{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-05-30","aktenzeichen":"3 StR 55/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Lo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\na BESCHLUSS\n\nIo\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Friedhelm H a EEE aus Vemm-Kö@HiiB, geboren\nam We GEB 1945 in DENE,\n\n2. Gustav-Eberhard Sch EB aus ICE, dort geboren\nam @&. ER 1946,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nwIıI\n\ngo\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. Mai\n1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n20. Juni 1989 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der RechtSsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung und Einkommensteuerhinterziehung jeweils\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei\nMonaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Die hiergegen gerichteten Revisionen haben mit\neiner Verfahrensrüge Erfolg. Die Beschwerd\nRecht, daß die Strafkammer bei der Behandlung eines Beweis-\n\nantrages gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen hat.\n\neführer rügen zu\n\nGegenstand der Verurteilung der Angeklagten ist der\nVorwurf, Provisionszahlungen, die sie für die Vermittlung\nvon Erwerbern im Rahmen verschiedener Bauherrenmodelle er-\n\nhaben. Die von ihnen insoweit eingeschaltete britische Firma\nPen A and Are of Limited,\nLM, sei wegen rechtsmißbräuchlicher Gestaltung ($S 42 AO)\nsteuerlich nicht anzuerkennen, so daß die Einkünfte aus\nProvisionszahlungen ihnen als hinter der britischen Cesellschaft stehende BGB-Gesellschaft zuzurechnen seien.\n\nDie Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung dahin\neingelassen, sie seien lediglich im Auftrag der von ihnen\nvöllig unabhängigen Firma en SE 1.tc. tätig geworden, auf deren Schweizer Konto sie die zunächst an ihr\n\nDie Strafkammer hat die Beweisanregung als Beweisamtrag behandelt und abgelehnt, weil \"diese Tatsache als wahr unter-Stellt werden kann\".\n\nIn den Urteilsgründen heißt es dazu: \"Die Kammer hat\nals wahr unterstellt, daß einzelne Schecks von der\n\nDr. Ba@B AG oder der WUB an die De Anschrift\ngesandt wurden. Dies geschah jedoch nur versehentlich...\"\n(UA S. 14). Im Rahmen der Beweiswürdigung wird ergänzend\n\n=\n\nausgeführt: \"Die Kammer hat zwar als wahr unterstellt, daß\nSchecks auch an die ICEMMB Adresse der Firma F@EEEEEER\nAGB geschickt worden sind. Dies könnte jedoch angesichts\nder von dem Zeugen KM geschilderten Abmachung mit den\nAngeklagten allenfalls in Einzelfällen versehentlich geschehen sein...\" (UA S. 37).\n\nZu Recht beanstanden die Beschwerdeführer, daß damit\nder Sinngehalt des Beweisamtrags nicht erschöpft, sondern\nvielmehr seines Beweiswertes entkleidet wird. Zwar ist der\nTatrichter grundsätzlich frei in der Würdigung der als wahr\nunterstellten Tatsachen und nicht gehalten, den vom Antragsteller erstrebten Schluß zu ziehen. Die Beweisbehauptung\nmuß aber so ausgelegt werden, daß der volle Sinn des Antrags\nausgeschöpft wird und die als wahr unterstellten Tatsachen\nin vollem Umfang ohne jede Einengung und Verschiebung oder\nsonstige Änderung erfaßt werden (BGH NSt2 1982, 213; BGHR\nStPpo S 244 III 2 Wahrunterstellung 4, 6; vgl. auch Herdegen\nin KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 90 £.).\n\nSinn und Zweck der Beweisbehauptung war der Nachweis,\ndaß neben den über die Angeklagten geleiteten Verrechnungsschecks von den Firmen Dr. Ba AG und WUB bewußt \"auch\"\nSchecks an die LEW Anschrift der Firma FE 1».\nals eigentlicher Zahlungsempfängerin übersandt wurden, deren\nVermittlungstätigkeit durch die Provisionszahlungen honoriert werden sollte. Damit sollte erkennbar die Existenz\neines tatsächlich existierenden Büros der Gesellschaft in\nLEE dargetan werden. Die von der Kammer vorgenommene\nWürdigung des Beweisthemas, die Übersendung einzelner\nSchecks sei nur \"versehentlich\" erfolgt, engt die zugesäagte\n\nWahrunterstellung in unzulässiger Weise ein. Da die Kammer\nnur von einem statuarischen Sitz der Gesellschaft in Lean\nausgeht und unter anderem daraus den Rückschluß auf deren\nrechtsmißbräuchliche Einschaltung zieht, beruht das Urteil\ninsgesamt auch auf der fehlerhaften Behandlung dieses Be-\n\nweisamtrags.