{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-06-27","aktenzeichen":"3 StR 71/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF--\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 71/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Jindrich H o EEE aus Ne GREEN - ED,\ngeboren am MB. MB 1921 in DOM (CSSR),\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwIII\n\n94\n\nFF\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juni 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nzschockelt,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ER aus WEREB\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n74\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Kleve - auswärtige\nStrafkammer Moers - vom 28. November 1989 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der\nVergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\nNach den Feststellungen faßte der Angeklagte in der\nNacht vom 15. September zum 16. September 1988 während eines\nHalts auf einem Autobahnparkplatz den Entschluß, mit der\nZeugin FARBE intim zu werden. Er hatte diese zuvor bei\nseiner Rückkehr aus der CSSR auf Bitten eines Grenzbeamten\nin seinem Wohnmobil mitgenommen, da sie einen Besuch in\nArnsberg abstatten wollte. Auf der mehrstündigen Fahrt, die\ndurch zweimaliges Anhalten unterbrochen wurde, kam es weder\nzu Gesprächen sexuellen Inhalts noch zu sexuellen Annäherungsversuchen des Angeklagten. Der Angeklagte, der auf\n\nGrund des mehrstündigen Zusammenseins mit der Zeugin und der\ndieser erwiesenen Freundlichkeiten und Hilfsbereitschaft\nkeine Ablehnung erwartete, wollte die Zeugin küssen, was\ndiese ihm jedoch verwehrte. Nähere Feststellungen zu dem nun\nfolgenden Geschehen vermochte das Landgericht nicht zu\ntreffen. Es konnte sich lediglich die Überzeugung bilden,\ndaß Frau FEB dien Wunsch des Angeklagten, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, weiter innerlich ablehnte. Daß\nsie diese Ablehnung auch zum Ausdruck brachte, vermochte das\nLandgericht hingegen nicht festzustellen. Es ist deshalb zu\nGunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er auf Grund\neines Irrtums, es sei ihm gelungen, seine Begleiterin zur\nAufgabe ihrer ursprünglichen Weigerung zu veranlassen, den\nGeschlechtsverkehr durchführte.\n\nDie vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge\ngegen die Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung des\nUrteils. Die Revision ist unbegründet.\n\n1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Seine in der Hauptverhandlung auf verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Weise gewonnene Überzeugung ist für das\nRevisionsgericht bindend. Das Revisionsgericht hat sich auf\ndie Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind namentlich dann gegeben, wenn\ndie Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder\nunklar ist, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt\n29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Hürxthal in\n\n7\n\nKK, 2. Aufl. § 261 Rdn. 51 m.w.N.). Einen solchen Sachmangel\ndeckt die Revision nicht auf. Die Strafkammer hat alle\nmaßgeblichen Umstände, die die Entscheidung zu Gunsten oder:\nzu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind,\nerkannt und in ihre Überlegungen einbezogen. Soweit die\nBeschwerdeführerin die Würdigung des Tatrichters mit eigenen\nWertungen angreift, kann sie damit in der Revisionsinstanz\nnicht gehört werden. Die übrigen Beanstandungen sind offen-\n\nsichtlich unbegründet.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision hat es das Landgericht auch nicht rechtsfehlerhaft unterlassen zu erörtern,\nob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer versuchten Vergewaltigung oder einer versuchten sexuellen Nötigung vorliegen. Eine derartige Prüfung ist dann geboten,\nwenn der Täter nicht von vornherein an eine Einwilligung der\nFrau geglaubt hat, sondern erkennt, daß diese nicht freiwillig zum Geschlechtsverkehr bereit ist, und deshalb zunächst Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben anwendet, bevor er irrigerweise von einer nachfolgenden Einwilligung ausgeht (vgl. BGH bei Dallinger MDR\n1973, 191; BGH NSt2Z 1982, 26). So liegen die Umstände nach\nden Urteilsfeststellungen jedoch nicht. Das Landgericht hat\neinen Tatentschluß im Sinne des § 177 StGB oder des S 178\nStGB nicht festgestellt. Es ist zu Gunsten des Angeklagten\n\ndavon ausgegangen, daß er bei seinem Ansinnen, mit der\nZeugin intim zu werden, keine Ablehnung erwartete und er den\nGeschlechtsverkehr \"in keinem Fall erzwungen hätte\" (UA\n\nSs. 7).\n\nRuß 'Krauth Gribbohm\nz2schockelt Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-27/3-str-71-90-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-27/3-str-71-90-2","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.531713+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-06-27/3-str-71-90-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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