{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-09-04","aktenzeichen":"2 StR 389/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 389/90\n(Go \\ N\n4a ao\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Ernst FT HB aus BEEM, geboren am EB. B-GEBE 1951 in Mei Kreis Mei zur Zeit in\n\nStrafhaft in anderer Sache,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nwIIl\n\nAY3\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n4. September 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 24. Januar 1990 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit angeordnet wurde, daß die\nStrafe vor der Maßregel der Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der\nin seiner Antragsschrift vom 20. August 1990 ausgeführt\nhat:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Erwerb, Sichverschaffen und\nAbgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 8 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor\nder Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten\nist beschränkt auf die Reihenfolge der Vollstreckung. Inso-\n\nweit wird die Sachrüge erhoben.\n\n- 3 -\n\nI. Die Beschränkung der Revision auf die Reihenfolge\nder Vollstreckung von Strafe und angeordneter Unterbringung\nist zulässig, da sie bereits in der Revisionsbegründungsschrift - in der der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen ist\n(S 344 Abs. 1 StPO) - erfolgte und damit keine Teilrücknahme\nenthält, so daß der Pflichtverteidiger einer ausdrücklichen\nErmächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO nicht bedarf.\n\nII. v.ser0..\n\nDie Anordnung, die Strafe sei vor der Maßregel zu vollziehen, hat das Landgericht damit begründet, eine Entwöhnungstherapie sei nur dann sinnvoll und erfolgversprechend, wenn der Angeklagte unmittelbar im Anschluß an\neine erfolgreiche Behandlung in die Freiheit entlassen\nwerden könne (UA S. 83) und zudem beim Angeklagten ein gewisser Leidensdruck erzeugt werde, der dessen Therapiewilligkeit bestärke (UA S. 84). Von der Möglichkeit eines\nteilweisen Vorwegvollzuges der Strafe hat die Strafkammer\nkeinen Gebrauch gemacht, weil die Bemessungsgrundlage ungewiß sei und die Strafvollstreckungskammer ohnehin in angemessener Zeit eine Prüfung nach § 67 Abs. 3 StGB vorzunehmen\nhabe.\n\nZwar kann die Erzeugung eines Motivationsdruckes, der\ndie Therapiebereitschaft des Verurteilten fördern soll, die\nAnordnung des Vorwegvollzugs von Strafe rechtfertigen (BGHSt\n33, 285, 286; NStZ 1987, 574; Maul/Lauven NStZ 1986, 397,\n398). Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß\nein nachhaltiges Bestärken der Therapiewilligkeit erforderlich sei und daß dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht mit\n\n73\n\ngleicher Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann. Wenn das\nTatgericht ausführt, der Angeklagte sehe selbst seine\n'einzige Chance’ in einer Entwöhnungstherapie, habe eine\nentsprechende Einsicht gewonnen und sei für die Therapie\nausreichend motiviert (UA S. 82, 83), so ist nicht ersichtlich, warum es ein Bestärken der Motivation durch Leidensdruck für erforderlich hält. Im übrigen geht die Strafkammer\nnicht auf den Umstand ein, daß der Angeklagte schon geraume\nZeit unter dem Eindruck von Freiheitsentziehung steht. Er\nhat Untersuchungshaft erlitten und befand sich unter Berücksichtigung von verbüßter Strafhaft in anderer Sache bis zur\nHauptverhandlung seit ca. 2 Jahren in Haft (UA S. 10, 39).\nMit dem bisher ausgeübten Leidensdruck im Strafvollzug hat\ndie Kammer sich nicht erkennbar auseinandergesetzt (vgl.\nBGHR StGB S 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6).\n\nDas Tatgericht darf auch nicht die Entscheidung über\n\neinen teilweisen Vorwegvollzug der Strafvollstreckungskammer\n\nüberlassen, sondern muß auf der Basis der bei der letzten\nmündlichen Verhandlung bekannten und berücksichtigungsfähigen Umstände entscheiden. Mit der Zulassung eines teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe schon durch das erkennende\nGericht wollte der Gesetzgeber gerade nachträgliche Entscheidungen nach $S 67 Abs. 3 StGB dort entbehrlich machen,\nwo ein Vorwegvollzug eines Teils der Strafe im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten liegt (BGHR StGB § 67\n\nAbs. 2 Zweckerreichung, leichtere 3, 5, 6).\n\nWenn das Landgericht davon ausgeht, daß eine Drogenentwöhnungstherapie 1 bis 2 Jahre in Anspruch nimmt und eine\nunmittelbare Entlassung des Angeklagten in die Freiheit folgen sollte (UA S. 83), so hätte es einen teilweisen Vorweg-\n\nvollzug in Erwägung ziehen müssen.\n\nIm übrigen aber hat die Strafkammer ihre Auffassung,\ndie Behandlung nach S§ 64 StGB sei nur dann sinnvoll und erfolgversprechend, wenn sie der Entlassung in die Freiheit\nunmittelbar vorausgehe, in keiner Weise begründet. Sie hat\nweder eine Gefährdung des Maßregelerfolges durch den anschließenden Strafvollzug noch konkrete Anhaltspunkte dafür\ndargelegt, worin diese Gefährdung bestehen und wie sie sich\nbei dem Verurteilten auswirken könnte. Derartige Darlegungen, die die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigen, sind jedoch erforderlich (BGH NStZ 1986, 428). Möglicherweise hat das Landgericht auch nicht bedacht, daß die\nTherapiebereitschaft angesichts der Vollstreckung eines\ngroßen Teils einer so hohen Strafe wieder zerstört werden\n\nkann.”\n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des\n\nUrteils im angegebenen Umfang.\nHerdegen Theune Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-04/2-str-389-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-04/2-str-389-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.013062+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-09-04/2-str-389-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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