{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-07-20","aktenzeichen":"3 StR 211/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HA26\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 211/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Ss EEE zu: Du dort geboren am\nGENE 1939,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nwıIII\n\nADB\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. Juli 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPpo einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n24. Januar 1990 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei\n\nJahren verurteilt.\n\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision ist, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPo. Dagegen bestehen gegen den\nStrafausspruch durchgreifende Bedenken.\n\nverhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt und dazu\nausgeführt: \"Dem Angeklagten kann zwar ... eine günstige\nSozialprognose gestellt werden. Die Gesamtwürdigung seiner\nTat und seiner Persönlichkeit ergibt jedoch keine besonderen\nUmstände, die eine Strafaussetzung rechtfertigen würden,\n\nStrafrecht geschützten Interessen als nicht zuwiderlaufend\nerscheinen lassen. Vielmehr ist die Verbüßung zumindest\neines Teils der Strafe ($S 57 StGB!) aus generalpräventiven\n\nGründen dringend geboten.\n\nDie Kammer weiß aus eigener Erfahrung aus vielen ProzeSssen, daß seit einigen Jahren nicht die profihaften Großbanküberfälle, sondern gerade die mittelschweren Überfälle\nauf Kleinfilialen, Ladengeschäfte, Bankboten und Tankstellen\nSprunghaft angestiegen sind, zum großen Teil begangen durch\nGelegenheits- und dilettantische Täter, die so einen schnellen Tausender machen wollten. Diese potentiellen Täter\nmüssen abgeschreckt werden. Sie dürfen nicht dadurch ermuntert werden, daß gleichartige Täter unter Hinweis auf ihre\n\nken. Die Strafkammer vermengt hier in unzulässiger Weise die\nVoraussetzungen von S 56 Abs. 2 StGB mit solchen von Abs. 3,\n\n„TOE\n\nohne jedoch die in beiden Fällen erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorzunehmen. Sie hebt\nim Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne von\n\ns§ 56 Abs. 2 StGB vorliegen, ausschließlich auf generalpräventive Gesichtspunkte ab, die indes erst bei Prüfung der\nFrage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung einer zu gewährenden Strafaussetzung entgegensteht, von maßgebender Bedeutung sein können. Nur wenn die Voraussetzungen einer\nStrafaussetzung zur Bewährung gemäß $S 56 Abs. 2 StGB zu\nbejahen sind, ist bei Freiheitsstrafen von mindestens sechs\nMonaten zu prüfen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die\nVollstreckung gebietet (S$S 56 Abs. 3 StGB). Auch im Rahmen\ndieser Prüfung ist es jedoch nicht ausreichend, allein auf\ngeneralpräventive Erfordernisse abzuheben, vielmehr ist\ndiese Frage vom Tatrichter unter allseitiger Würdigung von\nTat und Täter zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGHSt 24,\n40, 44 ff.; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 3, 4, 5).\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die fehlerhaften Ausführungen zur Strafaussetzung auch die Höhe der vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe mitbeeinflußt hat, hat der\n\nSenat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben. Im übrigen\n\nwird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem\n\nAntragsschreiben vom 25. Mai 1990 verwiesen.\n\nRuß Gribbohm Harms\n\nRissing-van Saan Miebach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-20/3-str-211-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-20/3-str-211-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.588778+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-07-20/3-str-211-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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