{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-05-04","aktenzeichen":"3 StR 72/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 72720 BESCHLUSS\n\nB Br\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Spediteur Heinz-Joseph J EEE aus Eniiiiiiß-E@EEB, geboren am @&. Wim 1940 in RER ,\n\n2. die kaufmännische Angestellte Eva-Maria J ED ,\ngeborene Ads, aus EndiiER- EEE, geboren am &B. wm -\nWW 1947 in COEEm, Kreis Bali,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nwII1l\n\nAG\n\nper 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu\ngiffer 2 b auf dessen Antrag, am 4. Mai 1990 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten Eva-Maria\nJammmm wird das Urteil des Landgerichts Kleve\nvom 6. Juni 1989, soweit es sie betrifft, mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. a) Auf die Revision des Angeklagten Heinz-Joseph\nJemmmm wird das genannte Urteil, soweit es ihn\nbetrifft, im Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie im zugehörigen\nRechtsfolgeausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\nb) Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Heinz-Joseph J@mmEB\nwegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen unter Einbeziehung\n\neiner Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\n\nJahren und sechs Monaten sowie wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Mitangeklagte Eva-Maria Jam ist wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung\n\nausgesetzt worden ist.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in x\ndem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die\nweitergehende Revision des Angeklagten Heinz-Joseph Jam»\nist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nI. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Der Spezialitätsgrundsatz gemäß Artikel 12 des deutsch-belgischen\nAuslieferungsabkommens vom 17. Januar 1958 (BGBl 1959 II\nS. 27, 582) steht der Verurteilung des Angeklagten nicht\nentgegen. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen\nder Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit b des\nÜbereinkommens bejaht, wonach eine Verurteilung wegen einer\nvor der Überstellung begangenen Tat erfolgen darf, wenn der\nAusgelieferte, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, das\nGebiet der Partei, der er ausgeliefert worden ist, nicht\ninnerhalb von 15 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung\n\nverlassen hat.\n\nDer Angeklagte war nach Verbüßung von zwei Dritteln der\ndurch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Dezember 1983\nverhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren, die Grundlage des\n\n66\n\nAuslieferungsverfahrens war, am 27. Mai 1986 zur Bewährung\nentlassen worden. Als Bewährungsauflage war ihm lediglich die\nWeisung erteilt worden, mit seinem Bewährungshelfer vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und diesem jeden Wechsel von\nwohnung und Arbeitsstelle mitzuteilen. Beschränkungen in\nseiner Bewegungsfreiheit waren ihm weder vom Gericht noch von\nseinem Bewährungshelfer auferlegt worden. Damit war er endgültig freigelassen; denn er konnte seinen Aufenthaltsort\ntatsächlich frei bestimmen und die Bundesrepublik Deutschland\ninnerhalb der Schonfrist von 15 Tagen ungehindert verlassen.\n\nII. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den jeweiligen Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung bei beiden\nAngeklagten nicht.