{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-05-10","aktenzeichen":"4 StR 679/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1,\nii; 3\nB\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 679/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRaymund F EEE aus EEE, Seboren am\n1925 in VB / SHE,\n\nwegen Bestechlichkeit\n\nwıIl\n\nIN\n5\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Mai 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nDr. Blauth\n\nMaatz\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt TEE aus zeiiiib\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte B\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Strafkammer Recklinghausen des\nLandgerichts Bochum vom 22. Mai 1989 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf\nMonaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die\n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.\n\nIn den Jahren 1977 bis 1986 veranlaßte der Angeklagte\nals Rektor einer städtischen Realschule im Zusammenwirken\nmit einem Buchhändler, dem früheren Mitangeklagten veEB-WEB, sowie seit 1980 auch mit einem Lieferanten für Lehrmaterialien namens LB die Schulbehörde der Stadt durch\nzum Schein aufgegebene Bestellungen von Schulbüchern und\nanderen Lehrmitteln sowie durch unrichtige Lieferbestätigungen, Mehrbeträge in Höhe von insgesamt 200.000,-- DM an\n\nVo und weitere ca. 17.000,--DM an LG über die\n\ntatsächlichen Lieferungen hinaus zu zahlen. Das zu Unrecht\nerhaltene Geld leitete Lg im vertrauen auf die Zusicherung des Angeklagten, die Geschäftsverbindung durch insgesamt höhere Bestellungen auszuweiten, in voller Höhe an\ndiesen weiter. WEB behielt dagegen einen Anteil von\ninsgesamt 40.000,-- DM ein, so daß der Angeklagte von ihm\ninsgesamt 160.000,-- DM erhielt. Von diesen Geldmitteln\nverbrauchte er 136.000,-- DM für private Zwecke; mit dem\nRest bestritt er unwiderlegt Kosten, die im Bereich der\nSchule angefallen waren.\n\n‚1. Die Beurteilung dieses Tatverhaltens als Bestechlichkeit und Betrug weist keine Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf. Die Einwendungen der Revision gegen den\nSchuldspruch wegen des Vergehens nach § 332 Abs. 1 StGB sind\n\nunbegründet.\n\nDie vom Beschwerdeführer vermißte Beziehung zwischen\ngewährtem Vorteil und pflichtwidriger Diensthandlung im\nSinne von § 332 StGB, das sogenannte Äquivalenzverhältnis\n(vgl. BGH NStZ 1987, 326), ist sowohl im Fall We 215\nauch im Fall LEB gegeben. Das dienstliche Verhalten,\ndas Gegenstand der Unrechtsvereinbarung sein muß, ist hier\nin der - offensichtlich pflichtwidrigen - Vorlage der zum\nSchein gefertigten Bestellungen und in der Ausstellung unrichtiger Lieferbestätigungen zu sehen. Daran hatte Vo-GER wegen seines Anteils an dem betrügerisch erlangten Geld\nein Interesse, das es rechtfertigt, das \"Übereinkommen\" dahin zu verstehen, daß die Manipulationen des Angeklagten den\nGrund für den gewährten Vorteil, nämlich die an ihn weiter-\n\n,\n\ngeleiteten Geldbeträge, darstellten. Entsprechendes gilt im\nFall LEE. Er sollte zwar an dem Geld im Ergebnis nicht\nselbst teilhaben. Er war jedoch am Gelingen des gemeinsamen\nVorhabens, die Schulbehörde zur Bezahlung von \"Scheinlieferungen\" zu veranlassen, deshalb interessiert, weil davon die\nVerwirklichung der Zusage des Angeklagten, den Umfang der\n(tatsächlichen) Betellungen auszuweiten, abhing. Das - mittelbare - Interesse LEEs an den zum Schein abgegebenen\nBestellungen und Lieferbestätigungen berechtigt dazu, auch\nin seinem Falle die Unrechtsvereinbarung in dem Sinne aufzufassen, daß sich der mit der Weiterleitung des Geldes gewährte Vorteil auf dieses pflichtwidrige dienstliche Verhal-\n\nten des Angeklagten bezog.\n\nDer Anwendung des § 332 Abs. 1 StGB steht nicht entgegen, daß das dem Angeklagten zugeflossene Geld aus einem von\nihm selbst unter Beteiligung der Vorteilsgeber begangenen\nBetrug stammte (vgl. BGHSt 20, 1, 3; BGH NStZ 1987, 327 mit\nweiteren Nachweisen). Nur dann, wenn er die Geldmittel - anders als hier - ohne weiteres Zutun dritter Personen und damit unmittelbar aus der im strafbaren Verhalten liegenden\nPflichtwidrigkeit erlangt hätte, wäre der Tatbestand des\n§ 332 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.\n\n2. Jedoch wird die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Straftaten als fortgesetzte Handlungen begangen, von den Feststellungen nicht getragen.