{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-04-18","aktenzeichen":"2 StR 84/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 84/90 URTEIL\n\niR\n. or\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald H m Zus vo, seboren am\n®. EB 1953 in Ca A\n\nwegen Verabredung zu einer schweren räuberischen Erpressung\n\nwIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. April 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nGollwitzer\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ip aus EEEEEED GEHE\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts Mainz\n\nvom 12. September 1989 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten Hp durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen\n\nträgt die Staatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen,\nda er zwar mit anderen ein Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung verabredet habe, von dieser Verabredung je-\n\ndoch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sei.\n\nDie - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der\nStaatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg.\n\n2. Der Mitangeklagte HaWB, der Angeklagte und der Zeuge DEEEB hatten vereinbart, daß DEE dem Angestellten einer Zweigstelle der Kreissparkasse T. morgens beim Betreten\nder Zweigstelle auflauern, im Kassenraum mit einer Pistole\n\nbedrohen und zur Herausgabe von Geld zwingen sollte.\n\nDer Angeklagte hatte die Aufgabe, am weniger als fünfzig Meter von der Zweigstelle entfernten Haus seiner Großeltern \"Schmiere zu stehen\", die Umgebung des Tatorts zu be-\n\nobachten und D@EEEB zu warnen, wenn sich Passamten nähern.\n\nDütsch wartete am verabredeten Tattage etwa dreißig Minuten\nvor der Zweigstelle. Als der Angestellte kam, ging er ihm\nentgegen, grüßte und begab sich wieder zum Mitangeklagten\nHa@WB, der ihn in der Nähe des Tatortes (etwa einhundert\nMeter entfernt) abgesetzt hatte und dort mit einem Motorrad\nauf ihn wartete.\n\nSpätestens als der Sparkassenangestellte auf ihn zukam,\nhatte DB sich entschlossen, die Tat nicht durchzuführen,\nda er Angst davor hatte, sie alleine zu begehen.\n\nDer Angeklagte erbrachte seinen zugesagten Tatbeitrag\nebenfalls nicht; er war nicht in der Nähe der Sparkassenfiliale (UA S. 15).\n\nDas Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon\nausgegangen, daß auch er von der geplanten Tat, die er\nnicht mehr wollte, und deren alleinige Durchführung er seinen Komplizen nicht zutraute, im Sinne von S 31 Abs. 1 Nr. 3\nStGB zurückgetreten ist (UA S. 15, 19).\n\n3. Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von\nRechtsfehlern,\n\nDie Wertung der Strafkammer, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte die geplante Tat bewußt\ndadurch verhindert hat, daß er seinen versprochenen Tatbeitrag nicht leistete, ist ebensowenig zu beanstanden, wie die\nrechtliche Würdigung, daß er freiwillig von dem Versuch der\nBeteiligung zurückgetreten ist.\n\nDaß die Durchführung einer verabredeten Tat auch allein\ndurch die Verweigerung des versprochenen Tatbeitrags im sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB verhindert werden kann, bedarf\nkeiner weiteren Begründung (vgl. auch BGHSt 32, 133; BGH\nStv 1984, 70) und wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht\nin Frage gestellt. Diese trägt vielmehr einen vom Urteil des\nLandgerichts abweichenden Sachverhalt vor und kommt deshalb\n\nzu einem anderen Ergebnis.\n\nNach der Aussage des Mitangeklagten Ha, der das\nLandgericht folgt, war der Angeklagte nicht nur vom Tag der\ngeplanten Tat, sondern auch vom Tatzeitpunkt unterrichtet\nworden (UA S. 14). Der Tatzeitpunkt ergab sich im übrigen\n\naus dem Tatplan, den der Angeklagte mitentworfen hatte.\n\nDaß DEE Jie Tat nicht ausführt®, obwohl er der Meinung war, der Angeklagte beobachte - wie geplant - den Tatort und werde ihn notfalls warnen, hat das Landgericht gerade nicht festgestellt, sondern es ist - im Gegenteil - ZU-\ngunsten des Angeklagten davon ausgegangen: daß DER, der\nnicht den Mut hatte, die Tat allein zu begehen, sie auch\ndeswegen nicht ausführte, weil der Angeklagte nicht da war\nund seinen versprochenen Tatbeitrag nicht leistete (UA\nSs. 9, 15, 19)-\n\nDie Strafkammer hat ihre Entscheidung nicht auf eine\nnur theoretische, ganz fernliegende Möglichkeit gestützt,\nsondern ist - mangels konkreter, den Angeklagten insoweit\nbelastender Feststellungen - von einem Geschehensablauf\n\nausgegangen, für den gewisse Anhaltspunkte sprechen:\n\nDaß der Angeklagte den für die Durchführung der Tat\nvorgesehenen Mittäter nur wirksam warnen konnte, wenn er für\ndiesen auch sichtbar war, liegt nahe. Wenn DB den Angeklagten nicht sah (UA S. 13), dann konnte er daraus schliessen, daß dieser seine Zusage nicht einhielt und ihn nicht\nunterstützte. Dafür, daß DEE davon überzeugt war, der Angeklagte beobachte das Geschehen auch nicht aus einem Versteck heraus, spricht die Tatsache, daß er ihm gegenüber einen Grund für die Nichtdurchführung der Tat angab, der sich\n\nmit dem wahren Geschehensablauf nicht vereinbaren ließ.\n\nDaß die Strafkammer keine Einzelheiten dazu festgestellt hat, wie nach der Vorplanung die Tatbeiträge des Angeklagten und des Zeugen DER aufeinander abgestimmt werden sollten, begründet keinen Rechtsfehler. Die Staatsanwaltschaft hat keine Aufklärungsrüge erhoben. Dafür, daß das\nLandgericht tatsächlich gewonnenen oder mit Hilfe der beigezogenen Beweismittel erzielbaren beachtlichen Erkenntnissen über das geplante Zusammenwirken zwischen DER und dem\nAngeklagten keine Bedeutung beigemessen hat, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.\n\n4. Unzutreffend ist auch die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Zeuge DER habe bereits mit der Verwirklichung der geplanten Tat begonnen gehabt. Mit dem Überfall\nauf den Angestellten konnte DEEP erst in unmittelbarer Nähe des Eingangs zur Zweigstelle der Sparkasse beginnen. Er\nhatte sein Vorhaben aber bereits aufgegeben, als ihm der Angestellte aus einer gewissen Entfernung entgegenkam. Selbst\naber, wenn die Verabredung bereits zu einem Versuch der\nStraftat geführt haben sollte, wäre der Angeklagte nach den\n\nauch insoweit relevanten Feststellungen der Strafkammer gemäß S 24 Abs. 2 Satz 1 StGB straffrei.\n\nNach allem ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\nunbegründet.\n\nHerdegen Maier Theune\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-18/2-str-84-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-18/2-str-84-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.755652+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-04-18/2-str-84-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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