\n\nDas Landgericht stützt sich zur Darstellung der den Angeklagten zur Last gelegten Steuerhinterziehungen (Heinz-Joseph Je: Umsatzsteuer 1978 bis 1980 bezüglich der\nFirmen I@R und T@MB-Moden, Einkommensteuer 1978 bis 1980,\nGewerbesteuer 1978 bis 1980 bezüglich der Spedition Jamie\nund der Firmen TEBEB-Moden und TeB-Moden GmbH sowie Körperschaftsteuer 1980 bezüglich der Firma Ci@B GmbH; Eva-Maria JB: Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 1978 bis 1980\nbezüglich der Firma TEEEB-Moden, Einkommensteuer 1978 bis\n1980) jeweils im wesentlichen auf den Betriebsprüfungsbericht\ndes Zeugen ROW, der bei der Firmengruppe der Angeklagten\neine Außenprüfung durchgeführt hat. Dabei wird keine zusammenhängende Sachdarstellung, sondern unter der Bezeichnung\nder einzelnen Steuerarten, aufgegliedert nach geprüften\nJahren und Firmen und mit Randziffern von 1 bis 103 durchnumeriert, eine stichwortartige Auflistung der Prüfungsgegenstände und des jeweiligen steuerlichen Mehrergebnisses über\n\n15 Seiten gegeben; auf weiteren 10 Seiten werden - den einzelnen Randziffern entsprechend - zu 50 Einzelpositionen Erläuterungen zur steuerlichen Beurteilung mitgeteilt, ohne daß\ndem jeweils eine klare Darstellung des zugrunde liegenden\nSachverhalts zu entnehmen ist. Weitere Feststellungen sind\ndem Urteilsabschnitt \"Rechtliche Einordnung\" (UA US. 47 ff.)\nzu entnehmen, in dem sich die Kammer mit der rechtlichen\nWürdigung der den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten befaßt\nund in diesem Rahmen nicht nur die Beweiswürdigung vornimmt, a)\nsondern dabei gleichzeitig die zuvor wiedergegebenen\nEinlassungen der Angeklagten sowie die Feststellungen zum\nobjektiven und subjektiven Tatbestand ergänzt.\n\nEine solche, über das Urteil verstreute Sachdarstellung\nist grundsätzlich fehlerhaft, weil sie keine revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils zuläßt. S 267 Abs. 1 Satz 1\nStPO verlangt die Angabe der für erwiesen erachteten\nTatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat\ngefunden werden. Dies erfordert eine in sich geschlossene\nDarstellung aller äußeren und der damit im Zusammenhang\nstehenden inneren ‚Tatsachen, damit erkennbar wird, auf welcher Grundlage der Tatrichter die rechtliche Beurteilung vor- v\ngenommen hat. Unklare und unübersichtliche Feststellungen,\ndie insbesondere nicht zwischen der Feststellung zum Tatgeschehen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung\nunterscheiden, stellen einen sachlichrechtlichen Fehler des\nUrteils dar (BGHR StPO $S 267 I ı1 Sachdarstellung 1, 2, 3).\nFür die Darstellung einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO\nist es erforderlich, daß das Urteil erkennen läßt, welches\nsteuerlich erhebliche tatsächliche Verhalten des Angeklagten\nim Rahmen welcher Abgabenart und (gegebenenfalls) in welchem\n\n66\n\nBesteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat\nund welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte. Soweit der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Hinterziehungsbeträge nicht einräumt, muß das Urteil darüber hinaus auch\ndie Berechnung der hinterzogenen Steuern nachvollziehbar darstellen (vgl. BGHR AO S 370 I Berechnungsdarstellung 2, 3,\n4). Die Wiedergabe eines gemäß S 202 AO erstellten Betriebsprüfungsberichts ersetzt nicht die zusammenhängende Darstellung des strafrechtlich erheblichen Tatgeschehens. Denn der\nPrüfungsbericht, der regelmäßig nach einer Schlußbesprechung\nergeht, kann zulässigerweise knapp gefaßt sein, weil den\nBeteiligten die zugrunde liegenden steuerlichen Sachverhalte\nbekannt sind. Darüber hinaus ist der Prüfungsbericht als\nGrundlage für die Darstellung der Steuerhinterziehung