{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-04-18","aktenzeichen":"2 StR 595/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 595/89 URTEIL\n2.4 80\na In\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedrich Josef O mE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am MR. U 1937 in Hi Oberschlesien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nwıIıl\n\n4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. April 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\n\nTheune\nGollwitzer\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ww bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Em aus zB\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bonn\n\nvom 20. April 1989 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nEin erstes in dieser Sache gegen den Angeklagten wegen\neiner Vielzahl von Betrügereien und weiterer Straftaten ergangenes Urteil des Landgerichts vom 10. Juli 1987 hat der\nSenat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil\nvom 20. Juli 1988 im Rechtsfolgenausspruch zu Ungunsten des\nAngeklagten und auf die Revision des Angeklagten durch\nBeschluß vom selben Tage in den zwei Betrugsfälle betreffenden Schuldsprüchen und im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.\nDas Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Betrugs in\n52 Fällen, versuchten Betrugs, Diebstahls in Tateinheit mit\nBetrug und Urkundenfälschung und wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nangeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das\nRechtsmittel ist nicht begründet.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\nl. Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 und Nr. 8 StPO.\n\na) Am 19. April 1989, dem dritten von vier Verhand-\n\nlungstagen vor dem Landgericht, wurde die Sitzung nach Beginn des Schlußvortrages des Verteidigers \"wegen vom Angeklagten angegebener Schmerzen im Brustbereich\" unterbrochen.\nDer Angeklagte wurde anschließend vom Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt Be untersucht, der seine Verlegung in\ndie Universitätspoliklinik zur Durchführung einer ergänzen-\n\nden kardiologischen Fachuntersuchung veranlaßte.\n\nDie Strafkammer erließ hierauf folgenden Beschuß:\n\n\"Für den Fall, daß die Untersuchung eine weitere\nVerhandlungsfähigkeit des Angeklagten ergibt, soll\ndie Verhandlung heute um 14.00 Uhr fortgesetzt\nwerden, andernfalls morgen, Donnerstag, den\n\n20. April 1989 um 11.00 Uhr.\"\n\nDas Ergebnis der Untersuchung in der Universitätspoli-\n\nklinik hielt der Vorsitzende der Strafkammer in einem Aktenvermerk vom 19. April 1989 wie folgt fest:\n\n\"... Dr. HE von der Universitätspoliklinik\nerklärt telefonisch nach Durchführung von Untersuchungen und Rücksprache mit den Chefärzten\nProf. Dr. DEE und Prof. ve, daß der Angeklagte derzeit nicht verhandlungsfähig sei. Die\nfestgestellten Herzrhythmusprobleme bedürften zum\nZwecke einer neuen medikamentösen Einstellung\n\neiner 1 - 4 tägigen stationären Behandlung.\nMöglicherweise könne durch entsprechende Medikamente bis morgen eine Verhandlungsfähigkeit\nfür kürzere Zeit hergestellt werden. Dies könne\n\nerst morgen früh endgültig entschieden werden.\n\n\"\n\nDer Angeklagte wurde am Morgen des 20. April 1989 in\ndie Justizvollzugsanstalt zurückverlegt, um 11.05 Uhr wurde\ndie Hauptverhandlung fortgesetzt. Nunmehr stellte der Verteidiger des Angeklagten den Antrag, das Verfahren auszusetzen. Gestützt auf die beschriebenen Vorgänge vom Vortage\nund auf eigene Beobachtungen vertrat er die Ansicht, der\nAngeklagte sei nicht verhandlungsfähig. Während einer Sitzungspause wurde daher der Angeklagte durch Prof. Dr. DB\nuntersucht. Nach dessen Vernehmung als Sachverständiger und\neiner Beratungspause wurde um 12.28 Uhr folgender Gerichtsbeschluß verkündet:\n\n\"Der Aussetzungsamtrag wird zurückgewiesen.\nNach der ärztlichen Stellungnahme des Prof.\nDr. DEEP, der den Angeklagten gerade in\nder Verhandlungspause untersucht hat, liegt\nein die Verhandlungsfähigkeit tangierender\nBefund medizinischer Art nicht vor. Herzrhythmusstörungen seien nicht feststellbar.