{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-04-26","aktenzeichen":"4 StR 49/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 49/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz-Josef P EEE :.: Web (Oberbayern),\ngeboren am EEE 1355 in PEEp. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwıIll\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. April 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nDr. Blauth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ER pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt SED aus SEND\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n5, Oktober 1989 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten\nverurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensbeschwerden sind teils unzulässig,\n\nteils unbegründet.\n\na) Der näheren Erörterung bedarf die Besetzungsrüge.\nMit ihr beanstandet der Angeklagte, die Schöffin Rei»\naus der Gemeinde ÜGEEEEEM habe zu Unrecht an der Entscheidung mitgewirkt. Die Schöffenauswahl sei rechtsfehlerhaft\nzustande gekommen, da die Satzung der Gemeinde ÜgEEE»\nüber die Form öffentlicher Bekanntmachungen nicht\n\nordnungsgemäß verkündet worden sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Nach s 36 Abs. 3 GVG ist die\nVorschlagsliste für Schöffen (S 36 Abs. 1 Satz ı GVG) in\njeder Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen; der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich\nbekanntzumachen. Nur darauf bezieht sich die Prüfungspflicht\ndes Richters beim Amtsgericht nach s 39 Satz 2 GVG.Die Revision behauptet nicht, daß dieser äußere Ablauf nicht eingehalten worden sei, insbesondere beanstandet sie nicht, daß\nder Zeitpunkt der Auflegung in dem Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei. Sie macht aber geltend, die Gemeindesatzung, die\ndarüber befinde, in welcher Form Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde zu erfolgen hätten, sei nicht wirksam verkündet worden; das \"Amtliche Bekanntmachungsblatt\" der Gemeinde ÜCEB vom 30. Juli 1982 enthalte die \"Satzung\nüber die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde ÜCEB' nicht in der gebotenen herausgehobenen Aufmachung.\n\nEs kann jedoch dahinstehen, ob die Satzung damit wirksam verkündet worden ist. Die Verantwortung für das Schöffenauswahlverfahren ist zwischen Justiz und Verwaltung in\nder Weise aufgeteilt, daß die Aufstellung der Vorschlagslisten allein den Gemeinden zugewiesen ist und das Verfahren\nerst mit der Übersendung der Vorschlagslisten an den Anmtsrichter in den Zuständigkeits- und Prüfungsbereich der\nJustiz gelangt. Die Revision trägt selbst zutreffend vor,\ndaß Fehler bei bloßen Vorbereitungsarbeiten zur Aufstellung\nder Vorschlagslisten außerhalb des engeren Bereichs unnmittelbarer Einwirkungsmöglichkeit und Verantwortung der Justiz\n\nZN,\n\n\\y>\nÄ\\\n\nliegen. Daher können sie eine vorschriftswidrige Besetzung\ndes Gerichts grundsätzlich nicht begründen (BGHSt 22, 122,\n123; BGH, Urteil vom 19. März 1985 - 5 StR 210/84; Schäfer\nin Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. S 36 GVG Rdn. 10; Kissel\n\nin KK-StPO 2. Aufl. S 36 GVG Rdn. 7; Kleinknecht/ Meyer StPO\n39. Aufl. $S 338 Rdn. 9; Rieß DRiZ 1977, 289, 292).\n\nb) Zu den weiteren Verfahrensrügen, die gemäß S 349\nAbs.2 StPO erfolglos sind, sei nur folgendes bemerkt:\n\nSoweit auch die Mitwirkung der zweiten Schöffin im\nHinblick auf die Nichteinhaltung der Verkündungsform beanstandet wird, gilt das zuvor Gesagte. Die Rüge, daß die\nSchöffen bei der Beratung über den Besetzungseinwand mitgewirkt hätten, ist revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl.\nKleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 222 b Rdn. 15).