{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-05-30","aktenzeichen":"2 StR 223/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BA,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 223/90\nmer BESCHLUSS\nefde\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiearbeiter Peter S NED aus Bad HB,\ngeboren am 8. EM 1963 in GeGEEEEEEEED j\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nwıIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 1990\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Fulda vom\n\n14. Februar 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung verurteilt und die Voll-\n\nstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung, daß der\nAngeklagte einer der zwei maskierten Männer war, die am\n31. Dezember 1987 versuchten, die Zweigstelle einer Sparkasse zu überfallen, vor allem auf die Aussage der Zeugin\nDEM, die den nicht maskierten Angeklagten etwa fünf Minuten nach dem gescheiterten Überfall in der Nähe des Tatortes\n\nin Begleitung eines ihr unbekannten Mannes gesehen haben\nwill.\n\nVorher hatte die Zeugin Sch ebenfalls zwei\nMänner gesehen, die unmittelbar nach der Tat an ihrem Haus\n\nvorbeigingen.\n\nDiese Zeugin hat den Angeklagten nicht als einen dieser\nMänner wiedererkannt.\n\nDas Landgericht ist indessen aufgrund der Beschreibung,\ndie die Zeugin von den beiden Personen gab, deren Verhalten\nsowie dem exakten zeitlichen Zusammentreffen ihrer Beobachtung mit dem Tatversuch davon überzeugt, daß es der Angeklagte und sein Mittäter waren, die an dem Haus der Zeugin\nvorbeieilten.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet rechtlichen Bedenken:\n\nSie bietet keine ausreichende Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten. Bereits der Schluß, der Angeklagte sei einer der von der Zeugin Sch beobachteten Männer gewesen, ist bedenklich, weil das Landgericht dabei die Täterschaft des Angeklagten voraussetzt.\n\nVor allem aber hat das Landgericht nicht ausreichend\ndargelegt, warum die Tatsache, daß die Zeugin DEE dem Angeklagten in der Nähe des Tatortes begegnete, seine Beteiligung an der Tat objektiv in hohem Maße wahrscheinlich macht\n\n70\n\nund keine vernünftigen Zweifel an seiner Täterschaft bestehen - etwa deswegen nicht, weil die Tatbegehung durch\nandere Personen ausscheidet - (vgl. BGHR StPO S§ 261 Überzeugungsbildung 7; BGH, Beschluß vom 19. Juli 1989 - 2 StR\n182/89; BGH, Beschluß vom 18. April 1990 - 2 StR 99/90).\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-30/2-str-223-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-30/2-str-223-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.489151+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-05-30/2-str-223-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1990-05-30","dockets":["2 StR 223/90"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.05.1990 – 2 StR 223/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-30/2-str-223-90","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Fulda vom\n\n14. Februar 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:52.489151+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}