{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-06-06","aktenzeichen":"3 StR 183/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 183/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Ingenieur Rolf Dieter O mr aus S NEE,\n\ngeboren am MEERES :r > UEEREEEES ,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nwııl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\n\nZiffer 1 und 3 auf dessen Antrag, am 6. Juni 1990 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nHagen vom 27. November 1989 in den vorigen\nStand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\nDamit ist der Beschluß des Landgerichts\nHagen vom 2. April 1990, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig ver-\n\nworfen wurde, gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\noben bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit\nder Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in\nzwei Fällen verurteilt worden ist, sowie mit\nden zugehörigen Feststellungen im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\nDie Feststellungen zum äußeren und inneren\nTatbestand der Steuerhinterziehungen bleiben\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch *\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und\nwegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu.einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verur-\n\nteilt.\n\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem\naus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die\nSchuldsprüche wegen Umsatzsteuerhinterziehung und wegen\ntateinheitlich begangener Einkommensteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung können nicht bestehen bleiben, weil die\nStrafkammer sich nicht mit der Frage befaßt hat, ob insoweit\ndie Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige\nvorliegen, Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne\ndes S$S 349 Abs. 2 StPO.\n\nwie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde gegen den\nAngeklagten am 30. Juni 1988 ein Steuerstrafverfahren wegen\nVermögensteuerhinterziehung eingeleitet, weil er seine\n\nSegeljacht nicht bei der Erklärung seines Vermögens angegeben hatte (UA S. 65). Da er befürchtete, daß in der Folge\nauch der Betrieb geprüft und dabei aufgedeckt werden würde,\ndaß er Kundenschecks auf seinen Privatkonten eingelöst\nhatte, offenbarte er sich seinem Anwalt und seinen Mitgesellschaftern; er teilte diesen mit, daß er im Laufe der\nJahre in erheblichem Umfang Gelder aus der Firma gezogen\nhatte. ... Auf Veranlassung des Angeklagten wurde auch dem\nFinanzamt von dem Geschehen Mitteilung gemacht, so daß das\nSteuerstrafver-fahren am 28. Juli 1988 auf den Vorwurf der\nHinterziehung von Einkommen- , Umsatz- und Gewerbesteuern\naus den Jahren 1978 bis 1986 erweitert wurde (UA S. 66).\n\nBei diesem Sachverhalt hätte sich das Landgericht damit\nauseinandersetzen müssen, ob mit der vom Angeklagten veranlaßten Unterrichtung des Finanzamts die Voraussetzungen\neiner strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne von § 371\nAbs. 1 AO erfüllt sind. Die Ausschließungsgründe des § 371\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 AO lagen - soweit ersichtlich - nicht\nvor. Das gegen den Angeklagten eingeleitete und ihm bekanntgegebene Strafverfahren wegen Vermögensteuerhinterziehung\nbetraf eine andere \"Tat\" als diejenige, die Gegenstand\nseiner \"Mitteilung\" war (§ 371 Abs. 1 Nr. 1 AO). Auch war\nnach den bisherigen Feststellungen die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht entdeckt ($s 371 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die\nOffenbarung seiner jahrelangen Verfehlungen gegenüber seinem\nAnwalt und seinen Mitgesellschaftern machte diese nicht ohne\nweiteres zu tauglichen Tatentdeckern (vgl. BGHR AO § 371 II\n2 Tatentdeckung 2). Ebensowenig ist eine wirksame Selbstanzeige dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte nicht\nselbst die Finanzbehörden unterrichtete, sondern die\n\n\"Mitteilung\" nur veranlaßte (vgl. BGH NSt2 1985, 126).\nSchließlich ist den Feststellungen auch zu entnehmen, daß\nzumindest die geschuldeten Umsatzsteuern vollständig und die\nEinkommensteuern zu einem großen Teil vom Angeklagten bereits gezahlt worden sind und ihm die restlichen Steuerschulden gestundet wurden (UA S. 68, 96).\n\nOb allerdings die \"Mitteilung von dem Geschehen\" gegenüber dem Finanzamt nach Inhalt und Konkretisierung den\nAnforderungen an eine Selbstanzeige im Sinne von S 371\nAbs. 1 AO entsprach und ob die Voraussetzungen des § 371\nAbs. 3 AO vorliegen, kann der Senat nicht überprüfen. Diese\nergänzenden Feststellungen muß der neue Tatrichter nach-\n\nholen.\n\nDie bisher getroffenen Feststellungen zum äußeren und\ninneren Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehungen sind davon nicht betroffen und können\nbestehen bleiben.\n\nIm übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Dies gilt auch für die\nAuffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe mit Gesamtvorsatz gehandelt. Der Angeklagte ist nach einem einheitlichen Tatplan bei feststehenden objektiven Rahmenbedingungen vorgegangen, er hat sich von vorneherein darauf\nbeschränkt, Schecks von zwei bestimmten Firmen zum Gegenstand seiner Manipulationen zu machen und auch die einzelnen\nTeilakte in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang begangen; schließlich richtet sich der strafrechtliche Angriff\nstets gegen dasselbe Rechtsgut.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs wegen Steuerhinterziehungen hat die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur\nFolge. Dagegen kann die wegen Untreue verhängte Einzelstrafe\nbestehen bleiben; es kann ausgeschlossen werden, daß die\nHöhe der insoweit ausgesprochenen Strafe von den übrigen\nEinzelstrafen beeinflußt worden ist.\n\nRuß . Gribbohm Kutzer\nHarms Miebach\n\nie","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-06/3-str-183-90","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-06/3-str-183-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.687113+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-06-06/3-str-183-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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