{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-07-13","aktenzeichen":"3 StR 228/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 _StR 228/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArthur Ewald Konrad W Ep aus Ve\ngeboren am ED : >35 :. rem, \"\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 Stpo einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Wuppertal vom 9. November\n1989 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer ein Verwertungsverbot bezüglich der ihn belastenden Aussagen seines\n9jährigen Sohns Florian und seiner l11ljährigen Tochter\nNatascha geltend macht. Auf möglichen Verfahrensfehlern bei\nder Vernehmung dieser kindlichen Zeugen beruht das angefochtene Urteil nicht.\n\nUrteilsgründe und das Sitzungsprotokoll lassen nicht\nerkennen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des s 52\nAbs. 2 Stpo geprüft und - insbesondere im Hinblick auf die\n\nihres Weigerungsrechts gehabt haben. Geht man daher mit der\nRevision davon aus, daß die Kinder die Bedeutung ihres\nZeugnisverweigerungsrechts nicht erkannt haben, so hätte die\nZeugin Vo a1 deren alleinvertretungsberechtigte\nMutter entsprechend belehrt werden und der Aussage ihrer\nKinder zustimmen müssen. Durch das Sitzungsprotokoll ist bewiesen, daß die Mutter in der zım Urteil führenden Hauptverhandlung nicht als gesetzliche Vertreterin belehrt worden\n\nStimmt hat. Der Revision ist einzuräumen, daß ein solcher\nVerstoß gegen § 52 Abs. 2 und 3 StPO in der Regel zur Unverwertbarkeit der kindlichen Zeugenaussage führt (BGHSt 14,\n159, 160; 23, 221, 223; BGH Stv 1981, 4).\n\nDr\n\nB2/\n\nStPO. Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn die nach § 52\nAbs. 2 StPO erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters unterblieben ist (vgl. Dahs in Löwe/Rosenberg,\n\n24. Aufl. § 52 StPO Rdn. 53). Die unterlassene Belehrung der\nZeugin WÜRD als gesetzliche Vertreterin der kindlichen\nZeugen und die unterlassene Einholung ihrer Zustimmung zu\nderen Vernehmungen haben sich auf das Zustandekommen der\nZeugenaussagen nicht ausgewirkt. Denn nach der aus dem Akteninhalt gewonnenen Überzeugung des Senats war die Zeugin\nVO in Kenntnis ihres Weigerungsrechts damit einverstanden, daß die Kinder gegen den Angeklagten aussagen. Das\nergibt sich aus folgendem: Erst die Strafanzeige der Zeugin\nVE 215 gesetzliche Vertreterin der geschädigten\nNatascha hat zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens geführt (Bl. 1 I d.A.). Als die beiden Kinder am 30. Dezember\n1988 in ihrer Gegenwart von dem Ermittlungsrichter vernommen\nwurden, hat sie, wie in dem Vernehmungsprotokoll vermerkt\nist, der Vernehmung zugestimmt (Bl. 28R I d.A.). In der\nspäter ausgesetzten Hauptverhandlung vor der erkennenden\nStrafkammer am 8. August 1989 hat sie sich ausdrücklich mit\nder Vernehmung ihrer Kinder durch die Strafkammer einverstanden erklärt (Bl. 207 I d.A.). Sie hat als gesetzliche\nVertreterin der geschädigten Natascha die Rechtsanwältin\n\nE 1 OB mit der Vertretung der Nebenklage beauftragt. Diese hat an allen Hauptverhandlungstagen als Nebenklägervertreterin für das Kind Natascha teilgenommen und\nsich dem Plädoyer des Staatsanwalts, in dem die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen der ihn belastenden Aussagen der\nKinder Natascha und Florian gefordert worden ist, angeschlossen. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, daß\n\ndie Zeugin WED bei ausdrücklicher Belehrung die Zu-\n\nstimmung zur Aussage ihrer Kinder in der zur Verurteilung\nführenden Hauptverhandlung verweigert hätte.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\n\nHarms Miebach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-13/3-str-228-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-13/3-str-228-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.190411+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-07-13/3-str-228-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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