\n\nZum Fall Weg heißt es lediglich, im Jahre 1974\noder 1975 habe dieser dem Angeklagten vorgeschlagen, die\njährlich vorgesehenen Haushaltsmittel für Schulbücher über\nden tatsächlichen Bedarf hinaus \"voll auszuschöpfen\", und\nbeide seien übereingekommen, diesen Vorschlag in die Tat umzusetzen. Die über die tatsächlichen Lieferungen hinausgehenden Mehrbeträge habe VB nach Abzug seines Anteils\nan den Angeklagten weiterleiten sollen (UA 7). \"Spätestens\nseit 1977\" sei in der vorgesehenen Weise verfahren worden\n(UA 8). Zum Fall LEE ist festgestellt, daß sich der\nAngeklagte 1980, als sein privater Finanzbedarf gestiegen\nwar, entschloß, auch bei der Abrechnung von anderen Lehr-und\nUnterrichtsmaterialien Geld für private Zwecke zu vereinnahmen. Er trat an DEE heran und erläuterte ihm seine\nAbsicht, Bestellungen von Lehrmitteln (u.a. Kartenmaterial,\nOverheadprojektoren) aufzugeben, die ganz oder teilweise\nnicht ausgeführt werden sollten. Dieser willigte ein, und ab\n\nwie dies im Zusammenwirken mit WB geschan (UA 10).\n\nDamit ist der für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderliche Gesamtvorsatz nicht dargetan. Das mit\ndem früheren Mitangeklagten Vi getroffene \"Übereinkommen\" scheidet als ausreichende Grundlage für entsprechende Feststellungen zur subjektiven Seite der fortgesetzten\nHandlung deshalb aus, weil es zeitlich ca. zwei Jahre vor\ndem für das Jahr 1977 festgestellten Tatbeginn liegt. Ein\n\nIN\nN\n\nGesamtvorsatz liegt auch nicht schon dann vor, wenn sich\nein Täter zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten\nentschließt, selbst wenn sie sich gegen den gleichen Rechtsgutträger richten und eine Einnahmequelle erschließen\nsollen. Der Tatentschluß muß vielmehr neben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art der Begehung auch\nkonkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang (Gesamterfolg)\nder zu verübenden Straftaten umfassen (BGHR StGB vor § 1/\nfortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 9, 10, 13; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1990 - 4 StR 13/90 -, vom 28. Februar 1990 - 3 StR 378/89 - und vom 20. März 1990 - 4 StR\n94/90). Derartige Vorstellungen des Angeklagten hat das\nLandgericht nicht festgestellt. Sie liegen bei einer sich\nüber mehrere Jahre erstreckenden Handlungskette aus tatsächlichen Gründen auch nicht nahe, zumal die sich wiederholenden Manipulationen zur Täuschung der Schulbehörde jeweils\nvor Beginn eines Schuljahres geschahen, mithin in einem\nzeitlichen Abstand, der nur schwer im voraus überblickt werden kann. Hinzu kommt hier noch, daß es bei jedem künftigen\nEinzelakt der Mitwirkung eines Dritten bedurfte.\n\nDie Annahme eines einheitlichen Gesamtvorsatzes, der\nsich jeweils über die Tatzeiträume von 1977 bis 1986 (Fall\nWinkelmann) und von 1980 bis 1986 (Fall LEEB) erstreckte, unterliegt noch aus einem weiteren Grunde Bedenken: Den\nUrteilsfeststellungen zufolge bewarb sich der Angeklagte im\nJahre 1982 auf eine andere Stelle und wollte sein \"Vorgehen\"\nbeenden, setzte dann aber nach Scheitern seiner Bewerbung\nsein \"Fehlverhalten\" fort (UA 10). Darin kann eine Unter-\n\nbrechung des vom Landgericht bejahten Fortsetzungszusammenhangs liegen, weil sich der Angeklagte möglicherweise\nendgültig zur Aufgabe seines Vorhabens entschlossen hatte\nund erst, als sich die Erfolglosigkeit seiner Bewerbung\nherausstellte, einen neuen Tatentschluß faßte (vgl. zur Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs: BGHR StGB vor\n\n§ 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 14 und Gesamtvorsatz, erweiterter 9; BGHR AO $S 370 I Fortsetzungszusammenhang 1; Stree in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. vor\n\nss 52 ff Rdn. 50).\n\nDie Annahme zweier fortgesetzter Handlungen kann den\nAngeklagten beschweren. Sollte sein Verhalten als eine Folge\nselbständiger Taten zu beurteilen sein, wäre ein Teil von\nihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgbar; denn die erste\nverjährungsunterbrechende Handlung war, soweit ersichtlich,\nder Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Bochum vom 17. März 1987 (S 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB).\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß das Konkurrenzverhältnis zwischen Bestechlichkeit\nund Betrug erneut zu prüfen sein wird (vgl. BGH NStZ 1987,\n326 mit weit. Nachweisen). Ferner bemerkt er, daß auch verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden\n\ndürfen. Zur schuldangemessenen Festsetzung von Einzelstrafen\n\nbei Häufung gleichartiger Straftaten vgl. BGHSt 24, 268,\n271; BGHR StGB S 46 I Beurteilungsrahmen 7.\n\nJähnke Meyer-Goßner Steindorf\nBlauth Maatz\n\n65","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-10/4-str-679-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-10/4-str-679-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.683388+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-05-10/4-str-679-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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