{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-08-15","aktenzeichen":"2 StR 197/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7°”\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 197/90 URTEIL\n\nKon Du\n\nAS.8.Ao\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Ssmi Al H EEE | Aaus Ha@B, geboren am\nGR. GE 1927 in BEE (Irak),\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwıIlI\n\n24\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. August 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\n\nTheune\nDr. Schäfer\nDr. Blauth\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusitzangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-3- 38\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hanau\n\nvom 6. November 1989 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen.\nDiese Entscheidung greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer\nRevision an. Sie beanstandet, das Landgericht habe über einen Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft nicht entschieden. Vor allem erhebt sie die Sachrüge und wendet sich damit\ngegen die Auffassung des Landgerichts, dem Angeklagten sei\nnicht nachzuweisen, daß er bei dem Geschlechtsverkehr, den\ner gegen den Willen der Zeugin S. durchführte, mit deren Widerstandsunfähigkeit im Sinne von S 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\nwenigstens gerechnet habe (dolus eventualis).\n\nDie Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, auf die Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht mehr an.\n\nNach den Feststellungen leidet die Zeugin S. seit vielen Jahren unter einer zoenästhetischen Schizophrenie, die\nsie wahnhaft mit bizarren Körperbeschwerden belastet.\n\nDie Wahnvorstellungen werden von einem ständigen, diffusen Angstgefühl begleitet, das die Kranke bei objektiv\nangsterregenden Situationen in einen nahezu paralysierten\n\nZustand geraten läßt.\n\nBei Frau S. äußerte sich die psychische Erkrankung insbesondere in dem wahnhaften Zwang, wegen vermeintlicher\nLuftnot dringend ärztlicher und medikamentöser Behandlung zu\nbedürfen. Sie war Patientin des Angeklagten, der ihr vor\neiner von ihr gewünschten Schilddrüsenoperation abriet und\nzur Entkrampfung der Atemwege Spritzen verabreichte. Nach\nder Verabreichung einer solchen Spritze am 26. September\n1985 veranlaßte der Angeklagte die Zeugin, sich vollständig\nentkleidet auf die Untersuchungsliege zu legen, und verließ\nzunächst den Raum. Als er zurückkehrte, hatte er selbst\nseinen Unterkörper entblößt und sagte der Zeugin, \"ein Arzt\nmüsse auch so etwas machen, wenn eine Patientin dies\nbrauche.\" Die Zeugin erwiderte zwar, \"daß sie so etwas nicht\nbrauche\", war aber nicht in der Lage, sich dem Angeklagten\nüber den bereits geleisteten verbalen Widerstand hinaus zu\nwidersetzen. Insbesondere war es ihr nicht möglich, sich\ngegen das Ansinnen des Angeklagten körperlich zur Wehr zu\nsetzen oder von der Liege aufzustehen und die Praxisräume zu\nverlassen. Ihre Widerstandsunfähigkeit beruhte auf der\npsychischen Erkrankung. Ihre diffusen Angstgefühle hatten\nsich durch die für sie völlig überraschend aufgetretene und\nunbegreifliche Situation derart verstärkt, daß sie in einem\nnahezu paralysierten Zustand liegenblieb. Der Angeklagte\nstieg auf die Untersuchungsliege und führte mit der Zeugin\n\nden Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus.\n\n2\n\nZur subjektiven Tatseite stellt das Landgericht fest,\nder Angeklagte habe erkannt, daß die Patientin zwar den Geschlechtsverkehr nicht wünschte, aber keinen Widerstand leistete. Dem Angeklagten sei jedoch nicht nachzuweisen, daß er\ndie psychische Erkrankung der Zeugin und deren hieraus resultierende Widerstandsunfähigkeit erkannt und bewußt mißbraucht habe. Die Diagnose einer zoenästhetischen Schizophrenie sei äußerst schwierig. Zwar setze vorsätzliche Begehung einer Straftat nach $S 179 StGB keine exakte medizinische Diagnose durch den Täter voraus. Im vorliegenden Falle sei jedoch die seelische Störung der Zeugin S. für einen\nAußenstehenden zunächst überhaupt nicht erkennbar gewesen,\ngeschweige denn, die aus ihr resultierende Widerstandsunfähigkeit. Das Landgericht stützt sich hierbei auf Ausführungen eines Sachverständigen, der bekundet hatte, daß nicht\nnur die exakte Diagnose einer bestimmten Form der Schizophrenie außergewöhnlich schwierig, sondern auch das Vorliegen einer seelischen Störung nur sehr schwer erkennbar\n\ngewesen sei.\n\nDie Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite ist rechtlich fehlerhaft. Sie läßt das Tatgeschehen selbst, das bedeutsame Umstände für die Bejahung zumindest des bedingten\nVorsatzes enthält, außer acht (vgl. BGHR StGB S 15 Vorsatz,\nbedingter 4, 6).\n\nDarüberhinaus ist zu besorgen, daß das Landgericht zu\nhohe Anforderungen an die Beweiswürdigung bei der Bejahung\nvorsätzlichen Handelns im Sinne von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB\ngestellt hat.\n\nWie der Senat in seiner früheren Entscheidung in dieser\nSache bereits ausgeführt hat, genügt es für die Erfüllung\ndes objektiven Tatbestandes, daß das Opfer nur vorübergehend\nwiderstandsunfähig ist. Als Ursache einer solchen Unfähigkeit kommen nicht nur geistig-seelische Erkrankungen, sondern auch sonstige geistig-seelische Beeinträchtigungen im\nSinne der SS 20, 21 StGB in Betracht, die sich etwa aus\neinem Zusammentreffen einer besonderen Persönlichkeitsstruktur des Opfers und seiner Beeinträchtigung durch die\nTatsituation infolge Überraschung, Schreck oder Schock\nergeben (BGHSt 36, 145).\n\nDaraus folgt bereits, daß es für die Beurteilung der\nWiderstandsunfähigkeit des Opfers und der Vorstellung des\nTäters hierüber auch wesentlich auf die Tatsituation und das\nVerhalten des Opfers ankommt. Es ist nicht erforderlich, daß\nder Täter aus einer - bereits vorher erkannten - psychischen\nStörung auf Widerstandsunfähigkeit schließt. Ausreichend\n- und im vorliegenden Falle naheliegend - ist auch, daß er\nerst bei der Tat Anzeichen der Widerstandsunfähigkeit bemerkt, mit der Unfähigkeit der Frau, sich ihm zu widersetzen\nzumindest im Sinne des dolus eventualis rechnet und deshalb\n- in Kenntnis weiterer Umstände, insbesondere über die\nPersönlichkeit des Opfers - zumindest billigend in Kauf\nnimmt, daß die Widerstandsunfähigkeit auf einer - wenn auch\nnur vorübergehenden - Beeinträchtigung im Sinne der SS 20,\n21 StGB beruht.\n\nDaß dem Angeklagten im vorliegenden Falle die Widerstandsunfähigkeit der Frau verborgen geblieben sein könnte,\n\nAZ8\n\nliegt nach den bisherigen Feststellungen eher fern. Der Angeklagte bemerkte, daß die Patientin, die es abgelehnt hatte, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, keinerlei Widerstand leistete, sondern in einem nahezu paralysierten Zustand liegenblieb. Der Angeklagte machte nicht einmal den\nVersuch, den Willen der Zeugin durch Überredung zu beein-\n\nflussen.\nNach allem hat der Freispruch keinen Bestand.\n\nHerdegen Maier Theune\nRiBGH Dr. Schäfer kann\nseine Unterschrift nicht\nbeifügen, weil er sich in\nUrlaub befindet.\nHerdegen Blauth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-15/2-str-197-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-15/2-str-197-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.571654+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-08-15/2-str-197-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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