\n\nFür die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzu-\n\nweisen:\n\nDie Einschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft (Basisgesellschaft) ist - ungeachtet ihrer zivilrechtlich zu beurteilenden Rechtsfähigkeit - steuerrechtlich\nnicht ohne weiteres ein Rechtsmißbrauch. S 42 AO setzt eine\nunangemessene rechtliche Gestaltung voraus, die zur Umgehung\nder Steuergesetze gewählt wird und die einen sich daraus ergebenden steuergesetzlichen Vorteil nach sich zieht (vgl.\nTipke/Kruse AO und FGO, 13. Aufl. $S 42 AO Rdn. 11 f£.).\nEines Rückgriffs auf S 42 a0 bedarf es nicht, wenn die\nVoraussetzungen eines Scheingeschäfts (Ss 41 AO) vorliegen\n(BFH BStBl II 1989, 216).\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs\nerfüllt die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften im\nniedrig besteuernden Ausland den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs, wenn für ihre Einschaltung wirtschaftliche oder\nsonst beachtliche Gründe fehlen und wenn sie keine eigene\nwirtschaftliche Tätigkeit entfalten (BFH BStBl II 1986,\n496). In diesen Fällen scheidet eine steuerliche Anerkennung\nvor allem dann aus, wenn die Wahl des Sitzes und der Rechtsform nur mit der Absicht der Steuerersparnis zu erklären\n\n%\n\nsind (BFH BStBl II 1977, 263). Dabei muß sich die Steuerersparnis unmittelbar aus der Verlagerung von Wirtschaftsinteressen auf die ausländische Gesellschaft und die dadurch\nbewirkte Ausgliederung der insoweit bezogenen Einkünfte aus\nder unbeschränkten Steuerpflicht des Inländers ergeben.\nDiese Voraussetzungen, insbesondere die Frage der niedrigen\n\nBesteuerung, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben.\n\nDarüber hinaus ist stets sorgfältig zu prüfen, ob sich\n- unbeschadet des formellen ausländischen Verwaltungssitzes\nder Gesellschaft - die Geschäftsleitung im Sinne des § 10 AO\nim Inland befindet (vgl. BFH BStBl II 1976, 401). Dies ist\ndann der Fall, wenn die für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entscheidenden Beschlüsse im Inland gefaßt und\ndie maßgeblichen Anweisungen aus dem Inland erteilt werden.\nDie geschäftliche Oberleitung braucht insbesondere nicht mit\nden zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen identisch\nzu sein (vgl. Tipke/Kruse, aa0, S 10 AO Rdn. 2). Liegen\ndiese Voraussetzungen vor, so ist die ausländische Gesellschaft der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht zu unterwerfen (§ 1 KStG). Sie ist ertragssteuerlich so zu erfassen,\nwie eine nach Aufbau und wirtschaftlicher Stellung vergleichbare deutsche Gesellschaft (vgl. BFH BStBl II 1968,\n695); die den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern/Geschäftsführern gewährten - offenen oder verdeckten -\nAusschüttungen unterliegen bei diesen der Einkommensteuer.\n\nUmsatzsteuerlich ist die ausländische Gesellschaft mit\ninländischer Geschäftsleitung ein im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 51 Abs. 3 UStDV). Führt sie im Erhebungsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, SO\n\nunterliegt sie der Umsatzsteuer und hat entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen abzugeben;\ndas Abzugsverfahren gemäß SS 51 ff. UStDV ist auf sie sodann\n\nnicht anzuwenden.\n\nRuß Krauth Harms\nRissing-van Saan Miebach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-30/3-str-55-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-30/3-str-55-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.540048+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-05-30/3-str-55-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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