früheren Strafaktionen üblichen Sinne\nverstanden und sich nur damit, keinesfalls aber mit einer\nTötung Ds, einverstanden erklärt.\n\nWegen der vom Landgericht bejahten (Mit-)Verantwortlichkeit des Angeklagten 1 für die gefährliche Körperverletzung DB: und die Freiheitsberaubung hat es ihn\n- neben den außerdem wegen Mordes bzw. Beihilfe zum Mord\nbestraften Mitangeklagten EB und Dr - zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von dem weiteren\nVorwurf des gemeinschaftlichen Mordes hat ihn das Landgericht freigesprochen. Hiergegen richtet sich die wirksam\nbeschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Re-\n\nvision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft\ndie Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags als Verstoß gegen\n§ 244 Abs. 3 StPO und zugleich als Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet, dringt nicht durch.\n\nEs erscheint schon zweifelhaft, ob überhaupt die Bedingung, von der die Entscheidung über das Beweisbegehren abhängig gemacht worden ist, eingetreten war. Die Beanstandung\nerweist sich jedenfalls als unbegründet, weil das Landgericht die unter Beweis gestellten Tatsachen ihrem vollen Bedeutungsgehalt nach als erwiesen angesehen hat. Daß es daraus gleichwohl nicht die von der Staatsanwaltschaft erstrebten Schlußfolgerungen gezogen hat, läßt Rechtsfehler nicht\n\nerkennen.\n\nEin Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist nicht ordnungsgemäß dargetan. Es ist nicht ersichtlich, welche Tatsachen über die als erwiesen behandelten Beweisbehauptungen\nhinaus durch die vermißten Zeugenvernehmungen im einzelnen\nhätten ermittelt werden sollen. Für eine Verletzung der Aufklärungspflicht reicht die allgemeine und unbestimmte Aussicht nicht aus, daß die Anhörung weiterer Personen, die für\ndie Angeklagten gearbeitet hatten, nicht näher zu konkretisierende belastende Umstände aufgedeckt hätte.\n\n2. Der Teilfreispruch hält auch der sachlichrechtlichen\n\nNachprüfung stand.\n\na) Mit ihren Ausführungen im Rahmen der Sachrüge, aber\nauch mit denen zur Rechtfertigung der Verfahrensbeschwerde,\nwendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung. Die erhobenen Beweise in ihrer Bedeutung und in ihrem\nGewicht für den Schuldnachweis zu bewerten, ist jedoch\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters. Die von ihm aufgrund\nder Hauptverhandlung auf verfahrensrechtlich ordnungsgemäße\nWeise vorgenommene Beurteilung ist von ihm zu verantworten\nund für das Revisionsgericht bindend. Das Revisionsgericht\nhat seine Überprüfung auf Rechtsfehler zu beschränken. Diese\nkönnen insbesondere darin liegen, daß die Beweiswürdigung in\nsich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen\nDenkgesetze oder Regeln gesicherter Erfahrung verstößt oder\ndaß an die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung zu\nhohe Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 29, 18,\n20; BGHR StPO $S 261 Beweiswürdigung 2; BGH, Urteil vom\n27. Juni 1990 - 3 StR 71/90; Hürxthal in KK-StPO' 2. Aufl.\n§ 261 Rdn. 51, jeweils mit weit. Nachw.). Solche Sachmängel\nsind hier nicht ersichtlich. Das Landgericht hat alle wesentlichen Umstände, die geeignet sind, die Überzeugungsbildung zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten zu beeinflussen, gesehen und in seine Überlegungen einbezogen. Die\nvon ihm für richtig gehaltenen Deutungen sind durchweg möglich. Daß andere, zu einer Belastung des Angeklagten beitragende Schlußfolgerungen ebenfalls möglich sind, vereinzelt sogar näherliegend erscheinen mögen, macht die dies\nberücksichtigende Beweiswürdigung noch nicht rechtsfehlerhaft.