{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-08-01","aktenzeichen":"2 StR 299/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ARE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 299/90\n\n7890 BESCHLUSS\n\n|\n670, 6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Bernhard Augustinus Ba ED aus BB\nVB , geboren am &. WEB 1964 in KB, zur Zeit in\n\nStrafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Raubes u. a.\n\nwIIlI\n\n7 8\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1990\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom 23. Januar\n1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und) unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und einer Woche verurteilt. Außerdem hat es\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei\nVorwegvollzug der Strafe angeordnet. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründet. Die Verfahrensrüge\nund die zum Schuld- und zum Strafausspruch erhobenen Sachrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das\nRechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung der Unterbringungs-\n\nanordnung.\n\nI. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nvon einem ihm begegnenden Fußgänger unter Androhung von Gewalttätigkeiten und mit einem Schlag ins Gesicht Geld gefordert, den die Herausgabe Verweigernden tätlich angegriffen\nund ihm die im Verlauf der Auseinandersetzung zu Boden gefallenen zwei Plastiktüten mit Inhalt weggenommen.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes S 63 StGB bejaht. Es hat, beraten durch zwei Sachverständige, festgestellt, daß der Angeklagte an einer als \"schwere\nandere seelische Abartigkeit\" im Sinne von § 20 StGB zu wertenden tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung leidet. Diese\nist gekennzeichnet \"durch eine ausgeprägte emotionale Labilität und innere Unsicherheit, verbunden mit einer erheblich\neingeschränkten Affektreqgulation und geringer Frustrationstoleranz. Weiterhin neigt er zu depressiven Verstimmungen einhergehend mit ausgeprägten Minderwertigkeitsproblematiken\"\n(UA Bl. 5). Die schwerwiegende Persönlichkeitsstörung hat als\n\"Sekundärerscheinung\" eine Alkoholabhängigkeit zur Folge.\nAufgrund des Zusammenwirkens der \"Defizite in seiner Persönlichkeit und seiner zusätzlichen Alkoholabhängigkeit (ist der\nAngeklagte) sehr gefährlich und überaus aggressiv gegenüber\nanderen ... Sollte durch eine psychiatrische Therapie diese\nPersönlichkeitsstörung reguliert werden können, so wäre der\nGrund für die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten entfallen\n(UA Bl. 17, 18).\n\nII. 1. Der Senat hat für den Fall, daß eine Straftat begangen wurde, bei der die Steuerungsfähigkeit des Täters aufgrund der beschriebenen psychischen Konstitution (auch nur)\nin Verbindung mit der Wirkung von Alkohol erheblich vermin-\n\ndert war, keine Bedenken, dies - bei Vorliegen der anderen in\n\n4 LE\n\nS 63 StGB genannten Voraussetzungen - für die Unterbringung\nim psychiatrischen Krankenhaus genügen zu lassen. Zwar ist\nnach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt, sondern letztlich\ndurch Alkoholgenuß bewirkt wurde, § 63 StGB nur dann anwendbar, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet\noder in krankhafter Weise überempfindlich ist (BCHSt 34, 313,\n314; BGH NStZ 1986, 331, 332). Diese Formulierungen sind aber\nin Verbindung mit der Rechtsprechung zu sehen, nach der eine\n\"schwere andere seelische Abartigkeit\" im Sinne von § 20 StGp\nauch dann zum Ausschluß oder zur erheblichen Verminderung der\nSchuldfähigkeit führen kann, wenn sie nicht \"krankhaft\" (d.\nh. pathologisch bedingt) ist, jedoch in ihrem Schweregrad den\nkrankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist, das Henmmungsvermögen des Täters gleichermaßen vermindert hat (vgl.\nBGHSt 34, 22, 24 f, 28; BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 3, 6, 8, 9; BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 - StR 281/90 -\nund Beschl. vom 23. März 1990 - 2 StR 61/90). Eine auf solchem psychischen Defekt beruhende Alkoholabhängigkeit kann,\nwenn Sie im konkreten Fall zum Alkoholgenuß geführt hat und\nwenn beide Faktoren eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens bewirkt haben, im Hinblick auf $S 63 StGB nach\ndem Schutzzweck dieser Vorschrift nicht anders beurteilt werden als eine Ppathologisch bedingte, auf einem anderen in S 20\ngenannten Zustand beruhende Alkoholsucht (vgl. BGHSt 34, 22,\n28 mit Nachweisen. Diese Auffassung liegt ersichtlich auch\ndem Beschluß BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 11 zugrunde). Damit stimmt die von der Rechtsprechung für die vorge-\n\nnannte Einschränkung gegebene Begründung überein, es müsse\n\nverhindert werden, \"daß an sich Gesunde wegen vorübergehenden\nRausches, der erfahrungsgemäß bald in natürlicher Weise abklingt, unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen untergebracht werden\" (BGHSt 7, 35, 36).