{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-07-20","aktenzeichen":"2 StR 304/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n2 StR 304/90\n?07.40\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Dieter R EEE aus DEE, geboren am EB. in\n1947 in DoEEP, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nwIII\n\n‚#6\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1990\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n20. Dezember 1989 im Strafausspruch gegen\nden Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\nDas Landgericht hat erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten mit der Begründung verneint, eine Prüfung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit im Wege der\nRückrechnung aus der später festgestellten Blutalkoholkonzentration sei nicht möglich, da der Angeklagte während des\nganzen Tages bis unmittelbar vor der Tat Alkohol zu sich genommen habe, ohne daß Art und Menge sowie Trinkgeschwindigkeit näher aufgeklärt werden konnten. Der Angeklagte sei\n\nalkoholgewohnt. Zwar sei sein Verhalten von einer gewissen\nUnsicherheit und Planlosigkeit geprägt, er sei aber sehr wohl\nin der Lage gewesen, den Tatanreizen in einer von jedem\nDurchschnittsmenschen erwarteten Weise Widerstand zu leisten\nund das Unrecht der Tat zu erkennen; angesichts der Schwere\ndes Tatvorwurfs seien die Anforderungen an die Annahme einer\nerheblichen Herabsetzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit größer als bei geringerer krimineller Energie (UA\n\nS. 25).\n\nDie Verneinung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ist rechtsfehlerhaft. Die Berechnung der Tatzeit-Blutal-\n\nkoholkonzentration durfte hier nicht unterbleiben.\n\nEs war dabei von den nach Lage des Falles für den Ange-\n\nklagten günstigsten Umständen auszugehen.\n\nEine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von etwa 2 %o\nwar hier nicht auszuschließen. Diese wäre auch bei einem\ntrinkgewohnten Angeklagten ein wesentliches Indiz für ein erheblich vermindertes Hemmungsvermögen (vgl. BGHR StGB S$S 21\nBlutalkoholkonzentration 6, 11, 12, 13, 15; Alkoholauswirkungen 2; BGH Beschl. v. 27. Oktober 1988 - 4 StR 510/88 und\n12. Februar 1988 - 2 StR 500/87). Wesentliche Indizien, die\nfür die Annahme eines intakten Hemmungsvermögens sprechen,\nergeben sich aus den bisherigen Feststellungen nicht.\n\n+76\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß die verhängte\n\nStrafe von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflußt wurde.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-20/2-str-304-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-20/2-str-304-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.551015+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-07-20/2-str-304-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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