\nDer Angeklagte klage über Befindlichkeitsstörungen, deren Ausmaß medizinisch nicht\n\nobjektivierbar, deren Vorliegen aber\n\nplausibel sei. Die Fähigkeit des Angeklagten,\nder Verhandlung zu folgen, sei eingeschränkt,\nder Angeklagte befinde sich nicht auf dem\nGipfel der Leistungsfähigkeit.\n\nBei dieser Sachlage braucht die Verhandlung\nnicht ausgesetzt zu werden, vielmehr kann\ndie Verhandlung entsprechend durch häufigere\nPausen u.ä. darauf eingestellt werden. Dies\ngilt umso mehr, als die Beweisaufnahme geschlossen ist und das Plädoyer und das letzte\nWort des Angeklagten ausstehen.\"\n\nAnschließend erfolgte der Schlußvortrag des Verteidigers und es wurde dem Angeklagten das letzte Wort erteilt.\nEr machte Ausführungen von fünfminütiger Dauer. Um\n\n13.35 Uhr zog sich das Gericht zur Urteilsberatung zurück.\n\nb) Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei am\n20. April 1989 nicht in der Lage gewesen, der Hauptverhandlung in dem erforderlichen Umfang zu folgen. Er sei \"geistig\" nicht anwesend gewesen, so daß der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliege. Durch die Zurückweisung\ndes Aussetzungsamtrags habe die Strafkammer außerdem gegen\n$S 338 Nr.8 StPO verstoßen. Der Sachverständige Prof. Dr.\nDEE Habe am 20. April 1989 im Hinblick auf den Zustand\ndes Beschwerdeführers empfohlen, die Hauptverhandlung nicht\n\nfortzuführen, falls dies irgendwie möglich sei.\n\nc) Die Angriffe der Revision gehen fehl, weil die behauptete Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nicht erwiesen ist.\n\nL\n\nDer Senat hat im Wege des Freibeweises (vgl. BGH\nNStZ 1984, 181 m.w.N.) eine Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. DEEP zu dem die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten am 20. April 1989 betreffenden Vorbringen der Revision angefordert. Mit Schreiben\nvom 20. März 1990 hat der Sachverständige zunächst über das\nErgebnis der Untersuchungen vom 19. April 1989 folgendes\nmitgeteilt: \"Wir hatten Herrn OWMMB nach kurzer stationärer\nBeobachtung aufgrund stabiler Herz- und Kreislaufverhältnisse aus der Betreuung der hiesigen Intensivstation entlassen. Hier war auf der Basis unserer Untersuchungen eine\nakute schwere Gesundheitsstörung ausgeschlossen worden. Insbesondere waren während der stationären kontinuierlichen\nHerzrhythmusüberwachung keine schwerwiegenden Herzrhythmusstörungen nachweisbar.\" Im übrigen hat der Sachverständige\ndargelegt, seine Einschätzung des medizinischen Zustandes\ndes Angeklagten am 20. April 1989 sei in dem den Aussetzungsamtrag der Verteidigung zurückweisenden Gerichtsbeschluß korrekt wiedergegeben. Die Klage des Angeklagten über\nBefindensstörungen wie Kopfschmerzen habe er \"auf dem Hintergrund einer unruhig verbrachten Nacht und nach Einnahme\nvon verschiedenen Medikamenten\" für glaubhaft gehalten. Die\nvon der Revision behauptete Empfehlung des Sachverständigen,\ndie Hauptverhandlung nicht fortzuführen, hat er nicht bestätigt.\n\nFür die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit genügt\nes, daß der Angeklagte fähig ist, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, sowie Prozeßerklärungen abzugeben und entgegenzunehmen\n(vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl., Einleitung Rdn. 97,\n\nRieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl., S$S 205 Rdn. 14, jeweils m. w. N.). Daß diese Fähigkeit aufgrund der von dem\nSachverständigen Prof. Dr. DB mitgeteilten Befindensstörungen des Angeklagten während der Hauptverhandlung am\n20. April 1989 nicht vorlag, ist nicht zu ersehen. Dabei\nist auch zu berücksichtigen, daß die Verhandlung bis zur\nUnterbrechung zur Urteilsberatung nur eine gute Stunde in\nAnspruch nahm, daß der Angeklagte während dieser Zeit nicht\num eine Pause gebeten hat und daß bis zur Erteilung des\nletzten Wortes an den Angeklagten lediglich ein Gerichtsbeschluß verkündet wurde und der Verteidiger seinen Schlußvortrag hielt. Für die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten\nspricht im übrigen, daß er auch selbst Ausführungen machte.