{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-05-03","aktenzeichen":"2 StR 164/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"30\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR _ 164/90 BESCHLUSS\n\nir an\n\noo\n\nN Le A. 9 _\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen Stefan Ka EEE aus Hei,\ngeboren am MB. EEEEED 1962 in N) 7\n\nwegen Vergewaltigung u. 4.\n\nwıIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1990\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n\n30. November 1989 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand, weil das Landgericht beim Angeklagten, der vor der Tat\nAlkohol zu sich genommen hatte, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB mit Ausführungen verneint hat, die\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Der Senat\nschließt sich dem Generalbundesanwalt an, der hierzu folgen-\n\ndes ausgeführt hat:\n\n\"Die Ausführungen des Tatrichters zur Bejahung der vollen\nSchuldfähigkeit ... leiden einmal daran, daß das Landgericht\nzwar auf die Berechnung eines Sachverständigen hinweist, ohne\naber dessen Berechnungsgrundlage vollständig wiederzugeben.\nIm Urteil ist nicht dargelegt, wie sich die Menge von\n\n310 Gramm reinen Alkohols errechnet. Dazu fehlen die Angaben\nüber den vom Sachverständigen zugrundegelegten Alkoholgehalt\ndes Altbiers und des Weinbrandes. Darüber hinaus verletzen\ndie Ausführungen der Kammer den Grundsatz 'in dubio pro reo’,\nsoweit die Trinkmengenangaben des Angeklagten als widerlegt\nangesehen werden, ohne daß eine Kontrollberechnung vorgenommen wurde. Denn mit dem Zweifelsatz ist es nicht zu vereinbaren, wenn zum Beweise dafür, daß die Trinkmengenangaben des\nAngeklagten überhöht seien, bei der Blutalkoholberechnung\nWerte zugrundegelegt werden, aus welchen sich eine möglichst\nhohe Blutalkoholkonzentration ergibt. Vielmehr hätte die\nStrafkammer eine Berechnung mit dem Mindestmaß des Blutalkohols vornehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 -\n\n4 StR 203/87 -).\" = BGHR StGB S§ 21 Blutalkoholkonzentration 7. \"Dabei ist ein Resorptionsdefizit von 30 %, ein\nstündlicher Abbauwert von 0,2 %o und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 %0 anzusetzen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1).\n\nDanach sind von der vom Sachverständigen ermittelten Blutalkoholkonzentration 0,4 %0 wegen des maximalen Abbauwertes\n\nund weitere 0,2 %0 wegen des Sicherheitszuschlages in Abzug\nzu bringen. Außerdem ist ein zusätzliches Resorptionsdefizit\nvon 15 % anzusetzen. Bei Zugrundelegung der Trinkangaben des\nAngeklagten hätte sich dann ein Blutalkoholwert von etwa\n\n2,5 %0o bis 3 %0 ergeben. Hätte das Tatgericht einen solchen\n\nLo\n\nWert als möglich erwogen, so hätte es die Verhaltensweisen\ndes Angeklagten vor, während und nach der Tat daran messen\nund abwägen müssen, ob diese Verhaltensweisen mit der geringeren Blutalkoholkonzentration in Einklang zu bringen\nsind. Auf dieser Basis hätte sich die Kammer zumindest mit\nden Voraussetzungen des § 21 auseinandersetzen müssen. Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten braucht\nebensowenig wie ungetrübtes Erinnerungsvermögen an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung des\nHemmungsvermögens entgegen zu stehen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 8). Insbesondere der alkoholgewohnte Täter\nverhält sich in alkoholisiertem Zustand häufig äußerlich geordnet, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 m.w.N.).\"\n\nMaier Theune Niemöller\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-03/2-str-164-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-03/2-str-164-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.355142+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-05-03/2-str-164-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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