{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-04-25","aktenzeichen":"3 StR 57/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 57/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroinstallateur Rüdiger / CEENEEEEEEEEED zu: ED\nEEE, geboren ar EEE 1961,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIIL\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. April 1990, an der teilgenommen haben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nzschockelt,\nKutzer,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt WW bei der verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Lübeck vom 6. November 1989\nwird verworfen. .\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit\nder allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten\nhat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung hat Keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Das gilt entgegen der Auffassung\ndes Generalbundesanwalts auch bezüglich des Strafausspru-\n\nches.\n\nNach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in vielen\nTeilmengen Kokain und Haschisch zum unerlaubten Handeltreiben und zum Eigenverbrauch. Insgesamt verkaufte er nach\nseinem Geständnis \"mindestens 12 Kilogramm\" Haschisch (UA\nS. 6). Die Summe der festgestellten Teilmengen des erworbenen Kokains beläuft sich auf 90 Gramm. Hinsichtlich einer\n\nKokainteilmenge ist festgestellt, daß er \"davon\" ein Viertel\nbis ein Drittel selbst konsumierte (UA S. 4). Da er erst\nbeim Einschreiten der Polizei mit dem Eigenverbrauch aufhörte (UA S. 7), kann im Zweifel für den Angeklagten angenommen werden, er habe von den gesamten 90 Gramm Kokain ein\nDrittel für sich abgezweigt, also nur 60 Gramm verkauft.\nDamit steht die Wertung, beim unerlaubten Handeltreiben mit\n80 Gramm Kokain liege eine nicht geringe Menge vor (UA\n\nS. 8), nicht im Einklang. Dennoch ist der Strafausspruch\ndadurch nicht gefährdet, daß der Schuldumfang beim Kokainverkauf möglicherweise zu hoch angesetzt und der Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel nicht genau angegeben worden\n\nist.\n\nSelbst wenn der Angeklagte von den 90 Gramm Kokain nur\n60 statt 80 verkauft und 30 statt 10 Gramm für sich verbraucht haben sollte, würde für die 20 Gramm Kokain, deren\nVerwendung unklar ist, jedenfalls der Straftatbestand des\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln erfüllt sein. Nach\nÜberzeugung des Senats hat sich die möglicherweise insoweit\nunrichtige rechtliche Bewertung bei den Gesamtmengen von\nBetäubungsmitteln, mit denen der Angeklagte unerlaubt befaßt\nwar, nicht auf den Strafausspruch ausgewirkt.\n\nDer Auffassung des Generalbundesanwalts, daß die Bestimmung des Wirkstoffgehaltes (stets) \"unerläßlich\" sei,\nkann sich der Senat nicht anschließen. Eine solche Aussage\nist auch dem rechtlichen Hinweis der vom Generalbundesanwalt\nangeführten Entscheidung des 4. Strafsenats nicht zu entnehmen {insoweit nicht in BGHR StGB $S 21 Sachverständiger 4\nabgedruckt). Zwar erfordern es die Bestimmung des Schuldumfangs und insbesondere der Nachweis der tatbestandlichen\n\nVoraussetzungen des S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, daß entweder\nkonkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getröffen werden oder daß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den\nUmständen in Frage kommt (BGHSt 33, 8, 15). Von genaueren\nFeststellungen darf ausnahmsweise aber. dann abgesehen\nwerden, wenn es ausgeschlossen ist, daß eine genaue Angabe\ndes Wirkstoffgehaltes das Strafmaß zugunsten des Angeklagten\nbeeinflussen kann (BGHR BtMG § 29 I 1 Schuldumfang 1;\n\n§ 29 III 1 Schuldumfang 2). Das ist hier der Fall.\n\n\"Das Haschisch, mit dem der Angeklagte unerlaubt Handel\ngetrieben hat, war \"guter Qualität\" (UA S. 4, 8). Bei lediglich durchschnittlicher Qualität kommen THC-Werte von 5 %\n{BGHR BtMG S 29 I 1 Erwerb 1) oder 6 % (BGH, Beschluß vom\n16. Februar 1990 - 3 StR 390/89 zum Abdruck in BGHR BtMG\n§ 29 III 4 Menge 6 vorgesehen) in Betracht. Einer guten\nQualität entsprechen auch - ebenso wie bei dem Kokain - die\nim einzelnen bei den Teilmengen angegebenen Ein- und Verkaufspreise, Daraus folgt, daß der Angeklagte neben dem\nKokain jedenfalls mit einer 100fachen nicht geringen Menge\nHaschisch unerlaubt Handel getrieben hat.\n\nDer Senat kann im Hinblick auf die - auch unter Berücksichtigung des § 31 BtMG - milde Strafe bei diesen Betäubungsmittelmengen und im Hinblick auf die Versorgung der\nSzene auf der ganzen Insel Fehmarn über den langen Zeitraum\nvon zwei Jahren ausschließen, daß sich die verbleibenden\nUnsicherheiten und Ungenauigkeiten im angefochtenen Urteil\nbei der Bestimmung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten\nausgewirkt haben. Hinzu kommt, daß das Landgericht die\n\nTatsache des unerlaubten Erwerbs einer größeren Menge von\nHaschisch und jedenfalls 10 Gramm Kokain zum Eigenverbrauch\nbei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten\ngewertet hat. n\n\nDer Senat sieht von der vom Generalbundesanwalt beantragten Ergänzung des Schuldspruchs durch tateinheitliche\nVerurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln\nab. Insoweit ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\n\nKutzer Harms","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-25/3-str-57-90","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-25/3-str-57-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.026385+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-04-25/3-str-57-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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