\n\n2. Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO.\n\na) Die Strafkammer hat das Vorliegen einer schweren\nseelischen Abartigkeit im Sinne der ss 20 und 21 StGB beim\nAngeklagten verneint und ihn deshalb als uneingeschränkt\nschuldfähig angesehen. Sie hat sich dabei auf das Gutachten\nder von ihr beigezogenen Sachverständigen Medizinaldirektorin Dr. PB gestützt, einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung \"für den Fall, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB ... verneinen will\" hilfsweise beantragt, \"das Sachverständigengutachten eines klinischen Psychologen zum Beweis der Tatsache einzuholen, daß bei Herrn\nOEEB eine so schwere Persönlichkeitsstörung vorliegt, daß\n\ner bei der Begehung der in Rede stehenden Straftaten im\n\n[ws\nG\n\nSinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig war.\"\nZur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, die Sachverständige Dr. PEMEBP, die nach eigenen Angaben \"über keinerlei Ausbildung aus dem Bereich der Psychologie verfügt\"\nsei fachlich nicht kompetent, eine schwere Persönlichkeits-\n\nstörung zu beurteilen, der pathologische Züge fehlen. Nur\nein auf dem Gebiet der klinischen Psychologie erfahrener\n\nSachverständiger verfüge über die für diese Begutachtung\n\nerforderlichen Forschungsmittel.\n\nÜber diesen Antrag hat die Strafkammer durch Beschluß\n\nwie folgt entschieden:\n\n\"Der auf die Vernehmung eines psychologischen Sachver-\n\nständigen gerichtete 'Hilfsbeweisamtrag’ wird abgelehnt, weil durch das Gutachten der psychiatrischen\nSachverständigen Dr. PM das Gegenteil bereits er-\n\nwiesen ist, § 244 Abs. 4 S. 2 StPO.\n\nDie Sachkunde der Sachverständigen ist nicht zweifel-\n\nhaft. Sie ist seit 35 Jahren als Fachärztin für Psychi-\n\natrie und Neurologie tätig und verfügt über erhebliche,\n\nin zwanzigjähriger Tätigkeit erworbene forensische Er-\n\nfahrung. Daß vorliegend in erster Linie das Vorliegen\n\neiner ’schweren anderen seelischen Abartigkeit’ im\n\nSinne der SS 20, 21 StGB zu beurteilen ist, führt nicht\nzwingend dazu, einen psychologischen Sachverständigen\n\nbeizuziehen, da auch psychologische Kenntnis zum fach-\n\nlichen Rüstzeug des Psychiaters gehören (BGH Urteil vom\n\n18.8.1975 1 StR 633/75).\n\nZwar hat die Sachverständige erklärt, keine psychologische Ausbildung zu haben. Andererseits ist sie in ihrer\nlangjährigen forensischen Tätigkeit regelmäßig mit Persönlichkeitsbeurteilungen befaßt gewesen, insbesondere\nauch mit Persönlichkeitsstörungen wie Psychopathie oder\nCharakterneurosen.\n\nIm übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die\nSachverständige von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder daß ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt. Widersprüche im Gutachten sind nicht ersichtlich.\"\n\nb) Der Verteidiger vertritt auch in der Revision die\nAuffassung, die Sachverständige Dr. PP könne wegen fehlender psychologischer Ausbildung nicht beurteilen, ob die\nbeim Beschwerdeführer diagnostizierten Persönlichkeitsmerkmale als eine nicht pathologisch bedingte schwere seelische\nAbartigkeit im Sinne der S$S§ 20 und 21 StGB anzusehen seien.\nDie Zurückweisung seines Beweisamtrags sei daher rechtsfehlerhaft. Der Ausbildungsmangel der Sachverständigen habe\nsich in der Hauptverhandlung unter anderem dadurch erwiesen,\ndaß sie davon ausgegangen sei, nur eine psychische Störung\nvon Krankheitswert sei geeignet, den Anwendungsbereich des\n$S 21 StGB zu eröffnen. Auf die Frage des Verteidigers, wie\nsie die Auswirkungen eines pychiatrischen Phänomens auf die\nSchuldfähigkeit beurteile, wenn diesem ein Krankheitswert\nfehle, habe sie nämlich geantwortet, bei völligem Fehlen\neines Krankheitswertes bestehe kein Anlaß, Auswirkungen auf\ndie Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit anzunehmen; eine\nseelische Abartigkeit müsse vielmehr in der Nähe einer Psy-\n\nchose liegen, um ihr einen Krankheitswert beizulegen.\n\n- 11 -\n\nc) Die Rüge bleibt ohne Erfolg.