deshalb\nungeeignet, als er die gesamten Prüfungsergebnisse unabhängig\ndavon erfaßt, ob steuerliche Mehrergebnisse auf einem strafrechtlich relevanten Verhalten beruhen oder die Folgen einer\nabweichenden steuerrechtlichen Beurteilung seitens des Betriebsprüfers sind. Auch soweit Mehrergebnisse auf Schätzungen gemäß § 162 AO beruhen, darf sie der Strafrichter nicht\nungeprüft übernehmen, sondern muß die zugrunde liegenden\nSchätzungsmethoden erkennbar nachprüfen und eine eigene Entscheidung treffen. Der Bericht kann folglich für den Tatrichter nur ein Anhaltspunkt für die einzelnen aufzuklärenden\nSachverhalte sein und eigene Feststellungen nicht ersetzen.\n\nDie ungenügende Darstellung des Sachverhalts führt bei\nbeiden Angeklagten zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen\nSteuerhinterziehung und des darauf beruhenden jeweiligen\n\nRechtsfolgeausspruchs.\n\nFür die neue Hauptverhandlung ist folgendes zu bemerken: Soweit das Landgericht im Rahmen der Grenzspedition\nJansen eine Gewerbesteuerhinterziehung in den Jahren 1978 bis\n1980 durch Verschweigen zusätzlicher Einnahmen entsprechend\nden Aufzeichnungen im \"schwarzen Kassenbuch\" angenommen hat\nund diese Mehreinnahmen dem Angeklagten auch im Rahmen der\nEinkommensteuer 1979 und 1980 als hinterzogene Beträge zur\nLast gelegt hat, wird der neue Tatrichter den Schuldumfang zu\nüberprüfen haben. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (UA\nS. 60), überließ der Angeklagte den Zeugen Le@p und\nVe@iiEB> die Hälfte dieser Schwarzeinnahmen. Da sie Arbeitnehmer des Angeklagten waren und - nach dessen Einlassung -\ndiese Beträge zum Ausgleich für den harten Schichtdienst\nforderten und erhielten (UA S. 43), könnte es sich bei diesen\nZuwendungen um zusätzlichen Arbeitslohn und damit um Betriebsausgaben der Spedition handeln, die bei der Ermittlung der verkürzten Gewerbe- und Einkommensteuer zu Gunsten\ndes Angeklagten JE und nicht nur wie bisher im Rahmen der\nStrafzumessung (UA S. 91) zu berücksichtigen wären. Das\nKompensationsverbot gemäß § 370 Abs. 4 Satz 3 AO steht dem\njedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Steuerminderung sich\nwegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs bei wahrheitsgemäßer Erklärung dieser Einkünfte ohne weiteres von Rechts\nwegen ergeben hätte (vgl. BGHR AO $S 370 IV 3 Einkommensteuer 2).\n\nDer neue Tatrichter wird sich im Rahmen der Umsatzsteuerhinterziehung auch eingehender mit der Frage befassen\nmüssen, ob zwischen der Firma I@® Textilien Import- und\nExport GmbH & Co. und der Einzelfirma T@B-Moden in den\nJahren 1979 und 1980 eine Unternehmereinheit bestand mit der\n\nv\n\nMn)\n\n66\n\nFolge, daß die innerhalb dieser Einheit erbrachten Umsätze\nals nicht steuerbare Innenumsätze zu behandeln wären. Die\nRechtsfigur der Unternehmereinheit im Umsatzsteuerrecht war\nvon der Rechtsprechung bis Ende 1978 anerkannt und wurde von\nder Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen auf\nAntrag in einer Übergangszeit bis zum Besteuerungszeitraum\n1980 einschließlich in Fällen zugelassen, in denen vorher\nbereits eine Unternehmereinheit bestanden hatte (vgl. BMF-Schreiben vom 17. Dezember 1979, BStBl I 1979, 699). Für die\nZusammenfassung mehrerer nebeneinander bestehender Gesellschaften oder einer Gesellschaft und einer natürlichen Person\nzu einer Unternehmereinheit war es erforderlich, daß diese\nbei wirtschaftlicher Betrachtung sich als unselbständige\nTeile eines Gesamtunternehmens darstellten (vgl. BFH,\n\nBStBl II 1979, 347, 348). Dies war nach der Rechtsprechung\ndes Bundesfinanzhofs dann der Fall, wenn die nebengeordneten\nGesellschaften gleiche Gesellschafter hatten, diese an allen\nGesellschaften am Vermögen und Gewinn gleichermaßen beteiligt\nwaren und bei allen Gesellschaften eine einheitliche willensbildung gewährleistet war (BFH aa0; vgl. auch Mößlang in\nSölch/Ringleb/List, Umsatzsteuer, § 2 UStG Rdn. 68 m.w.N.).