{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-05-10","aktenzeichen":"4 StR 680/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"„\n\n“° BUNDESGERICHTSHOF “\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 680/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Franz wW EEE zus Op Pouu\ngeboren am EEEEED 93 ir \"em.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwıIl\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Mai 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nDr. Blauth\nMaatz\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Oh aus \"ei\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gi\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil der\nStrafkammer Recklinghausen des Landgerichts\nBochum vom 14. Juni 1989 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nBetrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit der Revision.\n\nNach den Feststellungen stellte der Angeklagte, dessen\nBuchhandlung die von dem früheren Mitangeklagten Fe\ngeleitete Realschule mit Schulbüchern belieferte, im Einvernehmen mit diesem dem städtischen Schulverwaltungsamt regelmäßig mehr Bücher in Rechnung, als er tatsächlich ausgeliefert hatte, und zahlte die jeweilige Unterschiedsbeträge\n- im Tatzeitraum 1977 bis 1986 insgesamt ca. 160.000,-- DM -\n\nan FO aus. Bereits 1974 oder 1975 waren beide übereingekommen, die für das einzelne Schuljahr jeweils vorgesehenen Haushaltsmittel der Schule für Schulbücher über den von\nder Schulkonferenz festgelegten Bedarf hinaus \"auszuschöpfen\". Durch Scheinbestellungen, die von FEB vorbereitet\nund dem Schulverwaltungsamt zugeleitet wurden, sowie durch\nvon ihm unrichtig ausgestellte Lieferbestätigungen wurde die\nStadt als Schulträger bestimmt, Zahlungen über die tatsächlichen Lieferungen hinaus vorzunehmen. Der Angeklagte hatte\nzunächst angenommen, daß die dadurch gewonnenen und an\nFollmann jährlich auf einmal oder in mehreren Abschlagszahlungen und einer Schlußzahlung weitergeleiteten Geldmittel\nausschließlich für Zwecke der Schule bestimmt seien und daß\ndas Schulverwaltungsamt diese Vorgehensweise gebilligt habe.\nSpätestens seit 1977 wußte er jedoch, daß die eingehaltene\n\"Abrechnungsweise\" nicht den haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprach und daß FEB über die Haushaltsmittel\nnicht nach eigenem Gutdünken verfügen konnte, diese vielmehr\nzweckgebunden waren. Bis zuletzt hatte der Angeklagte jedoch\nkeine Kenntnis davon, daß FOEEEM die an ihn abgeführten\nBeträge zum weit überwiegenden Teil (80 %) für private\n\nZwecke verbrauchte.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg,\nso daß die außerdem erhobene Verfahrensbeschwerde keiner\nErörterung bedarf.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, daß sich der Angeklagte tateinheitlich mit der Beihilfe zu der von FEB be-\n\ngangenen Untreue nur der Beihilfe zum Betrug gegenüber der\nSchulbehörde, nicht jedoch der Mittäterschaft an diesem\nschuldig gemacht habe, begegnet durchgreifenden Bedenken:\n\na) Das Landgericht meint, der Angeklagte habe lediglich\ndas Ziel verfolgt, \"F@EEEER bei Begehung seiner Tat zu helfen\", und sieht \"als wesentliches Indiz\" hierfür \"das Fehlen\neines eigenen geldwerten Vorteils\" an (UA 12/13). Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, ob es sich dabei\nim klaren ist, daß der Tatbestand des Betruges auch bei\nfremdnützigem Handeln erfüllt sein kann, und ob es den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat. Zwar kann\nauch bei fremdnützigem Handeln das Fehlen eines eigenen Vorteils ein Indiz dafür sein, daß der Täter die Tat nicht als\neigene gewollt, sondern nur mit dem Willen gehandelt hat,\ndas Tun des anderen zu fördern. Der Tatrichter muß bei der\nBeurteilung dieser Frage jedoch alle sonstigen in Betracht\nzu ziehenden Umstände berücksichtigen, insbesondere solche,\n\ndie gegen einen bloßen Gehilfenwillen sprechen können.\n\nDiesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht\ngerecht. Die gesamte Tatausführung, die jeweils ein arbeitsteiliges Vorgehen erforderte, bei welchem der Tatbeitrag des\nAngeklagten eine wesentliche Rolle spielte und ihm ein erheblicher Anteil an der Tatherrschaft zukam, legt es nahe,\ndaß er den Betrug gegenüber der Schulbehörde von Anfang an\nals gemeinsam gewollte Tat angesehen hat (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. S 25\n\nRdn. 7). Hinzu kommt, daß er an diesem Betrug keineswegs\nohne jedes eigene Interesse mitgewirkt hat, denn er hat\nselbst zugegeben - und hiervon geht das Landgericht auch\n\naus - daß er \"den Verlust von Aufträgen befürchtet\" habe (UA\n9). Das Landgericht hätte sich mit diesen Umständen jedenfalls näher auseinandersetzen müssen.\n\nb) Zudem lassen die Urteilsgründe nicht eindeutig erkennen, ob das Landgericht aufgrund zutreffender Erwägungen\nzu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe ohne\n\"eigenen geldwerten Vorteil\" gehandelt. Nach den Angaben des\nfrüheren Mitangeklagten FE hat der Angeklagte \"anfangs\n20 %, später 25 % und in den letzten 4 Jahren 30 %\" der von\nder Schulbehörde zu Unrecht erhaltenen Beträge für sich\nselbst \"verlangt und erhalten bzw. bei Abrechnung mit ihm\nabgezogen\" (UA 9). Das Landgericht teilt jedoch nicht mit,\naus welchen Gründen sich diese Angaben auf seine Überzeugungsbildung nicht ausgewirkt haben. Es setzt sich auch\nnicht näher mit der Einlassung des Angeklagten bei dessen\nstaatsanwaltschaftlicher Vernehmung im Ermittlungsverfahren\nund vor dem Haftrichter auseinander, aus der sich ebenfalls\nergibt, daß er an FEB nicht die gesamten unrechtmäßig\nerhaltenen Beträge weitergeleitet hat (UA 10).