\n\nZu Recht hat das Landgericht das Begehren der Verteidigung, zusätzlich zu der bereits gehörten psychiatrischen\nSachverständigen einen klinischen Psychologen beizuziehen,\nals Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen im\nSinne von § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO angesehen (vgl. BGHSt 34,\n355). Das wird von der Revision auch nicht beanstandet. Sie\nzieht vielmehr die Sachkunde der Sachverständigen Dr. PB\nin Zweifel. Ihre Angriffe gehen indes fehl.\n\nAuszugehen ist von dem Grundsatz, daß es nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt, ob er zur Beurteilung\nder Schuldfähigkeit eines Angeklagten bei nicht krankhaften\nzuständen einen Psychiater oder einen Psychologen zuzieht\n(BGH aa0, S. 357 £ m.w.N.). Denn im Regelfall besitzt auch\nder Psychiater die hierfür erforderliche Sachkunde (BGH aaO,\nSs. 358). Dies gilt auch für die Sachverständige Dr. PM,\nwie das Landgericht in seiner den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung zurückweisenden Entscheidung insbesondere durch\nden Hinweis auf die regelmäßig mit der Beurteilung von Persönlichkeitsstörungen verbundene zwanzigjährige forensische\n\nTätigkeit dieser Sachverständigen rechtsfehlerfrei dargelegt\nhat.\n\nZweifel an der Sachkunde dieser Sachverständigen vermag\nauch ihre unter b) wiedergegebene Antwort auf die Frage des\nVerteidigers nach den Auswirkungen eines psychiatrischen\nPhänomens ohne Krankheitswert auf die Schuldfähigkeit nicht\n\n- 12 -\n\nzu begründen. Allerdings trifft es zu, worauf der Senat in\nseinem das erste in dieser Sache ergangene Urteil teilweise\naufhebenden Beschluß vom 20. Juli 1988 (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 6) unter Bezugnahme auf die Entscheidung\nBGHSt 34, 22, 24 hingewiesen hat, daß es rechtsfehlerhaft\nwäre, einer nicht pathologisch bedingten schweren seelischen\nAbartigkeit nur deshalb keine Bedeutung für die Beurteilung\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit beizumessen, weil\nsie keinen Krankheitswert hat. Das hat die Sachverständige\naber auch nicht getan, wie sich aus ihren vom Landgericht in\nden Gründen des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Ausführungen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten ergibt (UA S. 103 bis 106). Sie rechtfertigen den Schluß, daß die Sachverständige bei Erstattung ihres\nGutachtens die in der Sache zutreffende Fragestellung (vgl.\ndazu BGHSt aa0, Lackner, StGB 18. Aufl., S$S 20 Anm. 2 c, bb)\nnicht verkannt hat.\n\n3. Rüge der Verletzung des S$S 244 Abs. 2 StPO.\n\nDie Revision sieht es als eine Verletzung der Pflicht\nzur umfassenden Sachaufklärung an, daß die Strafkammer davon\nabgesehen hat, einen auf dem Gebiet der klinischen Psychologie erfahrenen Sachverständigen beizuziehen, obwohl im Hinblick auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung die Frage\nzu entscheiden war, ob beim Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten besteht. Auch dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt.\n\nDie Strafkammer hat sich auch bei der Entscheidung über\ndie Sicherungsverwahrung der Sachkunde der Sachverständigen\nMedizinaldirektorin Dr. P@EEB bedient. Sie hat darüberhinaus\n\n74\n\n- 133 -\n\ndie Aussagen des sachverständigen Zeugen Diplom-Psychologe\nDr. Dö@B verwertet, der als Psychologe in der Justizvollzugsanstalt B@B tätig war und hier von November 1986 bis\nMitte 1987 regelmäßig Therapiegespräche mit dem Angeklagten\ngeführt hat, die in der Folgezeit bis Oktober 1988, wenn\nauch weniger intensiv, fortgeführt wurden (UA S. 61/62).\nUnter diesen Umständen mußte sich der Strafkammer die Zu-\n\nziehung eines weiteren Sachverständigen nicht aufdrängen.\nII. Sachrüge.\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-18/2-str-595-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-18/2-str-595-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.731398+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-04-18/2-str-595-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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