\n\nDie Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, daß die Zeugin Li zur\nTatzeit unter Drogeneinfluß gestanden habe, enthält keinen\nRechtsfehler. Der Beweisamtrag auf Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. Hg ist zwar mit einer vom Gesetz\nnicht vorgesehenen Formulierung (\"ungeeignetes Beweisthema”)\nzurückgewiesen worden. Die Auslegung ergibt aber, daß die\nunter Beweis gestellte Behauptung aus tatsächlichen Gründen\nals für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen worden\n\nist.\n\nDie Nichteinholung eines medizinischen Sachverständi-\n\ngengutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin\n\nLED stellt keinen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht dar. Die Frage der Erinnerungsfähigkeit eines\nzeugen ist nach anderen Maßstäben zu beurteilen, als sie für\ndie Frage der Schuldfähigkeit eines Menschen gelten.\n\nSoweit mit der Aufklärungsrüge weiter beanstandet wird,\naufgetretene Widersprüche seien nicht geklärt worden, ist\ndie Rüge unzulässig, da insoweit ein Beweismittel nicht\n\ngenannt wird.\n\nNicht den Vorschriften des § 344 Abs. 2 Satz 2 Stpo\nentsprechend ausgeführt ist ferner die Rüge, die Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Angeklagten und\nder Zeugin LM sei nicht aufgeklärt (Beweismittel?).\n\nDie Beanstandung, das Gericht habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem es den sachverständigen Zeugen\nDr. H@WMB, der sich zur Zeit der Hauptverhandlung in Urlaub\nbefand, nicht gehört habe, ist unbegründet. Der Angeklagte\nhatte den Zeugen benannt, das Gericht die Vernehmung - wie\nausgeführt - rechtsfehlerfrei abgelehnt und dabei zu erkennen gegeben, daß es der Frage, ob die Zeugin verletzt worden\n\nist oder nicht, keine Bedeutung zumesse.\n\n2. Auch die Sachrüge deckt durchgreifende Rechtsfehler\n\nnicht auf.\n\na) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nVergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB). Danach hat der Angeklagte in vielfältiger Weise körperliche Gewalt ausgeübt, um die\n\n>\n\\ \\$y\n\nwiderstrebende Zeugin L@B zum Geschlechtsverkehr zu\nzwingen. Diese und ihre fünfzehnjährige Freundin Astrid\nwurden vom Angeklagten und seinem Begleiter zunächst im Pkw\ngegen ihren Willen in die im Wald gelegene Schutzhütte gebracht. Als sie \"Anstalten\" machten, von dort wegzugehen,\ngriff der Angeklagte die zwanzigjährige Sabrina LG an\nArm und zog sie ein Stück mit sich fort. Anschließend \"zog\"\ner sie zum Auto, \"warf sie mit Gewalt mit dem Oberkörper auf\ndie Kühlerhaube des Fahrzeugs, so daß deren Blech unter der\nWucht des Aufsetzens des Körpers nachgebend ein knallendes\nGeräusch von sich gab\" (UA 6). Der Angeklagte stand nun zwischen den gespreizten Beinen des Mädchens, die mit dem Oberkörper auf der Motorhaube liegend sich gegen ihn wehrte, ihn\nwegdrückte und hochzukommen versuchte (UA 6). Seinem Begleiter und Astrid drohte der Angeklagte Schläge an und forderte\nsie auf, sich nicht einzumischen. Es gelang Sabrina nun, den\nAngeklagten wegzudrücken und davonzulaufen. Astrid lief ihr\nnach und nahm sie an die Hand, um ihr zu helfen. Der Angeklagte holte sie jedoch ein, riß Sabrina von ihrer Freundin\nlos und zog sie mit sich von der Hütte weg in den Wald. Der\nBegleiter des Angeklagten veranlaßte Astrid aus Angst vor\ndem Angeklagten, ihre Hilfeleistung einzustellen. Sabrina\nließ sich anschließend auf den Boden fallen. Der Angeklagte\nveranlaßte sie mit den Worten, er schlage sie \"kaputt\", wenn\nsie nicht aufstehe, sich zu erheben und \"zerrte\" sie mit\nsich weiter in den Wald, wo er sie zu Boden warf (UA 7).