\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist aus einem\nweiteren Grunde gerechtfertigt, der auch dem auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel des Angeklagten zum Erfolg\nverhilft.\n\nDas Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung\nFortsetzungszusammenhang ohne nähere Ausführungen bejaht (UA\n12). Die Urteilsgründe ergeben jedoch nicht, daß die Vorstellungen des Angeklagten den Vorausetzungen zur subjektiven Tatseite einer fortgesetzten Handlung entsprechen, die\nfür Täter oder Teilnehmer selbständig zu ermitteln sind\n(vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Beihilfe 1).\nDie Strafkammer schildert zwar, daß der Angeklagte 1974 oder\n1975 mit FEB \"übereinkam\", den Buchetat \"in Zukunft\"\ndurch Bestellungen in voller Höhe \"auszuschöpfen\" (UA 5).\nDiese Übereinkunft kann jedoch unabhängig von der Frage\nihrer Bestimmtheit schon deshalb nicht für sich allein als\nGrundlage für die Feststellung des Gesamtvorsatzes dienen,\nweil der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge zu\njener Zeit noch glaubte, die zuständige Schulbehörde sei in\ndie Vorgehensweise eingeweiht, und somit noch nicht mit\nDeliktsvorsatz handelte. Welche Vorstellungen ihn, was die\nEinzelheiten, den Umfang und die Dauer des weiteren Tätigwerdens angeht, im entscheidenden Zeitpunkt zu Beginn des\nTatzeitraums im Jahre 1977 bewegten, wird im Urteil nicht\nnäher mitgeteilt. Zwar legt der festgestellte äußere Tatablauf nahe, daß der Angeklagte vorhatte, die bisher geübte\nPraxis der \"Etatausschöpfung\" auch in Zukunft beizubehalten.\nEin Gesamtvorsatz liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn\nsich ein Täter zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten\nentschließt, selbst wenn sie sich gegen den gleichen Rechtsgutträger richten und eine Einnahmequelle erschließen\n\nsollen. Der Tatentschluß muß vielmehr neben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art der Begehung auch\nkonkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang (Gesamterfolg)\nder zu verübenden Straftaten umfassen (BGHR StGB vor § 1\nfortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 9, 10, 13; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1990 - 4 StR 13/90 -, vom 28. Februar 1990 - 3 StR 378/89 -, und vom 20. März 1990 - 4 StR\n94/90). Derartige Vorstellungen des Angeklagten hat das\nLandgericht nicht festgestellt. Sie liegen bei einer sich\nüber mehrere Jahre erstreckenden Handlungskette aus tatsächlichen Gründen auch nicht nahe, zumal die sich wiederholenden Manipulationen zur Täuschung der Schulbehörde jeweils\nvor Beginn eines Schuljahres geschahen, mithin in einem\nzeitlichen Abstand, der nur schwer im voraus überblickt werden kann. Hinzu kommt hier noch, daß es bei jedem künftigen\nEinzelakt der Mitwirkung eines Dritten bedurfte.\n\nDurch die Würdigung des Tatgeschehens als fortgesetzte\nHandlung kann der Angeklagte im Strafmaß begünstigt, im\nübrigen aber auch beschwert sein. Sollte sein Verhalten\nnämlich als eine Reihe selbständiger - als Beihilfe zur\nUntreue und zugleich als Mittäterschaft oder Beihilfe zum\nBetrug zu wertender - Handlungen zu beurteilen sein, könnte\nein Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt\nwerden; denn die ersten verjährungsunterbrechenden Handlungen wurden gegen den Angeklagten am 13. August 1987 vorgenommen (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 13. August 1987; S 78 c Abs. 1 Nr. 4\nStGB). Im Fall der Teilnahme und der Mittäterschaft be-\n\nginnt die Verjährungsfrist zwar in der Regel erst mit der\n\nBeendigung der Haupttat oder dem letzten Tätigwerden eines\nder Mittäter (BGHSt 20, 227, 228; BGH wistra 1984, 21; Stree\nin Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 78 a Rdn. 8). Dies gilt\njedoch bei einer fortgesetzten Haupttat dann nicht, wenn\nsich die Beteiligungshandlungen jeweils auf Einzelakte der\nfortgesetzten Handlung beschränken und sie nicht ihrerseits\nin Fortsetzungszusammenhang begangen sind (BGH bei Holtz MDR\n1978, 803). Die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des\nfrüheren Schulrektors FEB als fortgesetzte Handlung\nführt somit nicht zwangsläufig dazu, daß der Verjährungs-\n\nbeginn für den Angeklagten hinausgeschoben wäre.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß auch verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Zur schuldangemessenen Festsetzung\nvon Einzelstrafen bei Häufung gleichartiger Straftaten vgl.\nBGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB S 46 I Beurteilungsrahmen 7.\n\nJähnke Meyer-Goßner Steindorf\nBlauth Maatz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-10/4-str-680-89","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-10/4-str-680-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.704352+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-05-10/4-str-680-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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