{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-07-27","aktenzeichen":"2 StR 335/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ARL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 335/90\n\nBESCHLUSS\n(7.790\nFf- in der Strafsache\ngegen\n\nMustapha Fa ED Aaus Fon ze ME, geboren\n\nam ER. u 1955 in Ma (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nwıll\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1990\ngemäß SS 44, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nl.\n\nDem Angeklagten wird auf seinen Antrag\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt. Er trägt\ndie Kosten der Wiedereinsetzung.\n\nDer Verwerfungsbeschluß des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 18. Mai 1990 ist\n\ndamit gegenstandslos.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 14. März 1990 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperver-\n\nletzung verurteilt wurde,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\n\nverworfen.\n\nRL\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und\nein bei dem Angeklagten sichergestelltes Klappmesser eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit er wegen Raubs in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt wurde. Damit entfällt auch der\n\nAusspruch über die Gesamtstrafe.\n\nZum Motiv dafür, weshalb der Angeklagte dem Zeugen Fo@B-WEB 100,-- DM gewaltsam weggenommen hat, führt die Strafkammer (im Rahmen der Begründung der Strafzumessung) lediglich\naus, \"die Einlassung des Angeklagten, er habe von dem Zeugen\nFOOD 1.200,-- DM zu bekommen und habe deshalb dem Zeugen\ndie 100,-- DM, den Paß und den Schlüsselbund weggenommen,\n(sei) letztlich trotz bestehender Zweifel nicht widerlegt\"\n(UA S. 11).\n\nBei dieser Beweislage begegnet die Verurteilung wegen\nRaubs durchgreifenden Bedenken.\n\nIm Anschluß an BGHSt 17, 87 hat der Bundesgerichtshof in\nständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums anerkannt, wenn der Täter - in Unkenntnis der\nRechtslage, nach der ihm bei Gattungsschulden nicht das Recht\n\nauf Auswahl und damit Konkretisierung der Schuld zusteht -\nmeint, er habe gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine\n(vgl. u. a. BGH NStZ 1982, 380; BGH Urt. v. 22. August 1985\n\n- 4 StR 401/85; v. 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87; v.\n\n29. Juli 1988 - 2 StR 387/88; Eser in Schönke/Schröder, StGB\n23. Aufl. § 242 Rdn. 62 und § 249 Rdn. 9; Dreher/Tröndle,\nStGB 44. Aufl. S 249 Rdn. 8, S 242 Rdn. 22). Bei Geldschulden\nkann sogar naheliegen, daß ein rechtlich nicht vorgebildeter\nTäter in dieser Vorstellung handelt. Der Tatrichter muß sich\nin einem solchen Fall deshalb in der Regel mit der Möglichkeit eines solchen Irrtums ausdrücklich auseinandersetzen\n(BGH, Beschl. v. 29. Juli 1988 - 2 StR 387/88). Dies ist hier\nnicht geschehen. Die Verurteilung wegen Raubs kann daher keinen Bestand haben. Die Aufhebung des Urteils in diesem Fall\n\nALL\n\nerfaßt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wird von dem Rechtsfehler nicht berührt.\n\nMaier Theune Gollwitzer\nDetter Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-27/2-str-335-90","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-27/2-str-335-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.027913+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-07-27/2-str-335-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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