{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-10-05","aktenzeichen":"2 StR 347/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"3\nCord 3\n\nHap««s\n\nStGB 1975 § 32\n\nZur Notwehrsituation und zur erforderlichen Verteidigung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n3\nCord 3\n\nHap««s\n\nStGB 1975 § 32\n\nZur Notwehrsituation und zur erforderlichen Verteidigung.\n\nBGH, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 2 StR 347/90 -\nSchwG Marburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF =\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 347/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTilmann Tobias Fi EEE A„aus Rei Jeboren\nam BB. GER 1965 in TOD a ME, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nwıII\n\nSS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n. Herdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte zn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n>=\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Marburg vom\n\n5. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n- Schwurgerichtskammer - des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat\nmit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat den Rechtfertigungsgrund der Notwehr mit rechtsfehlerhafter Begründung\nverneint. |\n\nAuf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.\n\nI.\n\nDas spätere Tatopfer P.D. war mit seinem Fahrzeug über\ndie Bürgersteigkante hinaus teilweise auf den Gehsteig gefahren. Der Angeklagte fühlte sich behindert, war erschrocken und verärgert und trat mit dem Fuß - er trug Turnschuhe - gegen den PKW. Dabei wurde die Substanz des Wagens\nnicht beschädigt, es entstand lediglich eine Wischspur. Die\nFahrzeuginsassen vernahmen jedoch einen \"lauten Knall\". Der\nFahrer P.D. hielt sein Fahrzeug an und stieg aus. Als der\nAngeklagte dies bemerkte, lief er weg, weil er befürchtete,\nP.D. wolle ihn zur Rechenschaft ziehen, ihn schlagen oder\ngar zusammenschlagen. Er war im Besitz einer mit zwei übereinanderliegenden Läufen ausgestatteten Pistole, die er sich\naus verschiedenen Teilen zusammengebaut hatte. P.D. verfolgte den Angeklagten in einem Abstand von 10 bis 20 m.\nAls der Angeklagte nach einem Lauf von etwa 200 m bemerkte,\ndaß P.D. die Verfolgung nicht aufgab und den Abstand zu ihm\nverringern konnte, zog er im Vorwärtslaufen seine mit zwei\nPatronen (Durchmesser 9 mm) geladene Waffe, spannte sie, um\nzunächst einen Warnschuß abzugeben. Dabei löste sich versehentlich der erste Schuß und verletzte den Angeklagten\nleicht am linken Zeigefinger. Zum weiteren Geschehen stellt\ndas Landgericht fest:\n\n\"Nunmehr blieb der Angeklagte stehen, drehte sich zum\nherankommenden Verfolger um, spannte die Pistole nochmals\nschußbereit, schlug sie, mit der linken Hand die rechte Hand\nzum Fixieren abstützend gegen P.D. an und rief \"halt, stehenbleiben, ich habe doch gar nicht fest getreten\". P.D.\nreagierte hierauf für den Angeklagten nicht sichtbar. Er\n\nASS\n\nrief \"pack ihn\", ohne daß der Angeklagte erkennen konnte, ob\nP.D. damit nur verblüffen oder - was in Wahrheit nicht so\nwar - einen anderen, hinter dem Angeklagten befindlichen\nDritten zum Festhalten auffordern wollte. In der Absicht,\nden Verfolger auszuschalten, schoß der Angeklagte nunmehr\nauf P.D. aus einer Entfernung von höchstens 3 Metern die\n\nzweite Patrone ab...\".\n\nDer Angeklagte zielte dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Rumpf seines Verfolgers und traf ihn etwa 10 cm\n\nunterhalb der rechten Brustwarze tödlich.\nII.\n\n1. Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe sich nicht in einer Notwehrlage befunden. Er sei der\nvorsätzlichen Sachbeschädigung dringend verdächtig gewesen;\nP.D. habe deshalb gemäß $S 127 StPO das Recht gehabt, den Angeklagten zu verfolgen, um seine Identität festzustellen und\nihn für den Fall einer Verweigerung bis zur Identifizierung\nvorübergehend festzuhalten. Nach dem Beweisergebnis habe\nP.D. nicht mehr getan, als ihm nach § 127 StPO zustand (UA\nS. 22). Selbst unmittelbar vor Abgabe des tödlichen Schusses\nhabe P.D. noch nichts unternommen gehabt, was bei objektiver\nBetrachtung darauf schließen lasse, daß er den Angeklagten\n\nkörperlich verletzen wollte.\n\n2. Der Angeklagte habe zwar in der irrigen Annahme\neines unmittelbar bevorstehenden Angriffs gehandelt\n(Putativnotwehr), er habe jedoch die erforderliche Verteidigung weit überschritten. Als äußerste Maßnahme wäre ein\n\ngezielter Schuß etwa in ein Bein oder einen Fuß in Betracht\nzu ziehen gewesen, mit dem der Angreifer wirksam gestoppt\nworden wäre, ohne ihn einer Todesgefahr auszusetzen (UA\n\nS. 24).\n\n3. Es gebe auch keinen Ansatz für die Annahme, daß der\nAngeklagte unvermeidbar irrig einen Angriff angenommen und\ndie Grenzen seines vermeintlichen Notwehrrechts aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten habe. Der Angeklagte habe sich zwar in großer Angst und Bedrängnis befunden, sein Steuerungsvermögen sei auch im Sinne von § 21 StGB\nerheblich eingeschränkt gewesen. Dennoch habe er subjektiv\nüber andere Handlungsmöglichkeiten verfügt. Ohne durch\nAffekte im Sinne von $S 33 StGB dazu hingerissen oder bestimmt worden zu sein, habe er sich zu der nach seiner Einschätzung \"wirksamsten Methode\" entschlossen, weil sie es\nihm aus seiner Sicht ermöglichte, sich des Angreifers ohne\njedes Risiko endgültig zu entledigen (UA S. 24).\n\nIII.\n\nDie Begründung des Landgerichts ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.\n\nl. Das Vorliegen einer Notwehrsituation wurde zu Unrecht verneint. Dabei kommt es nicht darauf an, ob P.D. das\nRecht hatte, den Angeklagten festzuhalten.\n\nJedenfalls durfte P.D. den Angeklagten nicht körperlich\nangreifen (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Januar 1983 - 1 StR\n742/82). Daß er dies jedoch vorhatte, ist bei Anwendung des\nZweifelsatzes nicht auszuschließen und wäre deshalb zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen gewesen.\n\n+55\n\nKönnen sichere Feststellungen zu Einzelheiten des\ninneren oder äußeren Geschehens nicht getroffen werden, so\ndarf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Es\nist vielmehr von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 15. Mai 1985 - 2 StR 149/85 =\nStV 86, 5). Zwar sind nicht alle nur theoretisch denkbaren\nUmstände, zu denen keine Feststellungen getroffen werden\nkönnen, zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGHR\nStGB § 213 Beweiswürdigung 1), lassen sich indessen nicht\nganz fernliegende für den Angeklagten sprechende Möglichkeiten des Geschehensablaufs nicht ausschließen, so müssen\nsie zu seinen Gunsten der Entscheidung zugrundegelegt werden\n(BGH, Urteil vom 18. April 1990 - 2 StR 84/90; BGHSt 35,\n305; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch unbeendeter 11;\nStGB § 13 Abs. 1 Unterlassen 1).\n\nIm vorliegenden Falle ist offen geblieben, was P.D. mit\nder Verfolgung des Angeklagten bezweckte. Eindeutige Feststellungen dazu, daß er den Angeklagten nur zur Rede stellen\nund die Personalien feststellen wollte, hat das Landgericht\n\nnicht treffen können.\n\nEin Zeuge des Geschehens hat im Gesicht des Verfolgers\neine \"gewisse Wut\" bemerkt. Das Landgericht vermag hieraus\n- zu Recht - ebensowenig zuverlässige Rückschlüsse auf die\nAbsichten des P.D. zu ziehen, wie aus dem Umstand, daß er\nals 33jähriger, nicht sportlich geschulter Mann mit kräftigem Körperbau und einer Größe von mehr als 1,90 m den Angeklagten über eine Strecke von rund 260 min schnellem Lauf\nverfolgte (UA S. 17, 20). Zuverlässige Schlüsse sind aber\nfür die Anwendung des Zweifelsatzes auch nicht erforderlich.