{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-07-25","aktenzeichen":"2 StR 270/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 270/90\n\nISFW BESCHLUSS\n\nkonn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMohamed H@EEEB aus Beim, geboren am EB. Mb 1960 in\nTe (CE) ,\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n\nwıIll\n\nAS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1990\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n\n21. Februar 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit dem Angeklagten Straf-\n\naussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nschweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt und hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt\nund daher unzulässig gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die auf\ndie Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils\nhat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keine Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt, seine Revision\n\nist insoweit unbegründet im Sinne von $S 349 Abs. 2 StPO. Die\nAblehnung der Strafaussetzung zur Bewährung hält dagegen der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat das Vorliegen besonderer Umstände,\ndie eine Strafaussetzung gemäß S 56 Abs. 2 StGB ermöglichen\nkönnten, verneint und die Auffassung vertreten, die Vollstreckung der Strafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung\ngeboten ($S 56 Abs. 3 StGB). Zur Begründung hat sie lediglich\nauf die Art und Schwere der Tat hingewiesen und generalpräventive Erwägungen angestellt. Das läßt besorgen, daß sie die\nfür die Entscheidungen nach § 56 Abs. 2 und 3 StGB gebotene\nGesamtwürdigung der in der Tat und der Täterpersönlichkeit\nliegenden Umstände nicht vorgenommen hat (vgl. für S 56\nAbs. 2 StGB BGHR StGB $S 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2\nund für Abs. 3 a.a.O. BGH wistra 1989, 305, 306, jeweils m.\nw. N.).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht\nnach einer derartigen Gesamtwürdigung im Hinblick auf die in\nden Strafzumessungserwägungen aufgeführten strafmildernden\nGesichtspunkte die Frage der Strafaussetzung anders entschieden hätte: Der nicht vorbestrafte und seit langen Jahren in\nder Bundesrepublik Deutschland sozial eingegliederte Angeklagte, der zur Tatzeit nur vermindert schuldfähig war, hatte\ndurch ein frühzeitiges umfassendes Geständnis wesentlich zur\nAufklärung der Tat beigetragen. Vor allem für die Entschei-\n\ndung nach S 56 Abs. 3 StGB wäre zu berücksichtigen gewesen,\n\n77\n\ndaß er in dieser Sache mehr als zehn Monate Untersuchungshaft\nerlitten hat (vgl. BGH wistra a.a.O.; BGH, Urteil vom\n\n21. Februar 1989 - 1 StR 786/88 und Beschluß vom 22. Februar\n1989 - 2 StR 658/88).\n\nMaier Theune RiBGH Niemöller ist im\nUrlaub ortsabwesend\nund kann deshalb seine Unterschrift nicht\nbeifügen.\n\nMaier\n\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-25/2-str-270-90","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-25/2-str-270-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.758329+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-07-25/2-str-270-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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