{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-08-10","aktenzeichen":"2 StR 352/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 352/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Jose Enrique Perez del Postigo S EB aus RE\n(Sp), dort geboren am EEE 1963, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. Maria Mercedes NM EEE CC GE aus\nvH (Spam), geboren am EEE 1966 in Mom\n\n(Sp , zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August\n1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Trier\nvom 22. Februar 1990 mit den zugehörigen\nFeststellungen in den Strafaussprüchen\nund insoweit aufgehoben, als der Ange-\n\nklagten Mn GEB Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nSründe:\n\nl. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben (Angeklagter SB) pzw. wegen Beihilfe hierzu\n(Angeklagte GEB) weist im Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten auf.\n\n2. Die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehen\nbleiben.\n\nDas Landgericht hat den Schuldumfang der den Angeklagten\nangelasteten Tat fehlerhaft bestimmt.\n\nNach den Feststellungen wurden 1.318 g Amphetaminsulfat\neingeführt.\n\nDas Landgericht lastet den Angeklagten dann an, sie\nhätten damit mehr als das 130-fache der nicht geringen Menge\nAmphetamin eingeführt.\n\nDas trifft nicht zu.\n\nDie nicht geringe Menge einer Amphetaminzubereitung wird\nnicht nach dem Amphetaminsulfat, sondern nach der geringeren\nAmphetaminbase bestimmt (vgl. BGHSt 33, 169).\n\nDa die Strafaussprüche bereits aus diesem Grunde aufzuheben sind, bedürfen die weiteren Rügen, insbesondere auch\ndie zu § 31 BtMG, keiner Erörterung mehr.\n\n3. Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Erörterung der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung für die\nAngeklagte CM zu beachten haben, daß eine Gesamtwürdigung\nvon Tat und Täterpersönlichkeit sich nicht in der formelhaften Wiedergabe des Gesetzeswortlautes erschöpfen darf.\n\nHinreichende Gründe dafür, daß die Verteidigung der\nRechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet, sind im\nvorliegenden Falle, in dem die Angeklagte sich bereits seit\nmehreren Monaten in Untersuchungshaft befindet, nicht ohne\n\nweiteres zu ersehen (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juli 1990\n- 2 StR 270/90; Beschl. vom 22. Februar 1989 - 2 StR 658/88;\nBGHR § 56 Abs. 3 Verteidigung 3, 5; BGH wistra 89, 305 f£).\n\nEs könnte angezeigt sein, die Angeklagte alsbald aus der\nUntersuchungshaft zu entlassen.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nRiBGH Detter kann seine\nUnterschrift nicht beifügen, weil er sich in\nUrlaub befindet.\n\nHerdegen Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-10/2-str-352-90","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-10/2-str-352-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.411713+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-08-10/2-str-352-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1990-08-10","dockets":["2 StR 352/90"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.08.1990 – 2 StR 352/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-10/2-str-352-90","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/31","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"31","label":"§ 31 BtMG 1981","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:56.411713+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}