\n\n2. Jedoch ist im vorliegenden Fall die in § 63 StGB\ngenannte Voraussetzung, daß der Angeklagte die Tat mit Sicherheit im Zustand (zumindest) erheblicher Verminderung der\nSchuldfähigkeit begangen haben muß (s. BGHSt 34, 22, 26 f;\nBGH NStZ 1986, 237), nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\nDas Landgericht ist auf der Grundlage der Sachverständigenausführungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die schwere Persönlichkeitsstörung des Angeklagten für sich allein keine er-\n\nhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens bewirkt hat.\n\nZur Frage der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten hat\ndie Strafkammer festgestellt, daß er die Gastwirtschaft, in\nder er Alkohol getrunken hatte, \"gegen 14.00 Uhr\" verlassen,\ndie Tat unmittelbar danach \"um ca. 14.00 Uhr\" begangen und\nzum Zeitpunkt der Blutentnahme um 15.15 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,43 %0 aufgewiesen hatte. Das Landgericht\nkonnte nicht ausschließen, daß die Resorption \"zur Zeit der\nBlutentnahme\" bereits abgeschlossen war. Bei Annahme eines\nRückrechnungswertes von 0,26 %0o über 75 Minuten und eines\nSicherheitszuschlags von 0,2 %0 hat es für die Tatzeit die\n\"maximal mögliche Blutalkoholkonzentration\" mit 1,89 %0 errechnet (UA Bl. 10, 12, 13).\n\nBei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten\nfür die Tat ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt,\n\ndaß auch die Wirkung des genossenen Alkohols für sich allein\nnicht zu einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens\ngeführt hatte. \"Jedoch muß von einer solchen erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden, weil\nhier ein Zusammenspiel der Enthemmung durch den genossenen\nAlkohol und der schweren Persönlichkeitsstörung des Angeklayten mit dem dadurch vorhandenen Aggressionspotential gesehen\nwerden muß. Dieses\" - auf das Gutachten der Sachverständigen\nFrau Prof. Dr. Dome gestützte - \"Ergebnis ist auch im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sm,\nder überzeugend darlegte, daß (aufgrund des Zusammenwirkens\nder beiden Faktoren) möglicherweise eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht ausge-\n\nschlossen werden könne\" (UA Bl. 15).\n\nDiese Beweislage ließ zwar im Hinblick auf die Straffrage den Schluß zu, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit könne nicht ausgeschlossen werden. Sie ist jedoch keine Grundlage für die in S 63 StGB geforderte positive\nFeststellung (BGH @.2.0.). Zum einen durfte das Landgericht\nin diesem Zusammenhang nicht die \"maximal mögliche\", sondern\nnur die geringstmögliche Blutalkoholkonzentration zugrunde\nlegen, die (bei einem Rückrechnungswert von 0,1 %0 und gegebenenfalls einem Resorptionsende nach der Tat) erheblich weniger als 1,89 30 betragen haben kann. Zum anderen war hier\neine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sc» geboten, das keine Grundlage für die positive\nAnnahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten bot. Damit war die Unterbringungsanordnung aufzuheben.\n\nIII. Falls in der neuen Hauptverhandlung eine erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit\nfestgestellt wird, muß sich die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt seiner Gefährlichkeit zu der Frage äußern, welche\nWirkungen der seit 10. September 1988 andauernde Strafvollzug\nund die vom Angeklagten wahrgenommenen Resozialisierungschancen (vgl. UA Bl. 12) gezeigt haben.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nDetter Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-01/2-str-299-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-01/2-str-299-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.078945+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-08-01/2-str-299-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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