{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-07-25","aktenzeichen":"2 StR 246/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AF8\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 246/90\nsy €\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarc Heinz KIM aus KW, geboren am EB. WEB 1966 in\nLEE, zur Zeit in Untersuchungshaft, j\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwIII\n\n78\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1990\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n1. März 1990 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts.\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Insoweit hat die\nNachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2. Dagegen hat das Urteil im Strafausspruch keinen Be-\n\nstand.\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB\nnicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Es folgt zum Alkoholkonsum des Angeklagten, dem eine Blutprobe nicht entnommen\nwurde, dessen Angaben. Danach hat dieser in den letzten zwei\nbis drei Stunden vor der Tat in einem griechischen Lokal\n\"zwei Karaffen Rotwein, ein Glas Kölsch und einen Anisschnaps\", danach in einem Kino \"weitere drei Flaschen Bier\nund ein Mixgetränk\" und unmittelbar vor der Tat in seinem\nZimmer \"einen Schluck Whisky\" (UA S. 9/10) getrunken.\n\nGleichwohl sieht das Landgericht - sachverständig beraten - \"keine Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische\nStörung des Angeklagten in Form einer Alkoholintoxikation\"\n(UA S. 16). Zur Begründung führt es aus:\n\n\"Weder aus der von dem Angeklagten angegebenen und zu\nseinen Gunsten unterstellten Menge der konsumierten alkoholischen Getränke noch aus sonstigen Tatsachen kann der Schluß\ngezogen werden, der Angeklagte sei zur Tatzeit derart betrunken gewesen, daß seine Steuerungsfähigkeit vermindert\noder gar ausgeschlossen gewesen wäre. Weder aus der Einlassung des Angeklagten selbst noch aus den Bekundungen der Zeugen Di PO und LöÖ@EEEEB ergeben sich Hinweise auf eine\nstärkere Alkoholisierung des Angeklagten. Der Zeuge Di Peib\nhat insoweit keinerlei Beobachtungen gemacht. Die Zeugin Lö-GEEEEB hat lediglich eine leichte Alkoholfahne des Angeklagten festgestellt. Auch der Angeklagte hat nicht angegeben, er\nhabe sich 'betrunken’ gefühlt\" (UA S. 16).\n\nIn den Strafzumessungsgründen heißt es aber, der Angeklagte habe \"während des Gespräches mit der Zeugin Löw>\n- möglicherweise aufgrund seiner alkoholischen Enthemmung -\ndie Situation zunächst verkannt und dann die Kontrolle über\nsich verloren\" (UA S. 17).\n\n„78\n\nEine Berechnung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten\nzur Tatzeit aufgrund der festgestellten Trinkmengen erfolgte\nnicht.\n\nDies begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung von der vollen\nSchuld des Angeklagten auf sein von den Zeugen bekundetes\nVerhalten in den zwei Stunden vor, während und kurz nach der\nTat gestützt. Das dargestellte Erscheinungsbild schließt jedoch die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung des Henmungsvermögens nicht aus. Das gilt um so mehr bei Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungserwägung, die nicht nur\nals mißverständliche Formulierung angesehen werden kann, sondern als sachlicher Widerspruch zu den vorausgegangenen Aus-\n\nführungen erscheint.\n\nBei dieser Sachlage und im Hinblick auf den von der\nStrafkammer angenommenen Alkoholkonsum des Angeklagten war es\nunerläßlich, seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu\nerrechnen (zur Berechnungsmethode siehe BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; § 21 Blutalkoholkonzentration 12;\nSalger DRiZ 1989, 174). Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die\nSchuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war,\ngewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21\nBlutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 (= BGHSt 35, 308),\n15), so daß dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht\nbleiben darf (siehe dazu auch Weider Strafverteidiger 1989,\n12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). So hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, daß bereits bei Blutalkoholwerten von 2 %o an aufwärts\n\nerheblich verminderte Schuld \"in Betracht zu ziehen sei\" (BGH\nNStZ 1984, 408), \"naheliege\" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) oder daß einer solchen Blutalkoholkonzentration\n\"beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung\ndes Hemmungsvermögens nicht abgesprochen werden kann\" (BGHR\nStGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12).\n\nDie Gründe des angefochtenen Urteils lassen aber mangels\nAngabe der Größe der Weinkaraffen und der Bierflaschen noch\nnicht einmal erkennen, welche genauen Trinkmengen die Strafkammer ihrer Beurteilung zugrundegelegt hat. Ebensowenig ist\nihnen der Alkoholgehalt, das Körpergewicht des Angeklagten\nund der Reduktionsfaktor zu entnehmen.\n\nUnter den gegebenen Umständen kann der Senat nicht mit\nSicherheit ausschließen, daß das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Prüfung das Hemmungsvermögen des Angeklagten als (möglicherweise) erheblich vermindert erachtet hätte.\n\nDer Strafausspruch hat aus diesen Gründen keinen Bestand. Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch nicht. Der\nSenat kann nach Sachlage ausschließen, daß der Tatrichter in\nder neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des S 20 StGB in\nFrage stellen.\n\nFB\n\nDer Senat weist das neu erkennende Tatgericht darauf\nhin, daß es bei wechselnden Angaben des Angeklagten zu seinem der Tat vorausgegangenen Alkoholgenuß nicht ohne weiteres\ndie ihm Günstigsten als unwiderlegt zugrundelegen muß (siehe\nVA S. 14).\n\nMaier Theune RiBGH Niemöller\nist im Urlaub ortsabwesend und kann\ndeshalb seine Unterschrift nicht beifügen.\nMaier\n\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-25/2-str-246-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-25/2-str-246-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.737928+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-07-25/2-str-246-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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