{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-07-27","aktenzeichen":"2 StR 324/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Aue\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 324/90\n\n277.50\nKane\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernard MB „aus KB, geboren mW. EB 1953 in\nBew, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nwIll\n\nAs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1990\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Meg»\nwird das Urteil des Landgerichts Kassel,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nsechs Fällen und wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde\n\nErfolg.\n\nDas Landgericht stützt die Verurteilung in zehn Fällen\nallein und in einem Falle überwiegend auf die Angaben des\nMitangeklagten P. Dieser hatte - wie er in der Hauptverhandlung einräumte - den Angeklagten im Ermittlungsverfahren in\nmehreren weiteren Fällen zu Unrecht belastet, in denen er die\nTaten in Wahrheit allein begangen hatte. Die Strafkammer hält\ndie Angaben, die der Mitangeklagte P. in der Hauptverhandlung\nmachte, dennoch für glaubhaft, weil P. kein Motiv (mehr) für\n\neine Falschaussage zu Lasten des Angeklagten habe. Eine Tendenz zu übermäßiger Belastung sei nicht festzustellen. Entlastungszeugen hält das Landgericht hingegen für unglaubwürdig.\n\nDie Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand:\n\nDie Entscheidung über Freispruch oder Verurteilung des\nAngeklagten hängt hier davon ab, ob die Angaben des Mitangeklagten glaubhaft sind. Der Senat hat wiederholt entschieden,\ndaß ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn Umstände vorliegen oder (als nicht widerlegbar) zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die aus rationalen Gründen\nnicht den Schluß gestatten, daß die Übereinstimmung von Zeugenaussage und dem tatsächlichen Geschehen in einem hohen\nMaße wahrscheinlich ist. Gründe, die zu vernünftigen Zweifeln\nAnlaß geben, stehen einer Verurteilung entgegen. Der \"vernünftige Zweifel\" hat seine Grundlage in rationaler Argumentation, welche die Indizien, die zugunsten des Angeklagten\nsprechen, vollständig und in ihren sachverhaltsbedeutsamen\nAspekten erfaßt (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7;\nBeweiswürdigung 1; BGHR StGB § 177 Beweiswürdigung 5; BGH,\nUrt. v. 4. April 1990 - 2 StR 466/89; Beschl. v. 6. April\n1990 - 2 StR 627/89 und vom 18. April 1990 - 2 StR 99/90).\n\nErweist sich, daß ein Zeuge, auf dessen Aussage die Verurteilung eines Angeklagten gestützt werden soll, den Angeklagten jedenfalls teilweise zu Unrecht belastet hat, dann\nist das in der Regel zunächst ein gewichtiges Indiz gegen die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. April\n1990 - 2 StR 466/89). Das gilt in verstärktem Maß für die\n\nALS\n\nAussage eines Mitangeklagten, der bei einer Falschaussage\nnicht mit einer Sanktion nach $S§ 153, 154 StGB zu rechnen\nhat. Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang die Modalitäten\nbeim Zustandekommen der falschen Aussage und der Umfang der\nbisherigen Falschbelastung, die erwiesenen oder zugunsten des\nAngeklagten anzunehmenden Gründe des Zeugen (Mitangeklagten)\nhierfür, insbesondere die Frage, ob die Falschbelastung vorsätzlich oder nur fahrlässig geschah, sowie die Umstände,\nunter denen eine Berichtigung der Aussage erfolgte (vgl. auch\nBGH, Beschl. v. 18. April 1990 - 2 StR 99/90; Urt. v.\n\n4. April 1990 - 2 StR 466/89).\n\nMit diesen Fragen setzt sich das Landgericht nicht ausreichend auseinander. Es verläßt sich auf die Erklärung des\nMitangeklagten, der angegeben hatte, er sei damals auf den\nAngeklagten zornig gewesen. Der Angeklagte hat hingegen den\nVerdacht geäußert, der Mitangeklagte belaste ihn zu Unrecht,\nweil er von der Polizei \"unter Druck gesetzt wurde\". Der Mitangeklagte hat dazu angegeben, der ermittelnde Polizeibeamte\nhabe ihn in der Haft aufgesucht und zu erkennen gegeben, daß\nsich (der Wahrheit entsprechende) belastende Aussagen gegen\nden Angeklagten günstig auf seine Strafe auswirken könnten.\nSein Aussageverhalten sei hierdurch aber nicht beeinflußt\nworden. Auch hier folgt das Landgericht allein den Angaben\ndes Mitangeklagten, obgleich dieser im Ermittlungsverfahren\nden Angeklagten in nicht unerheblichem Umfang zu Unrecht belastet hatte. Die nicht fernliegende Möglichkeit, daß der\nMitangeklagte in größerem Umfang die Unwahrheit sagte, als er\ndies in der Hauptverhandlung zugegeben hat, und daß er - auf\nseinen eigenen Vorteil bedacht - frühere Falschangaben\n\naus Angst vor Nachteilen in der Hauptverhandlung aufrechterhielt, hat das Landgericht nach den bisherigen Feststellungen\nnicht mit hinreichender Begründung ausgeschlossen.\n\nNach allem ist die Verurteilung des Angeklagten Mg»\naufzuheben.\n\nMaier Theune Gollwitzer\nDetter Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-27/2-str-324-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-27/2-str-324-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.006974+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-07-27/2-str-324-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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