\nAls umsatzsteuerlicher Unternehmer und Steuerschuldner wurde\ndiejenige Person oder Personengruppe angesehen, die wirtschaftlich hinter der Gesamtheit stand, ihr wurden die von\nden einzelnen Teilfirmen bewirkten Umsätze zugerechnet. Die\ninnerhalb des Gesamtunternehmens bewirkten Umsätze wurden als\nnicht steuerbare Innenumsätze angesehen (vgl. BFH, BStBl II\n1979, 347 £.; BStBl II 1979, 358, 360).\n\nDie bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob\n\ndiese Voraussetzungen vorliegen. Jedoch ergibt sich aus dem\n\nGesamtzusammenhang, daß der Angeklagte die von ihm gegründeten Firmen beherrschte und die Angeklagte Eva-Maria Jaime\nnur formal als Inhaberin der Einzelfirma TEB-Moden auftrat\n(UA S. 9, 11). Die Firma I@® belieferte \"fast ausschließlich\", mindestens aber zu 90 %, als Großhandelsunternehmen\ndie Einzelfirma T@EEB-Moden (UA S. 54, 57). Die vom Betriebsprüfer RO festgestellten Mehrerlöse bei der Firma I@B\nin den Jahren 1979 und 1980 betrafen im wesentlichen Umsätze\nmit der Firma TEIMB-Moden, die - soweit ersichtlich - nicht ı)\nals Umsätze angemeldet und erklärt wurden, für die andererseits bei der Einzelfirma auch keine Vorsteuern geltend\n\ngemacht wurden. Unter der Voraussetzung, daß eine Unternehmereinheit zwischen den Firmen I@® und T@MB-Moden bestanden\nhätte, wäre diese Handhabung nicht zu beanstanden, weil es\n\nsich sodann um nicht steuerbare Innenumsätze gehandelt\n\nhätte.\n\nDavon unberührt bliebe allerdings der Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen der Firma TeBEB-Moden,\nsoweit den Angeklagten zur Last gelegt wird, durch Vorlage\nvon Scheinrechnungen der Firma N@Ms unberechtigte Vorsteuern\ngeltend gemacht zu haben. Insoweit könnten die Rechnungen der )\nFirma Nee aber nicht mehr wie bisher (UA S. 71, 91) zur Abdeckung der Lieferungen, die von der Firma I@® an die Firma\nT@EEB-Moden erbracht worden sind, bei der Strafzumessung zu\nGunsten der Angeklagten herangezogen werden.\n\nDie bisherige Beurteilung der den Angeklagten zur Last\ngelegten Umsatzsteuer- , Einkommensteuer- und Gewerbesteuerhinterziehungen als jeweils in sich fortgesetzte Taten, die\nsich über mehrere Jahre erstreckten und bei dem Angeklagten\n\n66\n\nHeinz-Joseph Je» darüber hinaus mehrere Firmen umfaßten,\ngibt dem Senat Veranlassung darauf hinzuweisen, daß der Gesamtvorsatz, ohne den Fortsetzungszusammenhang ausscheidet,\nfür jede einzelne Steuerart sorgfältig zu prüfen ist. Er muß\njeweils auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den\nspäteren Verlauf der einzelnen Teilakte zumindest insoweit\nvorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein\nTräger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in\nBetracht kommen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 36,\n\n105 f£f., BGH wistra 1989, 264, 265; 267; 301; 1990, 100).