\n\nDer Nachweis einer Beteiligung des Angeklagten Pin\nan der Ermordung des Gerhard DER hängt entscheidend\ndavon ab, ob die Angaben des Angeklagten EB dazu glaubhaft sind. Liegen Umstände vor, die aus nachvollziehbaren,\nrational vermittelbaren Gründen Zweifel an der Schuld eines\nAngeklagten begründen, ist eine für eine Verurteilung ausreichende Überzeugungsbildung aus Rechtsgründen ausgeschlossen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7; BGH, Urteil\nvom 4. April 1990 - 2 StR 466/89; Herdegen NStZ 1987, 193,\n198). Solche \"vernünftigen Zweifel\" an der Richtigkeit der\nvom Angeklagten EB gegebenen Darstellung von der Tatbeteiligung des Angeklagten Pf hat das Landgericht mit\nErwägungen dargetan, die zwar nicht durchweg schon für sich\ngenommen, jedoch aufgrund ihrer Gesamtbetrachtung geeignet\nsind, die belastenden Angaben zu erschüttern. Insbesondere\nist es nachvollziehbar, daß die Schwurgerichtskammer aus dem\nVerhalten des Angeklagten Pi nach dem \"Verschwinden\"\nGerhard DEE: (vgl. UA 30, 31) Zweifel an den vom Angeklagten EB erhobenen Beschuldigungen abgeleitet hat. Das\nVorbringen der Beschwerdeführerin erschöpft sich demgegenüber in weiten Teilen in dem Versuch, die tatrichterliche\nWürdigung mit eigenen Wertungen anzugreifen. Damit kann sie\nim Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die übrigen Bean-\n\nstandungen sind unbegründet.\n\nSo trifft die Behauptung, die Überlegungen des Landgerichts zum Fehlen eines Motivs des Angeklagten Pb für\neine Tötung Dips seien lückenhaft und in sich wider-\n\nsprüchlich, nicht zu. Die Schwurgerichtskammer hat nicht\nverkannt, daß der Angeklagte PB in Falle einer Strafanzeige DEEEEEEBs Ermittlungen gegen sich hätte befürchten\nmüssen (UA 30, 32). Da es galt, mögliche Erwägungen eines\nLaien nachzuvollziehen, unterliegt die Annahme, der Angeklagte PO Habe aus se ine r Sicht damit rechnen\nkönnen, nicht wegen der erheblichen Mißhandlungen Dallingers\ndurch den Mitangeklagten EB verantwortlich gemacht zu\nwerden, keinen rechtlichen Bedenken und bedeutet keinen\nwiderspruch zu der vom Landgericht deswegen verhängten\nStrafe. Daß das Schwurgericht eine vom Angeklagten |\nmöglicherweise erwartete Geldstrafe nicht als ausreichenden\nBeweggrund für eine Ermordung Ds sewertet hat, hält\nsich im Rahmen der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Beweiswürdigung. Entsprechendes gilt auch für\ndie Gefahr, im Zuge polizeilicher Ermittlungen wegen Nichtabführung von Steuern und Sozialabgaben zur Verantwortung\ngezogen zu werden. Sie lag zudem auch nicht so nahe, daß sie\nin diesem Zusammenhang näherer Erörterung bedurft hätte.\nSchließlich folgt ein Rechtsmangel auch nicht daraus, daß\ndie Strafkammer nicht in allen Einzelheiten, sondern zusammenfassend angegeben hat, woraus sie ihre Überzeugung, der\nAngeklagte EB nese besondere Haßgefühle gegen den Angeklagten PB, abgeleitet hat.\n\nb) Die Feststellungen, die demnach aufgrund einer\nrechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getroffen worden sind,\nhat das Landgericht zu Recht als nicht ausreichend für eine\n\n- 10 -\n\nVerurteilung des Angeklagten | wegen Mittäterschaft\noder Teilnahme am Mord angesehen. Ein solcher Schuldspruch\nhätte vorausgesetzt, daß der Angeklagte PB eine Tötung\nzumindest billigend in Kauf genommen hätte. Dies hat die\nStrafkammer jedoch gerade nicht festgestellt.\n\nFür eine Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen sogenannten unechten Unterlassens im Sinne der $$S 211, 212, 13\nStGB reichen die Feststellungen ebenfalls nicht. Sie bieten\nauch keine genügende Grundlage für eine Verurteilung wegen\nfahrlässiger Tötung ($S 222 StGB). Die dem Angeklagten\nPO offenbar bekannte Brutalität des Angeklagten Eh\nbrauchte ihm noch nicht die Befürchtung nahezulegen, daß\ndieser so weit gehen würde, DEE zu töten, indem er ihn\ntatsächlich \"auf die Gleise\" legte.\n\nSalger Goydke Jähnke\nMeyer-Goßner Blauth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-25/4-str-341-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-25/4-str-341-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.801400+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-10-25/4-str-341-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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