\n\nFür die Annahme, daß P.D. den Angeklagten angreifen\nwollte, spricht das Geschehen unmittelbar vor der Abgabe des\ntödlichen Schusses. P.D. ließ sich weder durch den ersten\nSchuß, noch dadurch von der Verfolgung des Angeklagten abbringen, daß dieser ihn mit der Pistole bedrohte und zum\nStehenbleiben aufforderte. Anstatt stehen zu bleiben und den\nAngeklagten, der ihm zurief, er habe nicht fest zugetreten,\nnun zur Rede zu stellen und die Angabe der Personalien zu\nverlangen, rief er \"pack ihn\" und lief weiter auf den\nAngeklagten zu.\n\n2. a) Die Annahme des Landgerichts, der Schuß des Angeklagten auf den Körper seines Verfolgers sei nicht erforderlich gewesen, hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\nWird jemand rechtswidrig angegriffen, dann ist er\ngrundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen,\ndas eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; er\nmuß sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Das gilt auch für die Verwendung einer Schußwaffe,\nselbst wenn diese ohne Erlaubnis geführt wird. Stehen allerdings mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten\neines Mittels zur Verfügung, so hat der Verteidigende, wenn\nihm Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit\nzur Verfügung steht, das Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und\nsofort endgültig zu beseitigen, hängt von den gesamten Umständen, insbesondere der \"Kampflage\" ab (vgl. BGH, Urteil\n\n„SEE\n\nvom 21. Februar 1990 - 2 StR 527/89 m.w.H. = BGHR S$S 32\nAbs. 2 Erforderlichkeit 5).\n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe\nallenfalls einen gezielten Schuß in einen Fuß oder ein Bein\ndes Angreifers abgeben dürfen, weil der Angriff dadurch\nwirksam beendet worden wäre, 1äßt sich mit den Feststel-\n\nlungen zur \"Kampflage\" nicht vereinbaren.\n\nDer Angeklagte konnte nur noch einen Schuß abgeben. Es\nist davon auszugehen, daß P.D. sich schnell auf den Angeklagten zubewegte, obwohl ihn dieser mit der waffe bedroht\nund zum Stehenbleiben aufgefordert hatte.\n\nAls der Angeklagte dann schoß, war P.D. nach den Feststellungen des Landgerichts höchstens noch drei Meter von\nihm entfernt. Die Entfernung zum Angeklagten kann demnach\nauch noch kürzer gewesen sein. In einer derartigen\nSituation, in der P.D. den Angeklagten in kürzester Zeit\n(möglicherweise schon in weniger als einer Sekunde) erreicht\nhätte, erscheint es äußerst fragwürdig, ob ein einziger\ngegen ein Bein oder gar gegen einen Fuß des Angreifers gerichteter Schuß den Angriff zweifelsfrei und sofort endgültig beseitigt hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember\n1980 - 5 StR 569/80). Die Möglichkeit, daß der Angeklagte\nbei dem nach unten auf eine kleinere Fläche angesetzten\nSchuß sein Ziel verfehlt hätte, ist nicht auszuschließen.\nDas gilt umso mehr, als sich der Angreifer bewegte. Zu den\nSichtverhältnissen wird im Urteil lediglich festgestellt,\ndaß bereits \"Dunkelheit herrschte\", Zeugen das Gesicht des\nVerfolgers aber dennoch sahen (UA S. 16).\n\n- 10 -\n\nDas Risiko, den Angreifer mit dem letzten zur Verfügung\nStehenden Schuß zu verfehlen, mußte der Angeklagte aber dann\nnicht auf sich nehmen, wenn ihm nach einem derartigen Fehl-Schuß kein wirksames Mittel mehr zur Verfügung stand, um den\nAngriff zweifelsfrei und sofort endgültig abzuwehren. Es ist\nnicht ersichtlich, daß der Angeklagte andere erfolgver-Sprechende Abwehrmöglichkeiten hatte. Das Landgericht hat\nnicht dargetan, daß er über solche Körperkräfte oder eine\nKampftechnik verfügte, um den Angriff risikolos abzuwehren.