{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-07-11","aktenzeichen":"2 StR 312/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„\nca\nON\n\n06\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 312/90\n\nme BESCHLUSS\nierhe el£\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Franz Komm „aus HUB, Jeboren am\nGM. m 1950 in OC,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nwill\n\n-2- DL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 11. Juli 1990 beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nWiesbaden vom 14. November 1989 zu gewähren,\n\nwird auf seine Kosten verworfen.\nGründe:\n\nl. Der Antrag des Verurteilten vom 13. März 1990 auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\n\nder Revisionsbegründungsfrist ist nicht zulässig.\n\nDer Verurteilte hat zwar nach S 45 Abs. 1 StPO fristgerecht, nämlich innerhalb einer Woche, nachdem er durch den\nBeschluß des Landgerichts vom 20. Februar 1990 von der versäumung der Revisionsbegründungsfrist erfahren hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat aber nicht,\nwie dies S 45 Abs. 2 StPO vorschreibt, innerhalb dieser Frist\ndie versäumte Handlung, nämlich die Revisionsbegründung nachgeholt. Dies wäre ihm möglich gewesen. Er hätte sich deswegen\nan den Rechtspfleger des Landgerichts wenden können, der zur\nFertigung der Revisionsbegründung das Urteil beschafft hätte,\noder an seinen Verteidiger, dem das angefochtene Urteil vorlag, wie dem Beschluß des Landgerichts vom 20. Februar 1990\n\nzu entnehmen ist.\n\n2. Das Landgericht hat die Revision des Verurteilten zu\nRecht als unzulässig verworfen. Die Zustellung des Urteils an\nden Verteidiger war wirksam; sie hat die Frist zur Begründung\n\nder Revision in Lauf gesetzt.\n\nNach § 145 a StPO kann das Urteil dem (bestellten) Verteidiger zugestellt werden. Davon wird der Beschuldigte unter\nÜbersendung einer Abschrift der Entscheidung unterrichtet\n(s 145 a Abs. 3 StPO). Wenn eine derartige Mitteilung den Beschuldigten nicht erreicht, berührt dies die Wirksamkeit der\nZustellung an seinen Verteidiger nicht (BGH NJW 1977, 640).\n\nDie Zustellung des Urteils an den Verteidiger war auch\nnicht deshalb unwirksam, weil das Hauptverhandlungsprotokoll\ndie Namen der mitwirkenden Berufsrichter nicht erkennen läßt.\n\nEntscheidend ist lediglich, daß das zuzustellende Schrift-\n\nstück keine gewichtigen Mängel aufweist. Solche - wie zum\nBeispiel Unleserlichkeit oder fehlende Seiten - sind nicht\n\nersichtlich.\n\nSchließlich stand auch S 273 Abs. 4 StPO der Zustellung\n\ndes Urteils nicht entgegen. Das Protokoll war, wenn auch in\n\n=4a- ADG\n\nsich mangelhaft, zum Zeitpunkt der Zustellung mit der Unterschrift des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten im Sinne der\n\ngenannten Vorschrift \"hergestellt\".\n\nHerdegen Niemöller Gollwitzer\nDetter Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-11/2-str-312-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-11/2-str-312-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:54.002766+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-07-11/2-str-312-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1990-07-11","dockets":["2 StR 312/90"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.07.1990 – 2 StR 312/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-11/2-str-312-90","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nWiesbaden vom 14. November 1989 zu gewähren,\n\nwird auf seine Kosten verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/145a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"145a","label":"§ 145a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:54.002766+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}