{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-09-05","aktenzeichen":"2 StR 241/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AFFE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 241/90\nEn\n\nFR\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlexander H zn aus FOR 2 MER, geboren am\n®@. GEB 1960 in Mail,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwııl\n\nYES\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September\n1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 14. Dezember 1989 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch\n\nb) im Ausspruch über die Dauer der Sperrfrist\nfür die Erteilung der Fahrerlaubnis\n\nund\n\nc) soweit der Vorwegvollzug von 13 Monaten\nFreiheitsstrafe vor der Unterbringung ange-\n\nordnet worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit räuberischer Erpresssung, Entführung, vorsätzlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis\n\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung\nführt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs im angegebenen\nUmfang; im übrigen ist sie im Sinne von S$S 349 Abs. 2 StPO un-\n\nbegründet.\nDer Strafausspruch weist einen Rechtsfehler auf:\n\nDas Landgericht lastet dem in seiner Steuerungsfähigkeit\nerheblich verminderten Angeklagten die \"gezeigte Brutalität\"\nstrafschärfend an (UA S. 33), obgleich es - nach Beratung\ndurch den psychiatrischen Sachverständigen - die \"angewandte\nAggressivität\" als Folge der alkoholbedingten Enthemmung und\nnicht als Ausdruck krimineller Energie bewertet hatte (UA\nS. 28). Nach diesen Ausführungen ist zu besorgen, daß die\nStrafkammer verkannt hat, daß Tatmodalitäten - wie Brutalität - einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt\nwerden dürfen, soweit ihn ein Verschulden trifft (vgl. BGHR\n§ 211 Abs. 2 grausam 2; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1988 -\n\n2 StR 562/88 = NStZ 1989, 318), und daß Besonderheiten der\nTatbegehung keinen Rückschluß auf eine erhöhte rechtsfeindliche Gesinnung oder besondere verbrecherische Energie erlauben, wenn ihre Ursache in einer vom Täter nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl.\nBGH, Urt. vom 29. März 1988 - 1 StR 69/88 - NStZ 1988, 360;\nvgl. auch BGH bei Theune NStZ 1989, 174 f). Die Tatmodalität\nist in derartigen Fällen kein bestimmender Strafschärfungsgrund.\n\nDer Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist deshalb\naufzuheben.\n\nASS\n\nAls Folge dieser Aufhebung kann auch die Entscheidung\nüber die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe und die\nDauer der Sperrfrist keinen Bestand mehr haben.\n\nHerdegen Theune Niemöller\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-05/2-str-241-90","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-05/2-str-241-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.054498+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-09-05/2-str-241-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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