\nDem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist vielmehr das\nGegenteil zu entnehmen. P.D. wird als kräftig gebauter Mann\nmit einer Körperlänge von 1,91 m geschildert (UA S. 8). Der\nAngeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe \"mit seinen\nbescheidenen körperlichen Möglichkeiten\" keine wirksame Abwehr leisten können (UA S. 12). Das Landgericht stellt diese\nAngaben nicht in Frage.\n\nb) Das Notwehrrecht des Angeklagten war unmittelbar vor\nder Schußabgabe auch nicht mehr dadurch eingeschränkt, daß\n‚er die Verfolgung und den Angriff von P.D. zunächst provoziert hatte. Die Pflicht zur Zurückhaltung bei der Abwehr\neines provozierten Angriffs dauert nicht unbegrenzt. Der Angeklagte hat nicht sofort die lebensgefährliche Waffe eingesetzt, sondern war geflohen. Er hatte damit die für den Angreifer ungefährlichste Möglichkeit der Schutzwehr ausgenutzt. Erst als er keine Möglichkeit mehr sah, seinem Verfolger zu entkommen, drohte er zunächst mit der Waffe und\nschoß im letzten Augenblick (vgl. BGHSt 24, 356, 358, 359;\n26, 256, 257; BGHR StGB S§ 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4).\nNach allem war das Handeln des Angeklagten durch Notwehr\ngerechtfertigt.\n\n55\n- 11 -\n\n3. Unabhängig davon sind die Ausführungen des Landgerichts zum asthenischen Affekt im Sinne des § 33 StGB\nrechtsfehlerhaft.\n\nEs kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte subjektiv\nüber keine anderen Handlungsmöglichkeiten verfügte (vgl.\nBGH, Beschluß vom 11. Juli 1986 - 3 StR 269/86; BGHR StGB\n§ 33 Furcht 1). Entscheidend ist vielmehr, ob Furcht seine\nFähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich\nreduziert hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1980 - 5 StR\n275/80; Urteil vom 18. März 1981 - 2 StR 686/80).\n\nDas Landgericht hat keine Tatsachen festgestellt, durch\ndie sich - bei Annahme einer schuldhaften Notwehrüberschreitung - ein entschuldigendes Handeln des Angeklagten im\nSinne von § 33 StGB ausschließen ließe (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 1981 - 3 StR 266/81).\n\nIV.\n\nNach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nFeststellungen, die eine Verurteilung wegen eines\nTötungsdelikts rechtfertigen, sind nach Überzeugung des\nSenats nicht mehr zu erwarten. Der Haftbefehl wurde deshalb\naufgehoben. Auf Freispruch konnte der Senat indessen nicht\nerkennen.\n\n- 12 -\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA\nS. 5/6) hat der Angeklagte gegen das Waffengesetz verstoßen.\nEine nähere Erörterung und Verurteilung erfolgte durch das\nLandgericht insoweit nicht, weil das Verfahren auf den Vorwurf des Totschlags beschränkt worden war. Bei Bejahung von\nNotwehr kann zwar das Führen der Waffe bei der Abwehr des\nAngriffs auch nicht nach dem Waffengesetz bestraft werden\n(vgl. BGHR StGB S 32 Abs. 2 Angriff 3; BGH NStZ 1981, 299),\nder Angeklagte hat jedoch bereits vorher Waffen erworben und\ngeführt.\n\nDurch die Zurückverweisung erhält das Landgericht Gelegenheit, die Verfolgung auf die ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen zu erstrecken (vgl. BGHSt 29, 315).\n\nHerdegen Theune Niemöller\n\nGollwitzer RiBGH Dr. Schäfer\nkann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich\nin Urlaub befindet.\n\nHerdegen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-05/2-str-347-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-05/2-str-347-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.188040+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-10-05/2-str-347-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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