{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-06-22","aktenzeichen":"3 StR 471/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 471/89\n\nBESCHLUSS\n\nDe =\n\nNu\n\nN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch und Gastwirt Gerhard Paul Br GOEEEEEn aus\nNEE, geboren am WM. EEEEB 1954 in DB.\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nwıIII\n\n372\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu 2 auf dessen Antrag, und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 1990 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom\n15. Juni 1989, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Einzelstrafaussprüchen wegen\nEinkommen- und Körperschaftsteuerhin-\n\nterziehung,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n73\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung\nin Tateinheit mit Versicherungsbetrug, wegen versuchten Betruges sowie wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen unter\nEinbeziehung der Strafe aus einer weiteren Verurteilung zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nDie Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit er wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, wegen versuchten Betruges sowie wegen Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt und im übrigen\nschuldig gesprochen worden ist. Insoweit hat die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDagegegen können die Einzelstrafaussprüche hinsichtlich\nder Einkommen- und Körperschaftsteuerhinterziehung keinen\n\nBestand haben.\n\nNach den Feststellungen entnahm der Angeklagte seit dem\nJahre 1978 bis zum Jahre 1986 zunächst seiner Einzelfirma\nund ab 1982 auch der Br@EMR-Gaststätten GmbH nicht versteuerte, in den Kassenbüchern nicht aufgeführte Einnahmen.\nDiese Schwarzgelder legte er auf Spar- und Bankkonten an,\ndie teilweise unter originären, teilweise unter veränderten\nVerwandtennamen geführt wurden. Auch die Zinsen dieser Bankguthaben deklarierte er gegenüber dem Finanzamt nicht. Hierdurch hinterzog er unter anderem - nach der Wertung des\nLandgerichts fortgesetzt - in den Jahren 1978 bis 1985\n\n326.710 DM Einkommensteuer und in den Jahren 1982 bis 1986\n175.858 DM Körperschaftsteuer; bezüglich eines Betrages von\n98.944 DM blieb es beim Versuch.\n\nDas Landgericht hat hinsichtlich dieser Einzeltaten\neinen besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO\nangenommen, da der Angeklagte aus grobem Eigennutz Steuern\nin großem Ausmaß hinterzogen habe. Welche Umstände das Merkmal des groben Eigennutzes erfüllen sollen, legen die Ur- v\nteilsgründe nicht dar. Das versteht sich jedoch nicht von\n\nselbst.\n\nGrob eigennützig im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO\nhandelt, wer sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach\neigenem Vorteil im besonders anstößigen Maße leiten läßt.\nDabei muß das Gewinnstreben des Angeklagten das bei jedem\nSteuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (BGH wistra 1984, 227 und wistra 1985, 228; BGH NStZ\n1985, 459; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 370\nRdn. 156; Klein/Orlopp AO 4. Aufl. S 370 Anm. 15 jeweils\nmit weiteren Nachweisen). Je nach den Umständen des Einzelfalles kann zwar eine Steuerhinterziehung großen Ausmaßes\nindizielle Wirkung für die Annahme eines grob eigennützigen\nVerhaltens des Täters entfalten. Erforderlich ist jedoch\neine Gesamtbetrachtung der Tatumstände, nämlich der von dem\nTäter hinterzogenen Vorteile, Art, Häufigkeit und Intensität\nder Aktivitäten und zu welchem zweck er die erlangten Vorteile verwendet hat. Diese Umstände müssen im Zusammenhang\ngesehen und daraufhin überprüft werden, ob sie den Schluß\nauf groben Eigennutz des Täters rechtfertigen (BGH wistra\n\n73\n\n1984, 147; BGH NJW 1985, 208; Kühn/Kutter/Hofmann AO\n\n15. Aufl. § 370 Anm. 12 b; Kohlmann, Steuerstrafrecht,\n\n§ 370 AO Rdn. 330; Koch AO 3. Aufl. § 370 Rdn. 59). Eine\nsolche Gesamtbetrachtung der Tatumstände lassen die Urteilsgründe ebensowenig erkennen wie die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände, die für oder gegen einen besonders\nschweren Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 AO sprechen können\n(vgl. BGH wistra 1985, 228). Eine solche Darlegung ist um so\neher erforderlich, als erhebliche Milderungsgründe vorliegen, wie das rückhaltlose Geständnis des Angeklagten und\nsein Bemühen um Schadenswiedergutmachung, das zur Einleitung\ndes Konkursverfahrens hinsichtlich seiner Firmen, sowie der\nZwangsverwaltung und Zwangsversteigerung seiner Immobilien\ngeführt hat. Diese Umstände haben ersichtlich nur bei der\n\nStrafzumessung im engeren Sinne Beachtung gefunden.\n\nDie Aufhebung der beiden Einzelstrafen nötigt auch zur\n\nAufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nKutzer Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-22/3-str-471-89","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-22/3-str-471-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.276826+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-06-22/3-str-471-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1990-06-22","dockets":["3 StR 471/89"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.06.1990 – 3 StR 471/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-22/3-str-471-89","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom\n15. Juni 1989, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Einzelstrafaussprüchen wegen\nEinkommen- und Körperschaftsteuerhin-\n\nterziehung,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AO 1977/370","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"370","label":"§ 370 AO 1977","mentions":4}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:53.276826+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}