{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-06-27","aktenzeichen":"2 StR 256/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ol\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 256/90\n\n’7\n;#\n\nren\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner Karl Maria H > - > En geborener\nSCHE aus KEEMB, geboren am WB. GEB 194: in Deumm,\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\nWIII\n\n002-\n\n- 2 - ‚1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n27. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n15. Dezember 1989 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen sowie wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun\nMonaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, sie führt jedoch zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\nDie Strafkammer hat bei den Strafzumessungserwägungen zu\nLasten des Angeklagten ausgeführt:\n\n\"Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch der Umstand,\ndaß der Angeklagte den Geschädigten nicht nur während des\nProzesses durch seine Verteidigungsstrategie bewußt schlecht\ngemacht hat, sondern ihm allein aufgrund seiner Vergangenheit\nals Heimkind und mit Stricherfahrung von vornherein jede\nGlaubwürdigkeit absprach\" (UA Bl. 49).\n\nDie Strafkammer hat die damit angesprochenen Äußerungen\ndes Angeklagten nicht im einzelnen wiedergegeben. Als seine\nEinlassung hat sie nur mitgeteilt, er habe die Taten bestritten und erklärt, der Geschädigte belaste ihn auf Veranlassung zweier anderer Männer aus der Homosexuellen-Szene (UA\nBl. 32, 41).\n\nZur Glaubwürdigkeit des Geschädigten ist teils festge-Stellt, teils als nicht ausschließbar zugunsten des Angeklagten anzunehmen, daß er dem Angeklagten und anderen Homosexuellen, bei denen er Jeweils nach Entweichen aus dem Erziehungsheim um Aufnahme nachgesucht hatte, sein Alter wahrheitswidrig mit 16 statt mit 13 Jahren angegeben und dem Angeklagten bei dem letzten Aufenthalt in dessen Haus ein\nT-Shirt entwendet hatte (UA Bl. 19, 28, 38). Im Verfahren\nhatte er über die von ihm glaubhaft geschilderten und vom Gericht festgestellten strafbaren Handlungen des Angeklagten\nhinaus eine \"Vielzahl von weiteren Teilakten sexueller Handlungen geschildert\", wobei er sich insoweit jedoch \"weder in\nder Anzahl der jeweiligen Handlung noch in der zeitlichen\nDauer oder der Reihenfolge sicher war\", so daß die Strafkanmer hierin keine Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten sehen konnte (UA Bl. 32, 33). Die vom Gericht zur\nGlaubwürdigkeit des Geschädigten gehörte Sachverständige\n\n-4- PAZa\n\nhatte zwar seine Schilderungen zum Kerngeschehen für glaubhaft erachtet. Zu seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit hat sie\njedoch ausgeführt, daß er \"aufgrund seines bisherigen Lebenslaufes, ... Durchlaufen zahlreicher Heime, ... Strichjungenverhalten ab dem 12. Lebensjahr, verhaltensauffällig (sei\nund) neben stark ausgeprägter Bindungslosigkeit auch emot ionale Schwachheit (zeige), so daß ein Abgleiten in die Verwahrlosung auch angesichts seines übergroßen Freiheits- und\nSelbständigkeitsdranges vorprogrammiert sei. Dies führe dazu,\ndaß er im allgemeinen keine allzu große Wahrheitsliebe habe\nund sein Handeln dabei eher an Zweckmäßigkeitserwägungen\norientiere\". Dem ist die Strafkammer gefolgt (UA Bl. 38, 39,\n40 £).\n\nBei dieser Sachlage ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte mit seinen vom Gericht in den\nStrafzumessungserwägungen ausgesprochenen Äußerungen die\n\nGrenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten hat;\n\nsie durften deshalb nicht strafschärfend gewertet werden. Der\nSenat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sich der\nRechtsfehler im Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten\nausgewirkt hat.\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-27/2-str-256-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-27/2-str-256-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.455239+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-06-27/2-str-256-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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