\n\nSoweit dem Angeklagten Heinz-Joseph Jen des weiteren\nvorgeworfen wird, als Geschäftsführer der Firma ci@B Vertriebsgesellschaft mbH eine Körperschaftsteuerhinterziehung\nim Jahr 1980 begangen zu haben (UA S. 77), bedarf dies weiterer Aufklärung. Insbesondere folgt aus der vom Betriebsprüfer vorgenommenen Mengenverprobung und dem sich daraus ergebenden rechnerischen Mehrerlös von 50.000 DM (UA S. 34)\nnicht ohne weiteres, daß es sich insoweit um eine verdeckte\nGewinnausschüttung an den Angekalgten handelte. Ebensowenig\nwird in diesem Zusammenhang deutlich, welche Beziehungen zur\nTätigkeit des Angeklagten als Prokurist einer Firma BED\nbestehen und welche Bedeutung diese für die von der Kammer\nangenommene verdeckte Gewinnausschüttung bei der Firma Ci»\nGmbH haben.\n\nEine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8\nAbs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist bei einer\nKapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte\nVermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis\nveranlaßt sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken\n\nund nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung\nstehen (BFH, BStBl II 1989, 475, 854). Die Vornahme einer\nverdeckten Gewinnausschüttung wird strafrechtlich erst\nbedeutsam, wenn insoweit gegenüber den Finanzbehörden\nunrichtige und unvollständige Angaben gemacht werden oder\nAngaben dazu pflichtwidrig unterlassen werden. Die sodann\nfestzustellende Höhe der hinterzogenen Körperschaftsteuer\nkann nicht ohne weiteres mit dem von der Kammer zugrunde\n\ngelegten Steuersatz von 36 % berechnet werden (UA S. 36, 77).\n\nZwar ist die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 1 KStG\nmit 36 % herzustellen. Jedoch hängt die Höhe der gesamten\nKörperschaftsteuerbelastung einer verdeckten Gewinnausschüttung von mehreren Besteuerungsmerkmalen ab. So führt die\nHinzurechnung zum Einkommen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nur\ndann zu einer tariflichen Körperschaftsteuer, wenn sich ein\n(positives) zu versteuerndes Einkommen ergibt (S 23 Abs. 1\nKStG). Ist die verdeckte Gewinnausschüttung zugleich \"andere\nAusschüttung\" nach § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG (vgl. BFH, BFH/NV\n1990, 325), kann sich durch die Herstellung der Ausschüttungsbelastung von 36 % eine Minderung oder Erhöhung der\nKörperschaftsteuer ergeben (§ 23 Abs. 5, § 27 Abs. 1 KStG).\nDazu bedarf es ergänzender Feststellungen durch den Tatrich-\n\nter.\n\nIn welcher Höhe die verdeckte Gewinnausschüttung gegebenenfalls im Rahmen der Einkommensteuer 1980 beim Angeklagten JB zu berücksichtigen ist, insbesondere ob die\nKörperschaftsteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG bei den\nEinkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen und gemäß S 36\nAbs. 2 Nr. 3 EStG auf die Einkommensteuer anzurechnen ist\n\nN)\n\nJ\n\n66\n\noder ob die Anrechnung - z.B. nach S 36a EStG - ausgeschlossen ist (vgl. BFH, BStBl II 1987, 217), bedarf ebenfalls\n\nweiterer Aufklärung.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten Heinz-Joseph J@B hat keinen Erfolg. Die Verurteilung wegen\nBetruges zum Nachteil der Firma Ak@-Chemie GmbH 1äßt keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\nAuch der Rechtsfolgeausspruch konnte bestehen bleiben.\nDer Senat kann ausschließen, daß die insoweit verhängte\nEinzelstrafe von der Höhe der wegen Steuerhinterziehung\n\nverhängten Strafen beeinflußt worden ist.\n\nGribbohm Krauth Harms _\nRissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.\nGribbohm","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-04/3-str-72-90","cited_norms":[{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-04/3-str-72-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.394623+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-05-04/3-str-72-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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