\nAstrid war es inzwischen gelungen, den Begleiter des Angeklagten dazu zu bewegen, mit ihr im Pkw in den Wald zu fah-\n\nren, um Sabrina zu Hilfe zu kommen. Als Sabrina das sich\nnähernde Fahrzeug hörte, schrie sie laut nach ihrer Freundin. Der Angeklagte hielt ihr jedoch den Mund zu, um ihre\nSchreie zu ersticken. Die Pkw-Insassen stiegen aus, um den\nAufenthalt der beiden ausfindig zu machen. Sie hörten jedoch\nnichts mehr und konnten in der Dunkelheit auch nichts mehr\n\nsehen, so daß sie sich zur Rückkehr entschlossen.\n\nDer Angeklagte verlangte von der vor ihm auf dem Rücken\nliegenden Sabrina, daß sie sich ausziehe. Auf ihre Weigerung\nhin äußerte der Angeklagte ihr gegenüber, daß sie ja jetzt\nallein seien und keiner ihr helfen könne. Sabrina hatte\ngroße Angst, sie hatte das leiser werdende Motorgeräusch des\nsich entfernenden Pkws wahrgenommen und fühlte sich dem\nAngeklagten ausgeliefert. Auf weiteres Verlangen des\nAngeklagten entkleidete sie sich nun. Als der Angeklagte von\nihr verlangte, sein Glied in ihre Scheide einzuführen,\nrutschte sie zunächst nach hinten, um dem Angeklagten auszuweichen. Schließlich wagte sie jedoch keinen Widerstand mehr\nund erklärte dem Angeklagten, er solle es jetzt \"machen\" und\nsie dann in Ruhe lassen. Der Angeklagte führte daraufhin mit\nihrer Hilfe sein Glied ein. Dabei war er sich bewußt, daß\nSabrina dies nur infolge seiner vorherigen \"Behandlung\" über\nsich ergehen ließ (UA 8). Dem anschließenden Begehren des\nAngeklagten, den Mund- und Afterverkehr zu dulden, widersetzte sie sich mit Erfolg. Sie weinte und wollte in Ruhe\n\ngelassen sein (UA 8).\n\nG\nIns\n\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung. Der 87 kg schwere Angeklagte hat das ihm an\nKörperkräften erheblich unterlegene Mädchen durch gewaltsames Zerren und die Drohung, sie \"kaputt zu schlagen\" nach\nund nach in eine hilflose Lage verbracht, in der ihr nach\nvergeblichen Abwehrversuchen keine andere Wahl mehr blieb,\nals den Geschlechtsverkehr zu dulden. Der Angeklagte hat\ndabei auch - trotz der zu seinen Gunsten angenommenen Blutalkoholkonzentration von 2,68 %o - erkannt, daß Sabrina\nfreiwillig nicht zur Gewährung des Geschlechtsverkehrs bereit war; seine Äußerung, sie habe nun keine Hilfe mehr zu\n\nerwarten, zeigt, daß er die Situation richtig erfaßt hatte.\n\nb) Auch der Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (S 113 Abs. 1 StGB) ist aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden.\n\n3. Die Strafzumessung ist gleichfalls frei von Rechtsfehlern. Unter Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (S 177 Abs. 2 StGB) ist die Strafkammer unter\nBerücksichtigung der maßgebenden Zumessungsfaktoren zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren gelangt. Soweit hierbei von\neinem \"nach objektiven Kriterien\" ... \"besonders schweren\nFall einer Vergewaltigung\" gesprochen wird, handelt es sich\nlediglich um einen zusammenfassenden, sprachlich mißglückten\nund nicht gesetzestechnisch gemeinten Ausdruck für die durch\ndie Tat verursachten Folgen. Auch die - allerdings sehr\n\nknapp begründete - Bemessung der Einzelstrafe von einem Jahr\n\n- 10 -\n\nfür die Widerstandsleistung und die Zumessung der Gesamtstrafe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Rechtsmittel\n\nwar deshalb zu verwerfen.\n\nSalger Goydke Meyer-Goßner\nSteindorf Blauth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-26/4-str-49-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-26/4-str-49-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.193313+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-04-26/4-str-49-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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