{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-04-18","aktenzeichen":"2 StR 99/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 99/90 BESCHLUSS\n\nBe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Günter B ER „aus TB, geboren am IB. WEB 1960\nin De,\n\nwegen Diebstahls\n\nwIIliI\n\n2\n\nN\n\nper 2: Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April\n1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten B& wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 23. November\n1989, soweit es ihn betrifft und soweit er verurteilt wurde, mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nsechs Fällen zu zwei Gesamtstrafen verurteilt. Vom Vorwurf,\neinen weiteren Diebstahl begangen zu haben, wurde er freigesprochen, drei weitere Fälle wurden nach § 154 Abs. 2 StPO\n\neingestellt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Er-\n\nfolg.\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung, der - bestreitende - Angeklagte habe die Taten, deretwegen er verurteilt\nwurde, zusammen mit dem Mitangeklagten Neu begangen, allein auf dessen Aussage.\n\nEs ist deshalb entscheidend, ob die Einlassung dieses\nMitangeklagten glaubhaft ist. Der Angeklagte darf nicht ver-\n\nurteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder (als nicht widerlegbar) zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die\naus rationalen Gründen nicht den Schluß gestatten, daß die\nÜbereinstimmung zwischen Aussage und tatsächlichem Geschehen in hohem Maße wahrscheinlich ist (BGH NStZ 1988,\n\n236 = BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7; Herdegen NStZ\n1987, 193, 198). Gründe, die zu \"vernünftigen Zweifeln\" in\neiner für den Schuldspruch relevanten Frage Anlaß geben, stehen einer Verurteilung entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH aaO mit\nNachweisen). Der \"vernünftige Zweifel\" hat seine Grundlage in\nrationaler Argumentation, welche die Indizien, die zugunsten\ndes Angeklagten sprechen, vollständig und in ihren sachverhaltsbedeutsamen Aspekten erfaßt. Wo er Platz greift, ist das\nfür eine Verurteilung erforderliche Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen.\n\nIm übrigen ist in der Rechtsprechung unbestritten, daß\ndie subjektive Überzeugung des Tatrichters nur dann eine\nrechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten bilden kann, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat. Dies ist hier nicht der Fall:\n\nBei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten setzt sich die Strafkammer nicht mit Umständen auseinander, die wesentlich gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen\nsprechen können:\n\nDie Strafkammer führt zur Begründung der Glaubwürdigkeit\ndes Mitangeklagten Ns unter anderem an, dieser habe in\nder Hauptverhandlung seine polizeilichen Aussagen in einigen\n\n74\n\nPunkten zugunsten des Mitangeklagten BER korrigiert (UA\n\nS. 17). Eine solche Berichtigung kann in der Tat Ausdruck des\nBemühens eines Zeugen um eine wahre Aussage sein und dann für\ndessen Glaubwürdigkeit sprechen. Ob das hier so gewesen ist,\nvermag der Senat an Hand der Feststellungen nicht nachzuvollziehen. Eher liegt das Gegenteil nahe: Der Freispruch\nvom Vorwurf, am 26. November 1985 gemeinsam mit dem Mitangeklagten N und einem gesondert verfolgten Arnin Kg\naus einem Pkw ein Stereogerät entwendet zu haben, erfolgte,\nweil der Mitangeklagte N offenbar entgegen früheren\nAussagen \"in der Hauptverhandlung bekundet (hat), der Angeklagte B@B sei bei dieser Tat nicht beteiligt gewesen. Die\nKammer hatte keinen Anlaß, der Einlassung des Angeklagten\nNEE insoweit nicht zu folgen, zumal auch der Angeklagte\nB@EB bestritten hat, etwas mit dieser Tat zu tun zu haben\"\n(UA S. 17, 18).\n\nNeumann hatte also den Angeklagten in diesem Punkt zunächst zu Unrecht belastet. Bei diesem Sachverhalt hätte sich\n\ndie Strafkammer damit auseinandersetzen müssen, warum N»\n\nhier den Angeklagten wahrheitswidrig beschuldigt hatte und ob\ndaraus Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit im übrigen zu\nziehen waren. Dabei kommt es - bei Fehlen weiterer, den Angeklagten B@&EB belastender Umstände - entgegen der (möglicherweise mißverständlich formulierten) Begründung des Landgerichts nicht darauf an, daß N@EB glaubhaft bekundet, der\nbestreitende Angeklagte sei an bestimmten Taten nicht betei-\n\nligt gewesen. Der Zweifelssatz gebietet das Gegenteil.\n\nHerdegen Maier Theune\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-18/2-str-99-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-18/2-str-99-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.788277+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-04-18/2-str-99-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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